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title: "GAKostVO M-V — Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen (Gutachterausschusskostenverordnung - GAKostVO M-V) Vom 12. März 2020"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GAusschKostVMV2020rahmen"
updated: "2026-05-13T16:12:47+00:00"
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# GAKostVO M-V — Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen (Gutachterausschusskostenverordnung - GAKostVO M-V) Vom 12. März 2020

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 12.03.2020
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2020, 106


### Anlage GAKostVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührentarif für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren GeschäftsstellenInhaltsverzeichnis Tarifstelle 1 Gutachten, Obergutachten sowie Zustandsfeststellungen Tarifstelle 2 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und der landesweiten Datensammlung Tarifstelle 3 Grundstücksmarktberichte Tarifstelle 4 Bodenrichtwerte Tarifstelle 5 Sonstige Auskünfte und Auswertungen Tarifstelle 6 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren) Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 1 Gutachten, Obergutachten sowie Zustandsfeststellungen 1.1 Gutachten gemäß § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches über den Verkehrswert a) bebauter Grundstücke,b) von Wohnungs- und Teileigentum sowiec) von Rechten an diesen Grundstücksarten bei einem Verkehrswert 1.1.1 bis 300 000 Euro 450 zuzüglich 0,4 % des Verkehrswertes 1.1.2 über 300 000 Euro bis 600 000 Euro 1 050 zuzüglich 0,2 % des Verkehrswertes 1.1.3 über 600 000 Euro bis 2 500 000 Euro 1 530 zuzüglich 0,12 % des Verkehrswertes 1.1.4 über 2 500 000 Euro 2 530 zuzüglich 0,08 % des Verkehrswertes 1.2 Gutachten gemäß § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches über den Verkehrswert 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 a) unbebauter Grundstücke,b) von Rechten an unbebauten Grundstücken sowiec) des Bodenwertanteils eines bebauten Grundstücks, falls die Ermittlung des Gebäudewerts zur Erstellung des Gutachtens nicht erforderlich ist 1.3 Gutachten über die Verkehrswerte eines Grundstückes zu unterschiedlichen Wertermittlungsstichtagen bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen oder zu demselben Wertermittlungsstichtag bei unterschiedlichen wertbeeinflussenden Merkmalen innerhalb eines Antrages 1.3.1 für den höchsten ermittelten Verkehrswert Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2 1.3.2 für jeden weiteren ermittelten Verkehrswert 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2 1.4 Gutachten über die Verkehrswerte für zwei oder mehrere Grundstücke und Grundstücksteile zu demselben Wertermittlungsstichtag mit denselben wertbeeinflussenden Merkmalen innerhalb eines Antrages für jeden ermittelten Verkehrswert 60 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2 Anmerkung zu den Tarifstellen 1.3 und 1.4: Für den Fall, dass die Voraussetzungen nach der Tarifstelle 1.3 für zwei oder mehrere Grundstücke erfüllt sind, ist die Tarifstelle 1.4 nicht anzuwenden, sondern für jedes Grundstück eine Gebühr nach Tarifstelle 1.3 zu erheben. 1.5 Gutachten über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensnachteile gemäß § 193 Absatz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Gutachterausschusslandesverordnung. Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2 Anmerkungen zu Tarifstelle 1.5: 1. Der Gebührenberechnung wird als Wert der Verkehrswert des Grundstücks oder Grundstücksteils zugrunde gelegt.2. Wird das Gutachten über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensnachteile im Zusammenhang mit einem Gutachten nach Tarifstelle 1.1 bis 1.4 erstellt, ermäßigt sich die Gebühr nach Tarifstelle 1.5 um 50 %. 