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title: "FSVO M-V — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen (Fachschulverordnung - FSVO M-V) Vom 24. Februar 1998"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/fschulvmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:10:25+00:00"
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# FSVO M-V — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen (Fachschulverordnung - FSVO M-V) Vom 24. Februar 1998

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 24.02.1998
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1999, 341


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung bestimmt die Besonderheiten bei der Aufnahme, Ausbildung und Prüfung an der 1. Fachschule für Technik,2. Fachschule für Wirtschaft.

### § 14 — Gesamtergebnis der Prüfung

§ 14 Gesamtergebnis der PrüfungDas Gesamtergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn die Endnoten in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen ausweisen. Er hat die Prüfung auch bestanden, wenn seine Endnote in nur einem Fach, nicht aber im Schwerpunktfach (SP), mangelhaft ist und diese mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakten persönlich einsehen.

### § 19 — Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln

§ 19 Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln(1) In der Fachschule für Wirtschaft können folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte angeboten werden: Fachrichtung Schwerpunkt Betriebswirtschaft Marketing Finanzwirtschaft Logistik Personalwirtschaft Tourismus Hotel- und Gaststättengewerbe (2) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Unterrichtsfach ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 14 und 17 dieser Verordnung.

### § 20 — Schriftliche Prüfungsfächer

§ 20 Schriftliche PrüfungsfächerFür die jeweiligen Fachrichtungen und Schwerpunkte gelten nachfolgend genannte Prüfungsfächer und Angaben zur Prüfungsdauer: 1. Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Marketing Zeitstunden Marketing (SP) vier Betriebs- und Volkswirtschaftslehre drei Finanzwirtschaft drei Steuerlehre drei Personalwirtschaft drei 2. Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Finanzwirtschaft Finanzwirtschaft (SP) vier Betriebs- und Volkswirtschaftslehre drei Steuerlehre drei Personalwirtschaft drei Marketing drei 3. Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Logistik Logistik (SP) vier Finanzwirtschaft drei Betriebs- und Volkswirtschaftslehre drei Steuerlehre drei Personalwirtschaft drei 4. Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Personalwirtschaft Personalwirtschaft (SP) vier Betriebs- und Volkswirtschaftslehre drei Finanzwirtschaft drei Steuerlehre drei Marketing drei 5. Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Tourismus Tourismus (SP) vier Betriebs- und Volkswirtschaftslehre drei Finanzwirtschaft drei Steuerlehre drei Personalwirtschaft drei 6. Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe Betriebsorganisation (SP) vier Betriebs- und Volkswirtschaft zwei Marketing zwei Technologie im Gastgewerbe zwei

### § 33 — Übergangsregelung

§ 33 ÜbergangsregelungFür die Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahres 2017/2018 eine Ausbildung begonnen haben, gilt die Fachschulverordnung in der Fassung vom 24. Februar 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 341).

### § 34 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung der zweijährigen Fachschulen für Technik, Wirtschaft und Gestaltung in Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juni 1991 (nicht veröffentlicht),2. die Vorläufige Prüfungsordnung für die Fachschule für Technik und die Fachschule für Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern, Runderlaß der Kultusministerin vom 1. September 1992 (Mittl.bl. KM M-V S. 528),3. die Vorläufige Ausbildungsordnung der Beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Fachschulen für Landwirtschaft, Erlaß des Landwirtschaftsministers vom 1. Juli 1991 (AmtsBl. M-V S. 726). Schwerin, den 24. Februar 1998Die Kultusministerin Regine Marquardt

### § 5 — Aufnahmeantrag

§ 5 Aufnahmeantrag(1) Der Antrag auf Aufnahme in die Fachschule ist unter Angabe der gewünschten Fachrichtung und des Schwerpunktes bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres, in dem die Aufnahme angestrebt wird, an die berufliche Schule zu richten, zu der die Fachschule gehört. Aufnahmeanträge, die nach dem festgesetzten Bewerbungstermin eingehen, werden im Auswahlverfahren erst berücksichtigt, wenn alle rechtzeitig eingereichten Aufnahmeanträge beschieden sind. Abweichungen vom angebenen Bewerbungstermin bedürfen der Genehmigung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Nachweise über die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3,2. ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg,3. zwei Lichtbilder neueren Datums und4. gegebenenfalls der Nachweis über den Abschluß eines Bildungsganges an einer Fachschule. Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen. (3) Für die Aufnahme in die Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe muss eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vorliegen.

