Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Vom 10. Oktober 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 10.10.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2005, 512
Artikel 1Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Gebiete der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden dem Amtsgericht Hamburg-Altona übertragen. Das Gericht führt als Mahngericht die Bezeichnung „Amtsgericht Hamburg-Altona - Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern -“.
Artikel 2Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Hamburg-Altona maschinell bearbeitet.
Artikel 3(1) Die Kosten des Mahngerichts trägt die Freie und Hansestadt Hamburg. (2) Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die für das Mahnverfahren vereinnahmten Gebühren und Auslagen. (3) Die Einzelheiten insbesondere der Abrechnung sowie der technischen Abwicklung werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Vereinbarung kann auch Abweichungen von der in den Absätzen 1 und 2 geregelten Verteilung der Kosten und Einnahmen vorsehen. Derartige Abweichungen bedürfen der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Ministerien der beteiligten Länder.
Artikel 4Für die bis zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrags eingegangenen Mahnverfahren bleibt das Mahngericht zuständig, das mit dem Verfahren befasst ist.
Artikel 5Dieser Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Jahresende mit einer Frist von vierundzwanzig Monaten gekündigt werden.
Artikel 6Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.*
Artikel 1Dem am 17. August 2005 von der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Satz 2 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.*
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.