GVUVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Unterstützung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum und zur Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesundheitsversorgungsunterstützungsverordnung - GVUVO M-V) Vom 16. März 2026

Ausfertigungsdatum:
16.03.2026
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2026, 146
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 1)Anrechnung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung: Durchschnittsnote der Hochschulzulassungsberechtigung (Allgemeine Hochschulreife) Punktwert <1,0 25 1,0 25 1,1 25 1,2 25 1,3 25 1,4 25 1,5 25 1,6 24 1,7 23 1,8 22 1,9 21 2,0 20 2,1 19 2,2 18 2,3 17 2,4 16 2,5 15 2,6 14 2,7 13 2,8 12 2,9 11 3,0 10 3,1 9 3,2 8 3,3 7 3,4 6 3,5 5 3,6 4 3,7 3 3,8 2 3,9 1 4,0 0 > 4,0 0

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 2)Anrechnung des Standardwertes von TMS und PhaST: Standardwert Punkte ≥110,00 30 109,00-109,99 29 108,00-108,99 28 107,00-107,99 27 106,00-106,99 26 105,00-105,99 25 104,00-104,99 24 103,00-103,99 23 102,00-102,99 22 101,00-101,99 21 100,00-100,99 20 99,00-99,99 19 98,00-98,99 18 97,00-97,99 17 96,00-96,99 16 95,00-95,99 15 94,00-94,99 14 93,00-93,99 13 92,00-92,99 12 91,00-91,99 11 90,00-90,99 10 89,00-89,99 9 88,00-88,99 8 87,00-87,99 7 86,00-86,99 6 85,00-85,99 5 84,00-84,99 4 83,00-83,99 3 82,00-82,99 2 81,00-81,99 1 ≤80,99 0

