Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V) Vom 18. Dezember 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.1995
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1995, 658
§ 2(1) Die Festsetzung und Zerlegung des Grundsteuermeßbetrags bleiben dem Finanzamt vorbehalten.(2) Das Finanzamt übermittelt der hebeberechtigten Gemeinde die Daten des Grundsteuermess- und Zerlegungsbescheides und den Zerlegungsbescheid.
§ 4Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
§ 3(1) Zur Hauptveranlagung 2025 ist durch die Gemeinde ein aufkommensneutraler Hebesatz zu ermitteln. Dazu ist das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan der Gemeinde für das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleichbliebe.(2) Die Gemeinde muss den aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise veröffentlichen.(3) § 25 des Grundsteuergesetzes bleibt unberührt.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt der hebeberechtigten Gemeinde. Sie nimmt die Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.