GefahrEilVerkG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen und die Aufhebung erledigter Rechtsverordnungen Vom 12. April 2022

Ausfertigungsdatum:
12.04.2022
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2022, 254
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GefahrEilVerkG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz gilt für Rechtsverordnungen der Landesregierung und ihrer Mitglieder, soweit für bestimmte Rechtsverordnungen gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Möglichkeit der elektronischen Eilverkündung von Rechtsverordnungen

§ 2 Möglichkeit der elektronischen Eilverkündung von Rechtsverordnungen(1) Rechtsverordnungen über Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die aufgrund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden, können anstelle der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern in elektronischer Form verkündet werden (Eilverkündung). Diese Eilverkündung ist mit einem zusätzlichen Hinweis auf die Rechtsgrundlage nach Satz 1 für Landesverordnungen unter www.regierung-mv.de auf der amtlichen Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums und für subdelegierte Verordnungen auf der amtlichen Internetseite des ermächtigten Ministeriums vorzunehmen. Andere Rechtsverordnungen können, wenn Gefahr im Verzug ist, mit einem zusätzlichen Hinweis auf diese Rechtsgrundlage unter www.regierung-mv.de auf der amtlichen Internetseite des federführenden Ministeriums oder der Staatskanzlei eilverkündet werden. Die Eilverkündung nach Satz 1 und 2 oder nach Satz 3 steht in ihrer Wirkung der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblattes für Mecklenburg-Vorpommern gleich.(2) Eine zusätzliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern ist unverzüglich nachzuholen. In der Verkündung nach Satz 1 ist auf den Tag und die Fundstelle im Internet gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 der vorangegangenen Eilverkündung hinzuweisen.(3) Die elektronische Verkündung gemäß Absatz 1 muss in einer technischen Form erfolgen, die eine nachträgliche Veränderung des Verordnungstextes ausschließt und einen Ausdruck durch die Adressaten der Rechtsverordnung ermöglicht. Dies wird bei der Verwendung des technischen Standards PDF/A oder eines gleichwertigen Standards als erfüllt angenommen.

§ 3

Auffangzuständigkeit und Verordnungsermächtigung zur Aufhebung von Rechtsverordnungen

§ 3 Auffangzuständigkeit und Verordnungsermächtigung zur Aufhebung von RechtsverordnungenRechtsverordnungen, für deren Erlass oder Änderung keine gesetzliche Ermächtigung mehr besteht, können von der oder den obersten Landesbehörden, die vor Wegfall der Ermächtigungsgrundlage hierzu ermächtigt waren, durch Rechtsverordnung aufgehoben werden. § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes bleibt unberührt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.