Anlage 3

Anrechnung von Tätigkeitszeiten und Ehrenamtszeiten im Gesundheitswesen

Anlage 3 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 3)Anrechnung von Tätigkeitszeiten und Ehrenamtszeiten im GesundheitswesenVorbemerkungen:In der Vorauswahlentscheidung nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 werden für geeignete, förderliche Tätigkeiten, berufliche Qualifikationen und berufliche Erfahrung maximal 45 Punkte vergeben, welche gestaffelt nach Art, Dauer und Niveau der Qualifikation zu einer Endpunktzahl zusammengerechnet werden. Die aufgeführten Tätigkeiten sind nur anrechenbar, wenn Sie in Abschnitten von mindestens sechs zusammenhängenden Monaten abgeleistet worden sind. Mehrfachanrechnungen desselben Zeitraumes sind ausgeschlossen.Geeignete Tätigkeitsfelder nach den Nummern 1 bis 3 sind insbesondere Tätigkeiten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- oder Altenpflege, Einrichtungen oder Organisationen für Menschen mit Behinderung, des Zivil- und Katastrophenschutzes oder vergleichbare Einrichtungen sowie Berufsfelder nach § 1 Gesundheitsberufe-Verordnung (GesBerVO).Anrechnung der erlangten Erfahrung:1. Für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem geeigneten Tätigkeitsfeld mit anlass- oder projektbezogenen Einsatzzeiten erhalten bewerbende Personena) 1 Punkt für eine Dauer von mindestens 6 Monaten.b) 2 Punkte für eine Dauer von mindestens 12 Monaten.c) 3 Punkte für eine Dauer von mindestens 18 Monaten. 2. Für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem geeigneten Tätigkeitsfeld mit regelmäßiger Einsatzzeit an durchschnittlich mindestens einem Tag der Woche erhalten bewerbende Personena) 2 Punkte für eine Dauer von mindestens 6 Monaten.b) 4 Punkte für eine Dauer von mindestens 12 Monaten.c) 6 Punkte für eine Dauer von mindestens 18 Monaten. 3. Für praktische Tätigkeiten eines Freiwilligendienstes oder Jugendfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligendienstegesetz in einem geeigneten Tätigkeitsfeld erhalten bewerbende Personena) 2,5 Punkte für eine Dauer von mindestens 6 Monaten.b) 5 Punkte für eine Dauer von mindestens 12 Monaten.c) 7,5 Punkte für eine Dauer von mindestens 18 Monaten. 4. Für eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich eines Gesundheitsberufes gem. § 1 GesBerVO mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erhalten bewerbende Personen 20 Punkte.5. Für eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich eines Gesundheitsberufes gem. § 1 GesBerVO mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erhalten bewerbende Personen 25 Punkte.6. Für eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes (Fach-) Hochschulstudium im Bereich eines Gesundheitsberufes gem. § 1 GesBerVO mit einer regelmäßigen Ausbildungs- bzw. Studiendauer von drei oder mehr Jahren erhalten bewerbende Personen 30 Punkte.7. Für eine nicht beendete Berufsausbildung oder ein nicht beendetes (Fach-) Hochschulstudium nach den Nummern 4 bis 6 erhalten bewerbende Personen bei Nachweisa) einer erfolgreich abgelegten Zwischenprüfung oderb) der Hälfte der benötigten ECTS-Leistungspunkte des Studienganges oderc) eines gleichartigen und gleichwertigen Prüfungsnachweises über Fortschritt der Ausbildung/des Studiums die Hälfte der Punkte unter der für diese Berufsausbildung oder für dieses (Fach-)Hochschulstudium fallenden Nummer 5 bis 7.8. Für Berufsgruppen gem. § 1 GesBerVO M-V, die keine Ausbildungsberufe sind, aber einer staatlich anerkannten, bundes- oder landesrechtlich geregelten Weiterbildung, eines Lehrganges oder vergleichbarer Voraussetzungen bedürfen (bspw. Rettungssanitäter), erhalten bewerbende Personen 5 Punkte.9. Für je sechs Monate zusammenhängend abgeleisteter, einschlägiger beruflicher Tätigkeit nach den Nummern 4 bis 6, sowie Nummer 8 werden je 2,5 Punkte vergeben, maximal jedoch bis zu 36 Monate berücksichtigt.10. Zeiten eines Praktikums werden ab einer Dauer von sechs Monaten zusammenhängend abgeleisteter, nachgewiesener einschlägiger Tätigkeit bis maximal 12 Monate berücksichtigt und ebenfalls mit 2,5 Punkten je sechs Monate Tätigkeit angerechnet.11. Für Tätigkeiten, die im Ausland ausgeübt worden sind, muss durch eine dafür zuständige Stelle (bspw. Kultusministerkonferenz, Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Industrie- und Handelskammern oder Hochschulen) die Gleichwertigkeit zum inländischen Äquivalent nachgewiesen werden. Auf Anfrage ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Originaldokumentes vorzulegen.

Eingangsformel GVUVO

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport verordnet aufgrund- des § 9 Nummer 1 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes vom 2. Februar 2026 (GVOBl. M-V S. 54) und- des § 9 Nummer 2 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Kultur-, Bundes- und Europaangelegenheiten:

§ 1

Vertrag und Verpflichtungen

§ 1 Vertrag und Verpflichtungen(1) Die Wirksamkeit der Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Bewerbenden im Auswahlverfahren ausgewählt und zum Studium zugelassen werden.(2) Die nach § 5 Absatz 1 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes dem Land Mecklenburg-Vorpommern gegenüber verpflichteten Personen müssen dem für Gesundheit zuständigen Ministerium detaillierte Angaben zum Studienverlauf, zur Weiterbildung und der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer persönlichen Daten mitteilen. Näheres regelt der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 5 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes.(3) Das Studium soll in der Regelstudienzeit absolviert werden.(4) Famulaturen sollen im Land Mecklenburg-Vorpommern abgeleistet werden. In den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin sollen Famulaturen soweit möglich im Bereich der vertragsärztlichen beziehungsweise vertragszahnärztlichen Versorgung abgeleistet werden.(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann Informationsveranstaltungen bestimmen, an denen die Verpflichteten teilzunehmen haben.