1.6 Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes 450 1.7 Gutachten über das ortsübliche Nutzungsentgelt für vergleichbar genutzte Grundstücke gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 der Nutzungsentgeltverordnung 450 1.8 Zeitliche Anpassung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens (bei unveränderten wertbeeinflussenden Merkmalen) 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2 1.9 Zustandsfeststellung von Grundstücken für die Enteignungsbehörde gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Gutachterausschusslandesverordnung 1.9.1 für ein unbebautes Grundstück 450 1.9.2 für ein bebautes Grundstück 750 1.10 Obergutachten über den Verkehrswert bebauter und unbebauter Grundstücke gemäß § 198 Absatz 3 des Baugesetzbuches und § 22 der Gutachterausschusslandesverordnung 150 % der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.8 Anmerkungen zu Tarifstelle 1: 1. Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Wertermittlungsobjekt ermittelte Verkehrswert der Gebührenerhebung zugrunde gelegt. Für Flächen, die nicht am gewöhnlichen Geschäftsverkehr teilnehmen (beispielsweise Gemeinbedarfs- oder Arrondierungsflächen) ist der im Gutachten ermittelte Wert der Gebührenerhebung zugrunde zu legen.2. Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.3. Wird die Wertermittlung einer Teilfläche nach der Differenzmethode vorgenommen, so wird für die Gebührenerhebung die Summe aus dem Verkehrswert der beantragten Teilfläche und dem größten zusätzlich ermittelten Wert zugrunde gelegt.4. Bei Wertermittlungsobjekten mit Bruchteilseigentum ist als Wert der Verkehrswert des gesamten Grundstücks maßgebend.5. Für deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten der Geschäftsstelle infolge besonderer Erschwernisse bei der Erstattung von Gutachten (zum Beispiel bei fehlenden oder nicht verwertbaren Bauunterlagen, Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung) wird zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bis 1.10 eine Gebühr von 10 % bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bis 1.10 erhoben.6. Die Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.10 beinhalten den Aufwand für notwendige Auskünfte und Auszüge aus der Kaufpreissammlung oder der landesweiten Datensammlung, aus den Bodenrichtwerten und aus den Geobasisdaten.7. Mit den Gebühren abgegolten sind jeweils eine Ausfertigung des Gutachtens, der Zustandsfeststellung oder des Obergutachtens für den Antragsteller sowie jeweils eine Abschrift für den Eigentümer.8. Nicht in den Gebühren enthalten sind die Auslagen für die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses gemäß § 6 der Gutachterausschusslandesverordnung. 2 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und der landesweiten Datensammlung 2.1 Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung gemäß § 195 Absatz 3 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 13 der Gutachterausschusslandesverordnung 2.1.1 Auskunft über Kauffälle 2.1.1.1 Grundgebühr je Wertermittlungsobjekt mit bis zu zehn Kaufpreisen für unbebaute Grundstücke 100 2.1.1.2 Grundgebühr je Wertermittlungsobjekt mit bis zu zehn Kaufpreisen für bebaute Grundstücke 140 2.1.1.3 zuzüglich für jeden weiteren Kaufpreis 5 2.1.2 Pauschalierte, summarische Auskunft je Wertermittlungsobjekt, pauschal Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1.1 oder 2.1.1.2 2.1.3 Negativauskunft 50 2.2 Erteilung von Auskünften aus der landesweiten Datensammlung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 3 der Gutachterausschusslandesverordnung 150 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 Anmerkungen zu den Tarifstellen 2.1 und 2.2: 1. Bei einer Auskunft, deren Gesamtgebühr 300 Euro übersteigt, wird der über 300 Euro hinausgehende Gebührenanteil um 50 % ermäßigt.2. Gebühren werden nicht erhoben für die Erteilung von Auskünften an Hochschulen und Forschungseinrichtungen für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke.Wissenschaftliche Zwecke liegen nicht vor, wenn die Nutzung der Ergebnisse aus den wissenschaftlichen Untersuchungen kommerziellen Zwecken dienen soll.Die Veröffentlichung der bei der Auskunft übermittelten Daten durch die Hochschule oder Forschungseinrichtung ist nicht zulässig. 