GVUG M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Unterstützung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum und zur Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesundheitsversorgungsunterstützungsgesetz - GVUG M-V) Vom 2. Februar 2026*

Ausfertigungsdatum:
02.02.2026
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2026, 54
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ziele des Gesetzes

§ 1 Ziele des GesetzesDieses Gesetz dient der Verbesserung1. der flächendeckenden ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung in Gebieten, in denen der besondere öffentliche Bedarf festgestellt wurde,2. der pharmazeutischen Versorgung in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten und3. der Förderung von approbierten ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Nachwuchskräften für den Öffentlichen Gesundheitsdienstin Mecklenburg-Vorpommern.

§ 10

Übergangsbestimmungen

§ 10 Übergangsbestimmungen(1) Öffentlich-rechtliche Verträge zwischen dem Land und Personen, die einen Studienplatz auf Grundlage des Gesetzes zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen mit besonderem öffentlichem Bedarf des Landes Mecklenburg-Vorpommern [Landarztgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Februar 2020 (GVOBl. M-V S. 50)] erhalten haben, gelten fort.(2) § 4 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes findet auch Anwendung auf Personen nach Absatz 1.

§ 2

Besonderer öffentlicher Bedarf

§ 2 Besonderer öffentlicher Bedarf(1) Ein besonderer öffentlicher Bedarf in der hausärztlichen Versorgung im Sinne des § 73 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht in den Gebieten eines Zulassungsbezirks,1. für welche der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 90 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat (hausärztliches Bedarfsgebiet) und2. die Kassenärztliche Vereinigung in Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrages diese festgestellte Unterversorgung oder drohende Unterversorgung, insbesondere unter Ausschöpfung der Mittel des Strukturfonds gemäß § 105 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, nicht beheben konnte.(2) Ein besonderer öffentlicher Bedarf in der zahnärztlichen Versorgung besteht in den Gebieten eines Zulassungsbezirks,1. für welche der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen gemäß § 90 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat (zahnärztliches Bedarfsgebiet) und2. die Kassenzahnärztliche Vereinigung in Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrages diese festgestellte Unterversorgung oder drohende Unterversorgung, insbesondere unter Ausschöpfung der Mittel des Strukturfonds gemäß § 105 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, nicht beheben konnte.(3) Ein besonderer öffentlicher Bedarf in der pharmazeutischen Versorgung besteht in ländlichen und strukturschwachen Gebieten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, in denen die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gefährdet ist (pharmazeutisches Bedarfsgebiet).(4) Die Feststellung des besonderen öffentlichen Bedarfs der Absätze 1 und 2 trifft das für Gesundheit zuständige Ministerium regelmäßig auf Grundlage der festgestellten Bedarfsplanung und des Berichtes über die Verwendung der Mittel des Strukturfonds nach § 105 Absatz 1a Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Feststellung nach Absatz 3 trifft das für Gesundheit zuständige Ministerium regelmäßig, insbesondere auf Grundlage der Erkenntnisse aus Apothekenanzahl, -verteilung und -notdienststruktur. Die Ergebnisse der Feststellungen nach diesem Absatz werden durch das für Gesundheit zuständige Ministerium veröffentlicht.

§ 3

Studienplätze

§ 3 Studienplätze(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann zur Deckung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach § 2 im Rahmen einer Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin und Pharmazie an Hochschulen in der Trägerschaft des Landes vergeben.(2) Zum Studium nach Absatz 1 kann zugelassen werden, wer gegenüber dem für Gesundheit zuständigen Ministerium1. die fachliche Eignung zum Absolvieren eines Studiums der Humanmedizin, Zahnmedizin oder Pharmazie nachweist und2. über die besondere persönliche Eignung zur hausärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Tätigkeit in ländlichen und strukturschwachen Gebieten des Landes Mecklenburg-Vorpommern verfügt sowie3. einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 5 mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern schließt.

§ 4

Studium und Weiterbildung

§ 4 Studium und Weiterbildung(1) Die Studierenden nach § 3 sind verpflichtet, das Studium im Land Mecklenburg-Vorpommern zu absolvieren. Abweichend von Satz 1 kann auf Antrag bei dem für Gesundheit zuständigen Ministerium in Härtefällen die zeitweise Weiterführung des Studiums in einem anderen Bundesland gestattet werden.(2) Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Humanmedizin sind verpflichtet, ihre Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin im Land Mecklenburg-Vorpommern zu absolvieren. Die Weiterbildung ist soweit möglich im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung zu absolvieren.(3) Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Humanmedizin können vor Beginn ihrer Weiterbildung einen Antrag auf Änderung der Weiterbildung bei dem für Gesundheit zuständigen Ministerium stellen, um anschließend in der allgemeinen fachärztlichen Versorgung in einem Gebiet tätig zu werden, für welches der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat.