§ 10

Zweiter Tag der Eignungsprüfung

§ 10 Zweiter Tag der Eignungsprüfung(1) Am zweiten Tag erfolgt die Bewertung der für die jeweilige Tätigkeit beispielhaften Situationen und des Interviews (Stationen) durch eine Auswahlkommission. Die besondere persönliche Eignung ist nachgewiesen, wenn die bewerbende Person in jeder Station mindestens die Hälfte der jeweils möglichen Punkte erreicht hat.(2) Aus der Summe der erreichten Stationsergebnisse ergibt sich der Ranglistenplatz für die Studienplatzvergabe. Bei Punktgleichheit mehrerer bewerbenden Personen werden die Ranglistenplätze durch Los zugewiesen.

§ 11

Studienplatzvergabe Öffentlicher Gesundheitsdienst

§ 11 Studienplatzvergabe Öffentlicher GesundheitsdienstFür die Vergabe der Studienplätze, die als Kontingent für den Öffentlichen Gesundheitsdienst nach § 6 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes vorgehalten werden, gelten §§ 4 bis 10 dieser Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass im Rahmen der Eignungsprüfung die fachspezifische persönliche Eignung im Hinblick auf die Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt wird.

§ 12

Jurorinnen und Juroren

§ 12 Jurorinnen und Juroren(1) Die Jurorinnen und Juroren der Auswahlkommissionen müssen als Sachkundige zudem befähigt sein, die besondere persönliche Eignung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes der Bewerbenden mittels objektiver und standardisierter Kriterien vorzunehmen. Sie sollen mehrjährige einschlägige Berufserfahrung im ländlichen oder strukturschwachen Raum besitzen.(2) Die Selbstverwaltungskörperschaften der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker können für den zweiten Tag der Eignungsprüfung zur Beurteilung der besonderen persönlichen Eignung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes Jurorinnen und Juroren gemäß Absatz 1 in die Auswahlkommissionen entsenden.(3) Die Gesundheitsämter können Jurorinnen und Juroren gemäß Absatz 1 in die Auswahlkommissionen für die besondere persönliche Eignung für den Öffentlichen Gesundheitsdienst entsenden.(4) Die Jurorinnen und Juroren werden für ihre Aufgabe nach dieser Verordnung durch das für Gesundheit zuständige Ministerium vorbereitet.

§ 13

Studienplatzvergabe und Zuteilung der Studienplätze

§ 13 Studienplatzvergabe und Zuteilung der Studienplätze(1) Das für die Wissenschaft, Forschung und Hochschulen zuständige Ministerium teilt dem für Gesundheit zuständigen Ministerium die Anzahl der nach dieser Verordnung zu vergebenden Studienplätze an den einzelnen Studienorten für die Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin und Pharmazie jeweils fünf Monate vor Beginn des Semesters mit.(2) Aus der Summe der Punkte der Eignungsprüfung des zweiten Tages wird für jeden Studiengang eine Rangliste gebildet. Die Auswahl der Bewerbenden richtet sich in aufsteigender Reihenfolge nach ihrem Listenplatz. Stimmen Bewerbende in der Summe der Punkte gemäß Satz 1 überein, werden die Listenplätze durch Los zugewiesen. Die Vergabe der Studienplätze für den Öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgt entsprechend.(3) Für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin richtet sich die Zuordnung der ausgewählten Bewerbenden zu den einzelnen Studienorten nach der in der Bewerbung benannten Ortspräferenz. Die Ortspräferenz wird in Reihenfolge der Listenplätze beginnend mit dem besten Listenplatz berücksichtigt. Übersteigt die Anzahl der angegebenen Ortspräferenzen für einen Studienort die Anzahl der verfügbaren Studienplätze am Studienort, erhalten die verbleibenden ausgewählten Bewerbenden einen Studienplatz am anderen Studienort entsprechend dem Listenplatz.(4) Ausgewählte Bewerbende werden unverzüglich nach Ende des Auswahlverfahrens durch das für Gesundheit zuständige Ministerium benachrichtigt. Nehmen diese den zugeteilten Studienplatz nicht an, rücken die auf den Listenplätzen nachfolgenden Bewerbenden nach. Das für Gesundheit zuständige Ministerium übermittelt die Daten dieser Personen fristgerecht an die Stiftung für Hochschulzulassung, welche die entsprechenden Zulassungsbescheide erteilt.(5) Alle nicht ausgewählten Bewerbenden erhalten von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid binnen drei Monate nach Abschluss des Auswahlverfahrens.

