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title: "GewKostVO M-V — Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Gewerbes (Gewerbekostenverordnung - GewKostVO M-V) Vom 1. September 2023"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GewKostVMV2023rahmen"
updated: "2026-05-13T16:14:40+00:00"
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# GewKostVO M-V — Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Gewerbes (Gewerbekostenverordnung - GewKostVO M-V) Vom 1. September 2023

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 01.09.2023
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2023, 744


### Anlage GewKostVO

Anlage (zu § 1) Tarifstelle Rechtsgrundlage Amtshandlung (Gebührentatbestand) Gebühr in Euro I Gewerbeordnung (GewO) 100 Prüfung und Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige zu einem Gewerbe 100.1 § 14 Absatz 1 Satz 1 GewO Gewerbeanmeldung 32 100.2 § 14 Absatz 1 Satz 2 GewO Gewerbeummeldung Gewerbeabmeldung 27 gebührenfrei 100.3 § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 GewO Erstellung einer Zweitschrift über die Gewerbean-, die -um und -abmeldung oder der Ausdruck einer nach Datenschutz-Grundverordnung korrigierten Gewerbeanzeige 11 101 Gewerberegisterauskunft 101.1 § 14 Absatz 5 Satz 2 GewO Übermittlung der Grunddaten (Name, betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden) gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 GewO je Person oder Betriebsstätte 11 101.2 § 14 Absatz 7 GewO Erweiterte Auskunftserteilung von Daten, die der Zweckbindung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 unterliegen, je Person oder Betriebsstätte 11 bis 32 102 § 15 Absatz 2 GewO Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes 83 bis 465 103 § 33a Absatz 1 Satz 1 GewO Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen 148 bis 740 104 § 33c Absatz 1 Satz 1 GewO Erteilung der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten 148 bis 844 105 § 33c Absatz 3 Satz 1 GewO Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes 105.1 für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist (SpielV) 32 bis 254 105.2 für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist (SpielV) 64 bis 445 106 § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO Erteilung der Erlaubnis für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten 74 bis 596 107 § 33d Absatz 4 und 5 GewO Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten 38 bis 112 108 § 33i Absatz 1 Satz 1 GewO Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 174 bis 1.872 109 § 34 Absatz 1 Satz 1 GewO Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäfts 167 bis 715 110 Bewachungsgewerbe 110.1 § 34a Absatz 1 Satz 1 GewO Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes 103 bis 1.300 110.2.1 § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO Erstmalige Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewachungspersonal gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 26 bis 382 110.2.2 § 34a Absatz 1 Satz 10, § 34a Absatz 1a Satz 7 GewO Überprüfung der Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden sowie von mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen/von Wachpersonal als Regelüberprüfung nach 5 Jahren 26 bis 382 110.3 § 34a Absatz 1a Satz 5, 6 GewO Erweiterung der bestehenden Zuverlässigkeit bei Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 22 bis 64 110.4 § 34a Absatz 4 GewO Untersagung der Beschäftigung von Wachpersonen 32 bis 509 111 Versteigerergewerbe 111.1 § 34b Absatz 1 Satz 1 GewO Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Versteigerergewerbes 103 bis 715 111.2 Zulassung von Ausnahmen von 111.2.1 § 3 Absatz 1 der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 642) geändert worden ist (VerstV) der Verkürzung der Frist für die Anzeige einer Versteigerung 38 111.2.2 § 4 Satz 2 VerstV der Vorschrift, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben 38 111.2.3 § 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 74 111.3 § 9 VerstV Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 74 bis 372 112 § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 GewO Erteilung der Erlaubnis zur Tätigkeit als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter 206 bis 770 113 § 35 Absatz 1 GewO Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit, ganz oder teilweise 206 bis 1.301 114 § 35 Absatz 2 GewO Gestattung der Fortführung des Gewerbes durch Stellvertretung 38 bis 372 115 § 35 Absatz 6 Satz 1 GewO Wiedergestattung eines Gewerbes 167 bis 696 116 § 46 Absatz 3 GewO Fortführung eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne eine nach § 45 befähigte Stellvertretung 21 bis 191 117 § 49 Absatz 3 GewO Verlängerung der Fristen zum Erlöschen der Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i GewO auf Antrag des Gewerbetreibenden 36 bis 569 118 § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33c Absatz 1 Satz 3, § 33d Absatz 1 Satz 2, § 33i Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 1 Satz 2, § 34a Absatz 1 Satz 2, § 34b Absatz 3, § 34c Absatz 1 Satz 2 GewO Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen 15 bis 521 119 § 55 Absatz 2 GewO Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Reisegewerbes (Reisegewerbekarte) 64 bis 414 120 § 55 Absatz 3 GewO Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen 22 bis 127 121 § 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO Erteilung einer Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren 22 bis 127 122 § 55a Absatz 2 GewO Zulassung einer Ausnahme von den Erfordernissen einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen 22 bis 64 123 § 55b Absatz 2 GewO Ausstellung einer Gewerbelegitimationskarte 38 bis 149 124 § 55c GewO Entgegennahme der Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit und Ausstellung der Empfangsbescheinigung 32 125 § 55e Absatz 2 GewO Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen 38 bis 74 126 § 56 Absatz 2 Satz 3 GewO Erteilung einer Ausnahme für das Feilhalten von im Reisegewerbe verbotenen Waren 15 bis 149 127 § 56a Absatz 7 GewO Untersagung des Wanderlagers 32 bis 424 128 § 59 GewO Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten 112 bis 596 129 § 60a Absatz 2 Satz 2 GewO Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Sinne § 33d Absatz 1 Satz 1 im Reisegewerbe 38 bis 149 130 § 60a Absatz 3 GewO Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Reisegewerbe 38 bis 149 131 § 60c Absatz 2 GewO Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte 32 132 § 60d GewO Verhinderung der Ausübung eines Reisegewerbes gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 32 bis 254 133 § 69 Absatz 1 GewO Festsetzung einer Veranstaltung 72 bis 2.374 134 § 69a Absatz 2 GewO Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zur Festsetzung einer Veranstaltung 32 bis 254 135 § 69b Absatz 2 GewO Rücknahme und Widerruf der Festsetzung einer Veranstaltung gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 36 bis 1.138 136 § 69b Absatz 3 GewO Änderung und Aufhebung der Festsetzung einer Veranstaltung 52 bis 1.138 137 § 70a GewO Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 38 bis 298 II Gaststättengesetz (GastG) 200 § 2 Absatz 1 GastG Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes 68 bis 1.441 201 § 3 Absatz 1 GastG Änderung der Betriebsart oder der Räume 68 bis 1.120 202 § 3 Absatz 2 GastG Erteilung einer befristeten Erlaubnis 68 bis 1.441 203 § 5 Absatz 1 GastG Erteilung von Auflagen 36 bis 269 204 § 5 Absatz 2 GastG Erlass von Anordnungen 36 bis 269 205 § 6 Satz 4 GastG Zulassung von Ausnahmen von dem Gebot nach § 6 Satz 2 für den Ausschank alkoholischer Getränke aus Automaten, je Automat. 38 206 § 9 Satz 1 GastG Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes durch einen Stellvertreter 103 bis 931 207 § 11 GastG Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis oder einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis 64 bis 382 208 § 8 Satz 2, § 9 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 24 Absatz 1 GastG Verlängerung der Fristen gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlagen 36 bis 569 209 § 12 Absatz 1 GastG Gestattung zum vorübergehenden Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes auf Widerruf aus besonderem Anlass 209.1 bis einen Tag (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr), je Standort 50 209.2 je weiteren Tag (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr), je Standort 20, jedoch nicht mehr als 400 210 § 12 Absatz 3 GastG Nachträgliche Auflagen bei Gestattung zum vorübergehenden Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes auf Widerruf aus besonderem Anlass 36 bis 135 211 § 15 GastG Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes 167 bis 775 212 § 21 Absatz 1 GastG Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen im Gaststättenbetrieb 74 bis 298

### Eingangsformel GewKostVO

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

### § 1 — Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, GebührensätzeFür Amtshandlungen beim Vollzug der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606, 2630) geändert worden ist, und des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422) geändert worden ist, werden Gebühren erhoben.Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

### § 2 — Auslagen

§ 2 AuslagenAuslagen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes sind mit Ausnahme der dort in Nummer 1 aufgeführten Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren mit der Verwaltungsgebühr abgegolten.

### § 3 — Ermäßigung von Gebühren

§ 3 Ermäßigung von GebührenBei den Tarifstellen 103, 104, 106, 108, 109, 110.1, 111.1, 112, 119 und 200 ist in Fällen eines eingeschränkten Verwaltungsaufwandes (zum Beispiel Rechtsformwechsel) die Gebühr angemessen zu ermäßigen.

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewerbekostenverordnung vom 11. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 606) außer Kraft.

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— Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Gewerbes (Gewerbekostenverordnung - GewKostVO M-V) Vom 1. September 2023
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GewKostVMV2023rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
