Gast-VO · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gast-VO) Vom 17. Juni 1994

Ausfertigungsdatum:
17.06.1994
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 679
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Verfahren

§ 2 Verfahren(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretererlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat auf Verlangen die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Entscheidung über den Antrag von Bedeutung sind.(2) Bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere Angaben und Unterlagen erforderlich über 1. die Person des Antragstellers und seines im gleichen Betrieb oder in einem seiner Betriebe mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners; wird eine Stellvertretungserlaubnis beantragt, so für den Stellvertreter;2. die Betriebsart;3. die zum Betrieb des Gewerbes und die für die Beschäftigten bestimmten Räume und Einrichtungen. (3) Zum Erlaubnisantrag sollen auch die Gewerbeaufsichtsämter gehört werden.(4) Die Entscheidung über einen Antrag und die Zusage für eine Erlaubnis oder Gestattung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

Anlage Gast-VO

AnlageAnlage zur Verordnung zur Ausübung des Gaststättengesetzes Erläuterungen/Abkürzungen KrOrdB = Landräte für die Landkreise Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte OrdB = Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte = Amtsvorsteher eines Amtes Bürgermeister einer amtsfreien Gemeinde Anzuwendende Rechtsnorm "GastG" Verwaltungsaufgabe zuständ. Behörde § 2 Abs. 1 Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes KrOrdB § 5 Abs. 2 Anordnung gegenüber erlaubnisfreien Betrieb des Gaststättengewerbes KrOrdB § 9 Satz 1 Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes durch einen Stellvertreter KrOrdB § 11 Vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes KrOrdB § 12 Abs. 1 Vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlaß OrdB § 19 Vorübergehendes Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke aus besonderem Anlaß OrdB § 21 Abs. 1 Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen KrOrdB § 22 Abs. 1, 2 Verlangen auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme und Befugnis zum Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen KrOrdB OrdB § 34 Abs. 3 Entgegennahme der Anträge KrOrdB

§ 1

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit(1) Für die Ausführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften und Maßnahmen des Gaststättengesetzes sind die in der Anlage bezeichneten Behörden zuständig. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Gaststättengesetzes.(3) Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den Betriebssitz des Unternehmens zuständige Behörde zuständig. Bei Schiffen ist die Behörde des Heimathafens zuständig. Befinden sich der Betriebssitz oder der Heimathafen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern, so ist die Behörde zuständig, deren Zuständigkeitsbereich zuerst berührt wird.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

Eingangsformel Gast-VO

Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 und des § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) und des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gaststättengesetz vom 6. November 1993 (GVOBl. M-V S. 959) sowie aufgrund des § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), verordnet im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Sozialminister der Wirtschaftsminister:

§ 4

Anzeigepflicht, Erlaubnis

§ 4 Anzeigepflicht, ErlaubnisSoweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.