Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Gewerbes (Gewerbekostenverordnung - GewKostVO M-V) Vom 1. September 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 01.09.2023
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2023, 744
Anlage (zu § 1) Tarifstelle Rechtsgrundlage Amtshandlung (Gebührentatbestand) Gebühr in Euro I Gewerbeordnung (GewO) 100 Prüfung und Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige zu einem Gewerbe 100.1 § 14 Absatz 1 Satz 1 GewO Gewerbeanmeldung 32 100.2 § 14 Absatz 1 Satz 2 GewO Gewerbeummeldung Gewerbeabmeldung 27 gebührenfrei 100.3 § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 GewO Erstellung einer Zweitschrift über die Gewerbean-, die -um und -abmeldung oder der Ausdruck einer nach Datenschutz-Grundverordnung korrigierten Gewerbeanzeige 11 101 Gewerberegisterauskunft 101.1 § 14 Absatz 5 Satz 2 GewO Übermittlung der Grunddaten (Name, betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden) gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 GewO je Person oder Betriebsstätte 11 101.2 § 14 Absatz 7 GewO Erweiterte Auskunftserteilung von Daten, die der Zweckbindung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 unterliegen, je Person oder Betriebsstätte 11 bis 32 102 § 15 Absatz 2 GewO Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes 83 bis 465 103 § 33a Absatz 1 Satz 1 GewO Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen 148 bis 740 104 § 33c Absatz 1 Satz 1 GewO Erteilung der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten 148 bis 844 105 § 33c Absatz 3 Satz 1 GewO Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes 105.1 für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist (SpielV) 32 bis 254 105.2 für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist (SpielV) 64 bis 445 106 § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO Erteilung der Erlaubnis für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten 74 bis 596 107 § 33d Absatz 4 und 5 GewO Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten 38 bis 112 108 § 33i Absatz 1 Satz 1 GewO Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 174 bis 1.872 109 § 34 Absatz 1 Satz 1 GewO Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäfts 167 bis 715 110 Bewachungsgewerbe 110.1 § 34a Absatz 1 Satz 1 GewO Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes 103 bis 1.300 110.2.1 § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO Erstmalige Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewachungspersonal gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 26 bis 382 110.2.2 § 34a Absatz 1 Satz 10, § 34a Absatz 1a Satz 7 GewO Überprüfung der Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden sowie von mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen/von Wachpersonal als Regelüberprüfung nach 5 Jahren 26 bis 382 110.3 § 34a Absatz 1a Satz 5, 6 GewO Erweiterung der bestehenden Zuverlässigkeit bei Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 22 bis 64 110.4 § 34a Absatz 4 GewO Untersagung der Beschäftigung von Wachpersonen 32 bis 509 111 Versteigerergewerbe 111.1 § 34b Absatz 1 Satz 1 GewO Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Versteigerergewerbes 103 bis 715 111.2 Zulassung von Ausnahmen von 111.2.1 § 3 Absatz 1 der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 642) geändert worden ist (VerstV) der Verkürzung der Frist für die Anzeige einer Versteigerung 38 111.2.2 § 4 Satz 2 VerstV der Vorschrift, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben 38 111.2.3 § 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 74 111.3 § 9 VerstV Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 74 bis 372 112 § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 GewO Erteilung der Erlaubnis zur Tätigkeit als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter 206 bis 770 113 § 35 Absatz 1 GewO Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit, ganz oder teilweise 206 bis 1.301 114 § 35 Absatz 2 GewO Gestattung der Fortführung des Gewerbes durch Stellvertretung 38 bis 372 115 § 35 Absatz 6 Satz 1 GewO Wiedergestattung eines Gewerbes 167 bis 696 116 § 46 Absatz 3 GewO Fortführung eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne eine nach § 45 befähigte Stellvertretung 21 bis 191 117 § 49 Absatz 3 GewO Verlängerung der Fristen zum Erlöschen der Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i GewO auf Antrag des Gewerbetreibenden 36 bis 569 118 § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33c Absatz 1 Satz 3, § 33d Absatz 1 Satz 2, § 33i Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 1 Satz 2, § 34a Absatz 1 Satz 2, § 34b Absatz 3, § 34c Absatz 1 Satz 2 GewO Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen 15 bis 