§ 14

Änderung der Weiterbildung

§ 14 Änderung der Weiterbildung(1) Der Antrag auf Änderung der Weiterbildung im Studiengang Humanmedizin gemäß § 4 Absatz 3 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes ist unverzüglich nach Erlangung der ärztlichen Approbation mit der Angabe der Fachrichtung bei dem für Gesundheit zuständigen Ministerium zu stellen. Über den Antrag entscheidet das für Gesundheit zuständige Ministerium unter Beachtung der Bedarfsplanungs- sowie Versorgungssituation im Land Mecklenburg-Vorpommern.(2) Bei entsprechendem Versorgungsbedarf kann pro Jahrgang für bis zu einem Drittel der Absolventinnen und Absolventen der Antrag auf Änderung der Weiterbildung nach § 4 Absatz 3 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes bewilligt werden.(3) Sofern für ein Fachgebiet mehr Anträge gestellt werden, als Bedarf vorhanden ist oder mehr Anträge als ein Drittel gemäß Absatz 2 eingehen, erfolgt die Bewilligung anhand einer Bestenauslese nach den Prüfungsergebnissen der drei Staatsprüfungen des jeweiligen Studiengangs. Das für Gesundheit zuständige Ministerium bestimmt die für die Antragstellung vorzulegenden Unterlagen. Bei gleichen Ergebnissen wird ein Losverfahren für die Genehmigung durchgeführt.

§ 15

Mitwirkung der Selbstverwaltungskörperschaften

§ 15 Mitwirkung der SelbstverwaltungskörperschaftenDie Kassenärztliche Vereinigung beziehungsweise Kassenzahnärztliche Vereinigung hat nach § 105 Absatz 1d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasst insbesondere:1. die Ausrichtung einer Informationsveranstaltung einmal je Semester zu den Inhalten oder Rahmenbedingungen des späteren Berufs, der aktuellen Bedarfsplanungs- sowie Versorgungssituation im Land Mecklenburg-Vorpommern, Gelegenheiten für Famulaturen oder Praktika oder zu Weiterbildungsmöglichkeiten; dabei sollen die Schwerpunkte und Inhalte der Veranstaltung mit dem Ziel der kontinuierlichen Teilnahme fortlaufend verändert werden; die Informationsveranstaltungen können semesterübergreifend für alle Verpflichteten gemeinsam durchgeführt werden; jede zweite Veranstaltung kann auch digital durchgeführt werden; das für Gesundheit zuständige Ministerium kann an den Veranstaltungen teilnehmen,2. die jährliche Meldung von durchgeführten Weiterbildungsabschnitten verpflichteter Personen in der vertragsärztlichen Versorgung an das für Gesundheit zuständige Ministerium,3. die Beratung zur Niederlassung in Bedarfsgebieten; hinsichtlich der Auswahl der Bedarfsgebiete erfolgt ein Benehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und4. die Mitteilung über die Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen beziehungsweise vertragszahnärztlichen Versorgung sowie die Mitteilung über Unterbrechungen sowie sonstige sich auf die Verpflichtungen nach dieser Verordnung auswirkenden Ereignisse an das für Gesundheit zuständige Ministerium.

§ 16

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

§ 16 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener DatenIm Falle der Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung, insbesondere zur Umsetzung der Härtefallregelungen aus §§ 2, 3 und 14 dieser Verordnung erfolgt eine datenschutzkonforme Verarbeitung gemäß Artikel 9 Absatz 2 lit. g) der Datenschutz-Grundverordnung. Von vornherein nicht benötigte Daten werden sofort gelöscht. Erforderliche Informationen werden gesondert aufbewahrt, soweit sie benötigt werden. Näheres dazu, insbesondere zum Inhalt, Übermittlungsweg, zur Aufbewahrung und zur Löschung regelt der Vertrag nach § 5 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes.