### § 18 — Berufsbezeichnung

§ 18 BerufsbezeichnungMit dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule für Technik ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in Technik)” mit Angabe der Fachrichtung und des Schwerpunktes zu führen.

### § 21 — Berufsbezeichnung

§ 21 Berufsbezeichnung(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule für Wirtschaft ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin (Bachelor Professional in Wirtschaft)" mit Angabe der Fachrichtung und des Schwerpunktes zu führen.(2) Bei der Fachrichtung Betriebswirtschaft entfällt die Angabe der Fachrichtung.

### § 10 — Nachprüfung bei Nichtversetzung und bei abgeschlossenen Fächern

§ 10 Nachprüfung bei Nichtversetzung und bei abgeschlossenen Fächern(1) Wer nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres auf Antrag eine Nachprüfung ablegen. Eine Zulassung zur Nachprüfung erfolgt nur, wenn durch die Verbesserung der Note „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in nur einem Fach die Versetzungsbedingungen gemäß § 9 Absatz 1 erfüllt werden können. Die Schülerin oder der Schüler wählt das Fach.(2) Eine Nachprüfung kann unter Berücksichtigung von Absatz 1 auch abgelegt werden, wenn durch die Note "mangelhaft" in einem nicht weiterzuführenden Unterrichtsfach ein Bestehen der Abschlußprüfung gefährdet wäre.(3) Die Schulleitung bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in der Regel die bisherige Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers als prüfendes Mitglied und eine weitere Fachlehrkraft, die mit der Protokollführung beauftragt wird.(4) In einem Unterrichtsfach, das in der Fachstufe weitergeführt wird, findet eine mündliche Nachprüfung statt. In einem Unterrichtsfach, das in der Fachstufe nicht weitergeführt wird, finden eine schriftliche und eine mündliche Nachprüfung statt.(5) Wer aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, wird versetzt. Es wird ein neues Zeugnis mit der Note "ausreichend" in dem Fach der Nachprüfung erstellt.(6) Eine Nachprüfung in praktischen Fächern ist nicht möglich.

### § 11 — Zweck und Gliederung der Prüfung

§ 11 Zweck und Gliederung der Prüfung(1) Die Fachschulausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Durch die Abschlußprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und, soweit erforderlich, einem mündlichen Teil. Schülerinnen und Schüler der Ergänzungsbildungsgänge gemäß § 7 Abs. 5 nehmen an der gesamten Abschlußprüfung teil.

### § 12 — Schriftliche Prüfung

§ 12 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung werden mindestens drei Arbeiten aus dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich angefertigt. Die Prüfungsdauer beträgt dafür insgesamt mindestens neun Zeitstunden. Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten, mit Ausnahme des Schwerpunktfaches, kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden, wobei in einem solchen Fall die Prüfungsdauer der dann noch durchzuführenden schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens sieben Zeitstunden umfassen muss. Einzelheiten zu den zu prüfenden Fächern sind in den §§ 17 und 20 bestimmt.(2) Die Termine und die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Dazu teilt die Fachschule der obersten Schulaufsichtsbehörde bis spätestens zum Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres ihre Terminvorschläge für die einzelnen Prüfungsteile mit. Spätestens drei Monate vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung legt die Fachschule für jedes zu prüfende Fach zwei von der jeweils zuständigen Fachlehrkraft ausgearbeitete Aufgabenvorschläge vor. Die oberste Schulaufsicht kann die Auswahl der Prüfungsaufgaben auf die Schulleitung übertragen.

### § 15 — Gleichwertigkeitsbestimmungen

§ 15 GleichwertigkeitsbestimmungenMit dem erfolgreichen Abschluss eines mindestens zweijährigen Bildungsganges an der Fachschule kann gemäß Fachoberschulverordnung die Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn Zusatzunterricht angeboten wird. Der Zusatzunterricht ist in den Stundentafeln der entsprechenden Anlagen dieser Verordnung - mit Ausnahme der Stundentafeln der Anlagen 17 und 22 - enthalten. Das Nähere zur Zusatzprüfung bestimmt die Fachoberschulverordnung (FOSVO M-V) vom 5. März 1997 (GVOBl. M-V S. 438).