521 119 § 55 Absatz 2 GewO Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Reisegewerbes (Reisegewerbekarte) 64 bis 414 120 § 55 Absatz 3 GewO Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen 22 bis 127 121 § 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO Erteilung einer Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren 22 bis 127 122 § 55a Absatz 2 GewO Zulassung einer Ausnahme von den Erfordernissen einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen 22 bis 64 123 § 55b Absatz 2 GewO Ausstellung einer Gewerbelegitimationskarte 38 bis 149 124 § 55c GewO Entgegennahme der Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit und Ausstellung der Empfangsbescheinigung 32 125 § 55e Absatz 2 GewO Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen 38 bis 74 126 § 56 Absatz 2 Satz 3 GewO Erteilung einer Ausnahme für das Feilhalten von im Reisegewerbe verbotenen Waren 15 bis 149 127 § 56a Absatz 7 GewO Untersagung des Wanderlagers 32 bis 424 128 § 59 GewO Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten 112 bis 596 129 § 60a Absatz 2 Satz 2 GewO Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Sinne § 33d Absatz 1 Satz 1 im Reisegewerbe 38 bis 149 130 § 60a Absatz 3 GewO Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Reisegewerbe 38 bis 149 131 § 60c Absatz 2 GewO Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte 32 132 § 60d GewO Verhinderung der Ausübung eines Reisegewerbes gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 32 bis 254 133 § 69 Absatz 1 GewO Festsetzung einer Veranstaltung 72 bis 2.374 134 § 69a Absatz 2 GewO Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zur Festsetzung einer Veranstaltung 32 bis 254 135 § 69b Absatz 2 GewO Rücknahme und Widerruf der Festsetzung einer Veranstaltung gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 36 bis 1.138 136 § 69b Absatz 3 GewO Änderung und Aufhebung der Festsetzung einer Veranstaltung 52 bis 1.138 137 § 70a GewO Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlage 38 bis 298 II Gaststättengesetz (GastG) 200 § 2 Absatz 1 GastG Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes 68 bis 1.441 201 § 3 Absatz 1 GastG Änderung der Betriebsart oder der Räume 68 bis 1.120 202 § 3 Absatz 2 GastG Erteilung einer befristeten Erlaubnis 68 bis 1.441 203 § 5 Absatz 1 GastG Erteilung von Auflagen 36 bis 269 204 § 5 Absatz 2 GastG Erlass von Anordnungen 36 bis 269 205 § 6 Satz 4 GastG Zulassung von Ausnahmen von dem Gebot nach § 6 Satz 2 für den Ausschank alkoholischer Getränke aus Automaten, je Automat. 38 206 § 9 Satz 1 GastG Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes durch einen Stellvertreter 103 bis 931 207 § 11 GastG Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis oder einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis 64 bis 382 208 § 8 Satz 2, § 9 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 24 Absatz 1 GastG Verlängerung der Fristen gemäß der vorstehend benannten Rechtsgrundlagen 36 bis 569 209 § 12 Absatz 1 GastG Gestattung zum vorübergehenden Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes auf Widerruf aus besonderem Anlass 209.1 bis einen Tag (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr), je Standort 50 209.2 je weiteren Tag (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr), je Standort 20, jedoch nicht mehr als 400 210 § 12 Absatz 3 GastG Nachträgliche Auflagen bei Gestattung zum vorübergehenden Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes auf Widerruf aus besonderem Anlass 36 bis 135 211 § 15 GastG Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes 167 bis 775 212 § 21 Absatz 1 GastG Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen im Gaststättenbetrieb 74 bis 298
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, GebührensätzeFür Amtshandlungen beim Vollzug der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606, 2630) geändert worden ist, und des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422) geändert worden ist, werden Gebühren erhoben.Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
Auslagen
§ 2 AuslagenAuslagen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes sind mit Ausnahme der dort in Nummer 1 aufgeführten Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren mit der Verwaltungsgebühr abgegolten.
Ermäßigung von Gebühren
§ 3 Ermäßigung von GebührenBei den Tarifstellen 103, 104, 106, 108, 109, 110.1, 111.1, 112, 119 und 200 ist in Fällen eines eingeschränkten Verwaltungsaufwandes (zum Beispiel Rechtsformwechsel) die Gebühr angemessen zu ermäßigen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewerbekostenverordnung vom 11. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 606) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.