§ 17

Datenerhebung und Evaluierung

§ 17 Datenerhebung und Evaluierung(1) Zur Evaluierung gemäß § 8 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes werden die von den Verpflichteten erhobenen Daten aus dem Bewerbungsverfahren sowie die zu erhebenden Daten über Fälle von Antritt und Nichtantritt des Studienplatzes, Studienabschluss und -abbruch, Prüfungsergebnisse, Änderung der Weiterbildung sowie Einhaltung und Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung verarbeitet. Im Rahmen der Evaluierung können Daten ausschließlich in anonymisierter Form veröffentlicht werden.(2) Die Informationen zu absolvierten Weiterbildungsabschnitten sowie Niederlassung und vertragsärztlichen beziehungsweise vertragszahnärztlichen Tätigkeit werden von der Kassenärztlichen Vereinigung beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf Anfrage an das für Gesundheit zuständige Ministerium übermittelt.(3) Zur Evaluierung der Wirkungen auf das Apothekenwesen werden Daten zur Anzahl, Verteilung und Notdienststruktur der Apotheken sowie zur Feststellung von Gebieten, bei denen die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gefährdet ist, unter Mitwirkung der Apothekerkammer und des Landesamtes für Gesundheit und Soziales erfasst.

§ 18

Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Ausnahmen von der Erfüllung der Verpflichtung

§ 2 Ausnahmen von der Erfüllung der Verpflichtung(1) Bedeutet die Verpflichtung zu Studium und Weiterbildung oder späterem Tätigwerden eine besondere Härte für die verpflichtete Person, kann sie auf Antrag gemäß § 5 Absatz 3 1. Halbsatz des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes bei dem für Gesundheit zuständigen Ministerium ganz oder teilweise entpflichtet werden oder ihr zeitweise ein Aufschub gewährt werden. Der Antrag dafür ist schriftlich und unter Angabe der Gründe sowie entsprechenden Belegen bei dem für Gesundheit zuständigen Ministerium zu stellen.(2) Wird nachträglich bekannt, dass die Bewilligung des Antrags auf Grundlage falscher Tatsachen beruhte, ist die vertragliche Verpflichtung nicht im Sinne von § 5 Absatz 1 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes erfüllt worden. Entsprechend gelten die Regelungen zur Vertragsstrafe gemäß § 3 der Verordnung.

§ 3

Vertragsstrafe

§ 3 Vertragsstrafe(1) Bei Verstößen gegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes kann bei der vertraglichen Verpflichtung wie folgt differenziert werden:1. endet das Studium der verpflichteten Person durch eine Exmatrikulation aufgrund endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung, kann keine Vertragsstrafe erhoben werden,2. beendet die verpflichtete Person das Studium vor dem ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung oder einem vergleichbaren Abschnitt, kann eine Vertragsstrafe in Höhe von der dem Land bis dahin für die Bereitstellung des Studienplatzes entstandenen Verwaltungskosten erhoben werden,3. wird das Studium ab einschließlich des ersten Abschnittes der ärztlichen Prüfung oder einem damit vergleichbaren Abschluss beendet, kann die Vertragsstrafe abhängig von der belegten Semesteranzahl bis zu 125 000 Euro erhoben werden und4. in den übrigen Fällen kann eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 000 Euro erhoben werden.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 3 kann das für Gesundheit zuständige Ministerium die Vertragsstrafe nachträglich ändern, wenn es aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, die Vertragsstrafe grundsätzlich in voller Höhe einzufordern.(3) Die verpflichtete Person hat sich im Vertrag der sofortigen Vollstreckung nach § 61 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu unterwerfen. Sofern ein Verstoß vorliegt, wird die verpflichtete Person zur Zahlung der Vertragsstrafe durch Leistungsbescheid aufgefordert. Die Vertragsstrafe ist sofort fällig.(4) Das Land kann gemäß § 5 Absatz 3 2. Halbsatz des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes auf eine Vertragsstrafe gemäß Absatz 1 bis 2 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte bei der verpflichteten Person eintreten würde. Der Antrag dafür ist schriftlich und unter Angabe der Gründe sowie entsprechenden Belegen bei dem für Gesundheit zuständigen Ministerium zu stellen.

