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title: "GemGewStZustÜG MV — Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinde Vom 5. August 1991"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/gemgewstzustuegmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GemGewStZustÜGMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:13:42+00:00"
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# GemGewStZustÜG MV — Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinde Vom 5. August 1991

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 05.08.1991
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1991, 338


### Eingangsformel GemGewStZustÜG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit(1) Die Verwaltung der Gewerbesteuer mit Ausnahme der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge obliegt den steuerberechtigten Gemeinden.(2) Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde in Anspruch nehmen.

### § 2 — Vorauszahlungen

§ 2 VorauszahlungenBis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch die zuständige Gemeinde ist der auf die Gewerbesteuer entfallende Anteil an den gemäß Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) als Vorauszahlungen zu entrichtenden Abschlagszahlungen nicht an das Finanzamt, sondern an die Gemeinde zu entrichten, in der sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

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— Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinde Vom 5. August 1991
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GemGewStZustÜGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
