Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Kostenverordnung - GEGKostVO M-V) Vom 27. Juni 2022*)
- Ausfertigungsdatum:
- 27.06.2022
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2022, 360, 361
Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühren in EUR 1. Anordnung aufgrund § 95 Gebäudeenergiegesetz zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Gebäudeenergiegesetz 50 bis 2 500 2. Anordnung zur Übermittlung von Daten und Unterlagen gemäß § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 99 Absatz 8 des Gebäudeenergiegesetzes 150 3. Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung gemäß § 102 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes 50 und 2 500 4. Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung gemäß § 102 Absatz 1 in Verbindung mit § 103 des Gebäudeenergiegesetzes 110 bis 2 500
Gebühren
§ 1 Gebühren(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist.(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Entgelte für Postzustellungsaufträge und Nachnahmeverfahren, sind mit der Gebühr abgegolten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.