§ 4

Auswahlverfahren

§ 4 AuswahlverfahrenDas Auswahlverfahren gemäß § 7 Absatz 1 und 2 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes besteht aus dem Bewerbungsverfahren und einer daraus resultierenden Vorauswahl sowie einer zweistufigen Eignungsprüfung. Die Auswahlverfahren werden je nach Studiengang getrennt durchgeführt.

§ 5

Bewerbungsverfahren

§ 5 Bewerbungsverfahren(1) Bewerbungen sind an das für Gesundheit zuständige Ministerium zu richten. Bewerbungen müssen jeweils in der von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium veröffentlichten vierwöchigen Bewerbungsfrist eingegangen sein. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Vor der Bewerbung ist eine Registrierung der Bewerberin oder des Bewerbers im Bewerbungsportal des Dialogorientierten Serviceverfahrens der Stiftung für Hochschulzulassung erforderlich.(2) Eine gleichzeitige Bewerbung auf mehrere Studiengänge ist nicht zulässig und wird im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. Eine gleichzeitige Bewerbung für einen Studienplatz für den Öffentlichen Gesundheitsdienst nach § 6 Absatz 1 des Gesundheitsunterstützungsgesetzes im selben Studiengang ist zulässig.(3) Die Bewerbung muss enthalten:1. Lebenslauf und Motivationsschreiben,2. Kopie des gültigen Personalausweises oder des gültigen Reisepasses,3. Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung,4. Nachweise über eine einschlägige Berufsausbildung, einschlägige Berufstätigkeit, Ehrenamtszeit, Praktikum, Freiwilligendienst oder Wehrdienst; einschlägig sind Berufsausbildung und Berufstätigkeit in einem Beruf nach der Gesundheitsberufe-Verordnung,5. das Ergebnis eines standardisierten und strukturierten, fachspezifischen Studierfähigkeitstests,6. die Identifikationsnummer aus dem Bewerbungsportal des Dialogorientierten Serviceverfahrens der Stiftung für Hochschulzulassung,7. die Angabe des Studienganges, für den die Bewerbung berücksichtigt werden soll und ob die Bewerbung auch für die Studienplatzvergabe im Öffentlichen Gesundheitsdienst gilt,8. für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin eine Angabe der Studienortspräferenz,9. eine Erklärung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 5 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes und10. bei bewerbenden Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft zusätzlich die Unterlagen nach § 6 der Verordnung.Fehlende oder unvollständige Unterlagen gehen zulasten der Bewerbenden. Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist dazu berechtigt, die eingereichten Unterlagen im Original bei den Bewerbenden anzufordern.(4) Mit der Bewerbung erklärt die Bewerberin oder der Bewerber sich zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 5 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes bereit und akzeptiert die mit dem Vertrag einhergehenden Verpflichtungen.(5) Als standardisierter und strukturierter, fachspezifischer Studierfähigkeitstest gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes werden die folgenden Tests sowie deren Nachfolgetests oder deren Weiterentwicklungen anerkannt:1. für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin der Test für Medizinische Studiengänge und2. für den Studiengang Pharmazie der Pharmazie-Studieneignungstest.(6) Bei einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung oder einem ausländischen Ausbildungsabschluss ist die Gleichwertigkeit bei der Bewerbung durch die Bewerbenden in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen.(7) Kosten, die der Bewerberin oder dem Bewerber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens entstehen, einschließlich möglicher Kosten für die Teilnahme am Studierfähigkeitstest, werden nicht erstattet.(8) Am ersten Tag der Eignungsprüfung zur besonderen persönlichen Eignung nach § 7 Absatz 2 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes ist der Vertrag nach § 5 des Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetzes in zweifacher Ausfertigung, ausgefüllt und von den Bewerbenden unterschrieben mitzubringen. Ebenfalls ist ein gültiges amtliches Ausweisdokument mitzubringen. Zeugnisse sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.

