GfBLAG M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Umsetzung weiterer Gesetze für Gesundheitsfachberufe (Gesundheitsfachberufelandesausführungsgesetz - GfBLAG M-V) Vom 11. Dezember 2024

Ausfertigungsdatum:
11.12.2024
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2024, 614
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Verordnungsermächtigungen zum Notfallsanitätergesetz und zur Ausbildungs- und ...

§ 1 Verordnungsermächtigungen zum Notfallsanitätergesetz und zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter(1) Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes für die Anerkennung das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Schulen zu regeln.(2) Das für die Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes im Rahmen von Modellvorhaben Regelungen zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Berufs des Notfallsanitäters im akademischen Bereich unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, einschließlich der Ziele, Dauer, Art und allgemeiner Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben zu erlassen.(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium hat durch Rechtsverordnung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter das Nähere zur Nutzung von Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts zu regeln.

§ 2

Verordnungsermächtigungen zum Anästhesietechnische- und ...

§ 2 Verordnungsermächtigungen zum Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz und zur Anästhesietechnische- und Operationstechnische- Assistenten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung(1) Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung1. gemäß § 22 Absatz 4 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes das Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung der Schulen zu regeln und darüber hinausgehende Anforderungen festzulegen,2. gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes Regelungen zur Beschränkung der geforderten Hochschulausbildung für Lehrkräfte des theoretischen und praktischen Unterrichts auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge zu erlassen,3. gemäß § 2 Absatz 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ein Rahmencurriculum und einen Rahmenausbildungsplan verbindlich zu erlassen.(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre zu verlängern; der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium hat durch Rechtsverordnung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zur Nutzung von Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts zu regeln.

§ 3

Verordnungsermächtigungen zum MT-Berufe-Gesetz und zur MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ...

§ 3 Verordnungsermächtigungen zum MT-Berufe-Gesetz und zur MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in den Funktionsbereichen Laboratoriumsanalytik, Radiologie und Funktionsdiagnostik(1) Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung1. gemäß § 18 Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Schulen zu regeln und darüber hinausgehende Anforderungen festzulegen,2. gemäß § 24 Absatz 5 des MT-Berufe-Gesetzes unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Schulen zu erlassen.(2) Das für Bildung zuständige Ministerium hat im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung gemäß § 7 Absatz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung das Nähere zur Bildung der Jahresnoten zu regeln.(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 des MT-Berufe-Gesetzes abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 des MT-Berufe-Gesetzes bis zum 31. Dezember 2030 einen geringeren Umfang für die Praxisanleitung vorzusehen, jedoch nicht unter 10 Prozent der zu absolvierenden Stundenanzahl,2. gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre zu verlängern; der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.(4) Das für Gesundheit zuständige Ministerium hat durch Rechtsverordnung1. gemäß § 19 Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes die Geeignetheit von Krankenhäusern und Einrichtungen für die Durchführung der praktischen Ausbildung zu regeln,2. gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung das Nähere zur Nutzung von Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts zu regeln,3. gemäß § 100 Absatz 2 Satz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung das Nähere zur Nutzung von Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in Bezug auf die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zu regeln.

§ 4

Verordnungsermächtigungen zum PTA-Berufsgesetz und zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ...

§ 4 Verordnungsermächtigungen zum PTA-Berufsgesetz und zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten(1) Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung1. gemäß § 16 Absatz 3 des PTA-Berufsgesetzes das Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung der Schule zu regeln und darüber hinausgehende Anforderungen festzulegen,2. gemäß § 1 Absatz 2a der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten einheitliche Rahmen als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten zu erlassen.(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 5 des PTA-Berufsgesetzes befristet bis zum 31. Dezember 2030 von § 17 Absatz 3 Satz 4 des PTA-Berufsgesetzes abweichende Anforderungen an die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zu treffen.(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium hat durch Rechtsverordnung,1. gemäß § 1 Absatz 2 Satz 9 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten das Nähere zur Nutzung von Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts nach § 1 Absatz 2 Satz 7 und 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten zu regeln,2. gemäß § 19 Absatz 2 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten das Nähere zur Nutzung von Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts hinsichtlich § 1 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zu regeln.

§ 5

Verordnungsermächtigungen zum Hebammengesetz und zur Studien- und Prüfungsverordnung für ...

§ 5 Verordnungsermächtigungen zum Hebammengesetz und zur Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen(1) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung aufgrund des § 10 Absatz 2 des Hebammengesetzes den Zugang zum Hebammenstudium für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung zu ermöglichen.(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes bis zum Jahr 2030 einen geringeren Umfang für die Praxisanleitung vorzusehen, jedoch nicht unter 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl,2. gemäß § 13 Absatz 2 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsordnung zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre zu verlängern; der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen,3. auf der Grundlage von § 13 Absatz 3 des Hebammengesetzes Kriterien für die Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 13 Absatz 1 des Hebammengesetzes zu bestimmen.

§ 6

Verordnungsermächtigungen zum Gesetz über den Beruf des Logopäden

§ 6 Verordnungsermächtigungen zum Gesetz über den Beruf des LogopädenDas für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung gemäß § 8a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden die Durchführung der Ausbildung an Hochschulen einschließlich der Ziele, Dauer, Art und allgemeiner Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge sowie die Bedingungen für die Teilnahme zu regeln.

§ 7

Verordnungsermächtigungen zum Ergotherapeutengesetz

§ 7 Verordnungsermächtigungen zum ErgotherapeutengesetzDas für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung gemäß § 8b Absatz 1 Satz 1 des Ergotherapeutengesetzes die Durchführung der Ausbildung an Hochschulen einschließlich der Ziele, Dauer, Art und allgemeiner Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge sowie die Bedingungen für die Teilnahme zu regeln.

§ 8

Verordnungsermächtigungen zum Masseur- und Physiotherapeutengesetz

§ 8 Verordnungsermächtigungen zum Masseur- und PhysiotherapeutengesetzDas für die Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes die Durchführung der Ausbildung an Hochschulen einschließlich der Ziele, Dauer, Art und allgemeinen Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge sowie die Bedingungen für die Teilnahme zu regeln.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.