Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts Vom 9. Juni 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 09.06.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1992, 333
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1Zuständige Behörden nach § 965 Abs. 2, § 966 Abs. 2, §§ 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.