§ 6

Sprachqualifikation und Aufenthaltsrecht

§ 6 Sprachqualifikation und AufenthaltsrechtBewerbende Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft aus1. der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz weisena) Deutschkenntnisse entsprechend dem C2-Sprachniveau für Human- und Zahnmedizin beziehungsweise C1-Sprachniveau für Pharmazie des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) sowieb) ein Daueraufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland oder ohne Daueraufenthaltsrecht eine bestehende Krankenversicherung und Existenzsicherung aus eigenen Mitteln nach. 2. einem Drittstaat weisena) einen dauerhaften Aufenthaltstitels nach § 9 oder § 9a Aufenthaltsgesetz sowieb) Deutschkenntnisse entsprechend dem C2-Sprachniveau für Human- und Zahnmedizin beziehungsweise C1-Sprachniveau für Pharmazie des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nach.

§ 7

Vorauswahl

§ 7 Vorauswahl(1) Es wird eine Vorauswahl der Bewerbenden getroffen. Die Vorauswahl erfolgt für jeden Studiengang getrennt durch eine Rangliste. Es können in der Vorauswahl bis zu 100 Punkte erreicht werden(2) Zur Ermittlung der Rangliste für die Vorauswahl verteilen sich 100 Punkte wie folgt:1. die Durchschnittsnote mit bis zu 25 Punkten nach Anlage 1,2. den Studierfähigkeitstest mit bis zu 30 Punkten nach Anlage 2 und3. für Tätigkeitszeiten und Ehrenamtszeiten im Gesundheitswesen mit bis zu 45 Punkten nach Anlage 3.(3) Eine fachliche Eignung wird in der Regel angenommen, wenn mindestens 35 Punkte erreicht werden. Bei gleicher Gesamtpunktzahl entscheidet das Los über den Rangplatz.

§ 8

Grundsätze der Eignungsprüfung

§ 8 Grundsätze der Eignungsprüfung(1) Die Bewertung der besonderen persönlichen Eignung erfolgt anhand der Anforderungen an die spätere hausärztliche, zahnärztliche oder pharmazeutische Tätigkeit im ländlichen oder strukturschwachen Raum und der Orientierung an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten. Die persönliche Eignung wird anhand folgender Kompetenzen in der Eignungsprüfung bewertet:1. fachspezifische persönliche Eignung,2. soziale Kompetenz,3. Motivation und Engagement und4. Belastbarkeit.(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einem zweistufigen Verfahren an zwei Tagen. Am ersten Tag erfolgt ein schriftlicher Test. Am zweiten Tag werden für die jeweilige Tätigkeit beispielhafte Situationen und ein Interview absolviert. Teilt eine Bewerberin oder ein Bewerber mit, dass sie oder er an der Eignungsprüfung nicht teilnehmen wird oder tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber zurück, rückt der nachfolgende Bewerbende der Rangliste der Vorauswahl nach.(3) Die Eignungsprüfung wird durch das für Gesundheit zuständige Ministerium durchgeführt. Es stellt sicher, dass die Bewertung durch geeignete Personen vorgenommen wird. Für die Bewertung des zweiten Tages werden Jurorinnen und Juroren gemäß § 12 in einer Auswahlkommission eingesetzt.(4) Die Eignungsprüfung ist nicht öffentlich. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann zuhörende Personen zulassen.(5) Die Ergebnisse der Eignungsprüfung sind zu dokumentieren.

§ 9

Erster Tag der Eignungsprüfung

§ 9 Erster Tag der Eignungsprüfung(1) Es wird am ersten Tag der Eignungsprüfung ein schriftlicher Test absolviert, der insbesondere der Feststellung von Kenntnissen über eine Berufstätigkeit im Gesundheitswesen im ländlichen Raum in Mecklenburg-Vorpommern dient.(2) Zum ersten Tag der Eignungsprüfung sollen höchstens dreimal so viele Bewerbende entsprechend der Rangliste der Vorauswahl eingeladen werden, wie gemäß der Mitteilung nach § 13 Absatz 1 Studienplätze zur Verfügung stehen.(3) Am ersten Tag der Eignungsprüfung wird eine Rangliste entsprechend der Ergebnisse erstellt. Am zweiten Tag der Eignungsprüfung sollen zweimal so viele Bewerbende entsprechend der Rangliste des ersten Tages zugelassen werden, wie gemäß der Mitteilung nach § 13 Absatz 1 Studienplätze zur Verfügung stehen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.