§ 5

Vertrag

§ 5 Vertrag(1) Durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages verpflichtet sich die unterzeichnende Person gegenüber dem Land,1. den Verpflichtungen zu Studium und Weiterbildung aus diesem Gesetz ohne schuldhafte Verzögerung und in vollem Umfang nachzukommen,2. nach Abschluss des Studiums und, soweit erforderlich, der Weiterbildung für eine Dauer von zehn Jahren in einem hausärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Bedarfsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig zu sein; die Tätigkeit kann auch in Teilzeit erfolgen, sofern der Mindestumfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit füra) die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit 0,5 eines vollen Versorgungsauftrages (Vollzulassung), bei vertrags(zahn) ärztlich tätigen Angestellten 0,5 einer Vollzeitstelle undb) die pharmazeutische Tätigkeit 0,5 der tariflich geregelten Vollbeschäftigung undc) den Öffentlichen Gesundheitsdienst einen Stellenanteil von 0,5 eines Vollzeitäquivalents nicht unterschreitet,3. zur Zahlung einer Vertragsstrafe von bis zu 250 000 Euro für den Fall, dass die unterzeichnende Person der vertraglichen Verpflichtung nach Nummer 1 und 2 nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nachkommt.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Absolventinnen und Absolventen, deren Antrag nach § 4 Absatz 3 bewilligt worden ist.(3) Auf Antrag kann das Land auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Vertragsstrafe nach Absatz 1 Nummer 3 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte für die antragstellende Person eintreten würde.

§ 6

Öffentliches Gesundheitswesen

§ 6 Öffentliches Gesundheitswesen(1) Von den Studienplätzen nach § 3 kann das Land zur Deckung des besonderen öffentlichen Bedarfs im Öffentlichen Gesundheitsdienst jährlich1. im Studiengang Humanmedizin zwei,2. im Studiengang Zahnmedizin einen sowie3. im Studiengang Pharmazie einenStudienplatz vergeben.(2) Die Feststellung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach Absatz 1 trifft das für Gesundheit zuständige Ministerium regelmäßig im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden.(3) Die Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 verpflichten sich zum Absolvieren der Weiterbildung im Fachgebiet Öffentliches Gesundheitswesen.(4) Die Bestimmungen der §§ 4 Absatz 1 bis 3 und 5 Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 7

Auswahlverfahren

§ 7 Auswahlverfahren(1) Für die Feststellung der fachlichen Eignung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 ist1. die in der Hochschulzulassungsberechtigung ausgewiesene Qualifikation (Durchschnittsnote),2. der Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf, einen förderlichen Freiwilligendienst, eine förderliche ehrenamtliche Tätigkeit oder ersatzweise ein entsprechendes Praktikum und3. das Ergebnis eines standardisierten und strukturierten, fachspezifischen Studierfähigkeitstestesheranzuziehen.(2) Die besondere persönliche Eignung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 ist in einem Auswahlverfahren nachzuweisen. Das Auswahlverfahren wird von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durchgeführt.(3) Aus den Ergebnissen aus Absatz 1 und 2 erstellt das für Gesundheit zuständige Ministerium eine Rangliste. Übersteigt die Anzahl der fachlich und persönlich geeigneten Personen die Anzahl der zu vergebenden Studienplätze, vergibt das für Gesundheit zuständige Ministerium die Studienplätze nach Ranglistenplatz aus den Ergebnissen aus Absatz 1 und 2.

§ 8

Evaluierung

§ 8 Evaluierung(1) Das für Gesundheit zuständige Ministerium evaluiert die Grundannahmen, Umsetzung und die Wirksamkeit dieses Gesetzes, insbesondere die Entwicklung der Bedarfsgebiete unter Beachtung der vertrags(zahn)ärztlichen Bedarfsplanung und der gegenwärtigen Versorgungssituation, die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen. Die Evaluierung findet regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, statt. Zu diesem Zweck sind Daten zu erheben, die eine Bewertung der Umsetzung und der Wirksamkeit dieses Gesetzes ermöglichen.(2) Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen wirken bei der Umsetzung der durch die Bewerbenden eingegangenen Verpflichtungen in Studium und Weiterbildung gemäß § 105 Absatz 1d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit.

§ 9

Verordnungsermächtigung

§ 9 VerordnungsermächtigungDas für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium nähere Bestimmungen übera) die inhaltliche und formelle Ausgestaltung des Antragsverfahrens zur Änderung der Weiterbildung, Kapazitätsbegrenzungen und die Zuteilung nach § 4 Absatz 3,b) die formelle und inhaltliche Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 5 Absatz 1 und der Vertragsstrafe nach § 5 Absatz 1 Nummer 3,c) die Antragstellung sowie die Ausnahmen von der Vertragsstrafe in Härtefällen nach § 5 Absatz 3,d) die zur Evaluierung der Grundannahmen, Umsetzung und Wirksamkeit des Gesetzes zu erhebenden Daten nach § 8 Absatz 1,e) die inhaltliche Ausgestaltung zu § 8 Absatz 2und2. im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium übera) die Ausgestaltung der Auswahlkriterien und ihre Gewichtung nach § 7 Absatz 1,b) die formelle und inhaltliche Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nach § 7 Absatz 2,c) die Studienplatzzuteilung nach § 7 Absatz 3zu treffen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.