2.3 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zur Selbstentnahme (Download) durch Stellen gemäß § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 der Gutachterausschusslandesverordnung je Kaufpreis 5 3 Grundstücksmarktberichte 3.1 Bereitstellung von Grundstücksmarktberichten gemäß § 15 und § 23 Absatz 2 Nummer 8 der Gutachterausschusslandesverordnung als digitale Version zum Download kostenfrei 3.2 Druckausgabe oder Versand einer digitalen Version auf Datenträger oder per elektronischer Post 50 4 Bodenrichtwerte 4.1 Erteilung von standardisierten Online-Auskünften über die Bodenrichtwerte für Bauland gemäß § 196 Absatz 3 des Baugesetzbuches verbunden mit dem Recht zur internen Nutzung je Grundstück 15 4.2 Erteilung von Auskünften über die Bodenrichtwerte gemäß § 196 Absatz 3 des Baugesetzbuches, die nicht unter Tarifstelle 4.1 fallen, verbunden mit dem Recht zur internen Nutzung nach Zeitaufwand gemäß Tarifstelle 6 Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.1 und 4.2: Analoge Ausschnitte oder Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte in Form von Ausdrucken oder PDF-Dateien dürfen 1. im Rahmen von Verkehrswertgutachten weitergegeben oder2. im Rahmen von Verkehrswertgutachten für Zwangsversteigerungsverfahren der Amtsgerichte im Internet veröffentlicht werden. 4.3 Bereitstellung von Bodenrichtwertdatensätzen, beispielsweise auf Datenträger oder über Austauschverzeichnisse, in Standardformaten (beispielsweise Shape) verbunden mit dem Recht zur internen und externen Nutzung der Daten 4.3.1 je Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses und Jahrgang 200 4.3.2 Landesdatensatz Mecklenburg-Vorpommern, je Jahrgang 1400 4.4 Online-Bereitstellung von Bodenrichtwerten über Darstellungs- oder Downloaddienste verbunden mit dem Recht zur internen und externen Nutzung der Daten kostenfrei 5 Sonstige Auskünfte und Auswertungen 5.1 Erteilung von flächendeckenden schriftlichen Auskünften aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 der Nutzungsentgeltverordnung nach Zeitaufwand gemäß Tarifstelle 6 5.2 Erstellung von Wertberechnungen und Abgabe fachlicher Stellungnahmen gegenüber Behörden gemäß § 10 Absatz 4 Nummer 4 der Gutachterausschusslandesverordnung 60 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2 Anmerkung zu Tarifstelle 5.2: Werden bei den Wertberechnungen oder bei der Abgabe fachlicher Stellungnahmen Wertspannen angegeben, ist zur Gebührenberechnung der Mittelwert der Wertspanne zugrunde zu legen. 5.3 Erstellung und Bereitstellung sonstiger Auskünfte, Datenaufbereitungen, Auswertungen und Analysen, beispielsweise gemäß § 10 Absatz 4 Nummer 5 der Gutachterausschusslandesverordnung oder § 198 Absatz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Nummer 4, 6 und 8 der Gutachterausschusslandesverordnung nach Zeitaufwand gemäß Tarifstelle 6 6 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren) Soweit eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellenden miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde 6.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 52,15 6.2. für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 41,65 6.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 34,15

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gutachterausschusskostenverordnung vom 12. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 254), die durch Verordnung vom 15. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 389) geändert worden ist, außer Kraft.

### Eingangsformel GAKostVO

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Europa im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

### § 1

§ 1(1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen sowie des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte und seiner Geschäftsstelle gemäß den §§ 192 und 198 des Baugesetzbuches werden Verwaltungsgebühren nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.(2) Die Verwaltungsgebühren sind auf volle Euro abzurunden.(3) Auslagen werden nach dem Landesverwaltungskostengesetz erhoben.

### § 2

§ 2Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle von den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden.

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— Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen (Gutachterausschusskostenverordnung - GAKostVO M-V) Vom 12. März 2020
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GAusschKostVMV2020rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