### § 16 — Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln

§ 16 Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln(1) In der Fachschule für Technik können folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte angeboten werden: Fachrichtung Schwerpunkt Bautechnik Baubetrieb Hochbau Tiefbau Elektrotechnik Automatisierungstechnik Datenverarbeitungstechnik Energietechnik Informations- u. Kommunikationstechnik Marineelektronik Maschinentechnik Feinwerktechnik Fertigung Konstruktion Qualitätssicherung Steuerungs- und Regelungstechnik Werkzeugbau Marinetechnik Holztechnik(2) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Unterrichtsfach ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 13, 15 bis 16 und 22 dieser Verordnung.

### § 17 — Schriftliche Prüfungsfächer

§ 17 Schriftliche PrüfungsfächerFür die jeweiligen Fachrichtungen und Schwerpunkte gelten in Verbindung mit § 12 Absatz 1 nachfolgend genannte Prüfungsfächer und Angaben zur Prüfungsdauer: 1. Fachrichtung Elektrotechnik Zeitstunden Schwerpunkt Marineelektronik Zeitstunden Marineelektronik (SP) vier Steuerungs- und Regelungstechnik zwei Energie- und Digitaltechnik zwei Marineinformations- u. Kommunikationstechnik zwei 2. Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Marinetechnik Technisch logistischer Führungsdienst für Marinetechnik (SP) vier Schiffselektrotechnik zwei Schiffsbetriebstechnik zwei Schiffsantriebstechnik zwei 3. Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt Baubetrieb Baubetrieb (SP) vier Baukonstruktion drei Betriebswirtschaft zwei Angebotswesen und Kalkulation zwei 4. Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt Hochbau Hochbaukonstruktion (SP) vier Baubetriebslehre drei Stahl- und Holzbau zwei Stahlbetonbau zwei 5. Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt Tiefbau Tiefbaukonstruktion (SP) vier Baubetriebslehre drei Stahl- und Holzbau zwei Stahlbetonbau zwei 6. Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Automatisierungstechnik Automatisierungstechnik (SP) vier Angewandte Elektronik zwei Datenverarbeitungstechnik drei Informations- und Kommunikationstechnik zwei 7. Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik Datenverarbeitungstechnik (SP) vier Automatisierungstechnik drei Angewandte Elektronik zwei Informations- und Kommunikationstechnik zwei 8. Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Energietechnik Energietechnik (SP) vier Automatisierungstechnik drei Datenverarbeitungstechnik zwei Angewandte Elektronik zwei 9. Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik Informations- und Kommunikationstechnik (SP) vier Datenverarbeitungstechnik drei Angewandte Elektronik zwei Automatisierungstechnik zwei 10. Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Feinwerktechnik Konstruktion (SP) vier Meßtechnik und Elektronik drei Fertigungstechnik zwei Betriebswirtschaft zwei 11. Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Fertigung Fertigungstechnik (SP) vier Betriebswirtschaft drei Konstruktion zwei Maschinenelemente zwei 12. Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Konstruktion Konstruktion (SP) vier Maschinenelemente drei Fertigungstechnik zwei Betriebswirtschaft zwei 13. Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Qualitätssicherung Qualitätssicherung (SP) vier Fertigungstechnik drei Betriebswirtschaft zwei Maschinenelemente zwei 14. Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Steuerungs- und Regelungstechnik Steuerungs- und Regelungstechnik (SP) vier Hydraulik und Pneumatik drei Fertigungstechnik zwei Maschinen zwei 15. Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Werkzeugbau Werkzeug- und Vorrichtungsbau (SP) vier Maschinenelemente drei Fertigungstechnik zwei Betriebswirtschaft zwei 16.Fachrichtung Holztechnik Produktherstellung (SP) vier Produktentwicklung drei Projektmanagement zwei

### § 2 — Aufgaben und Ziele

§ 2 Aufgaben und Ziele(1) In der Fachschule baut der Unterricht auf Grundlagen aus vorausgegangenen Bildungsgängen, insbesondere auf den in der Berufsausbildung und der Berufstätigkeit erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten, auf. Die berufliche Weiterbildung an Fachschulen hat das Ziel, Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung zu befähigen, in der Regel Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen.(2) Der Unterricht der Fachschule erweitert die allgemeine Bildung der Schülerinnen und Schüler. Er vertieft und ergänzt ihre beruflichen Fachkenntnisse im Bereich der gewählten Fachrichtung. Dazu sollen wissenschaftlich orientierte und fachrichtungsübergreifende Arbeitsmethoden und Fähigkeiten für die betriebliche Tätigkeit vermittelt werden.

### § 3 — Aufnahmevoraussetzungen

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind regelmäßig:1. für die Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft der Realschulabschluß,2. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf oder der Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung einer Berufsfachschule oder einer Höheren Berufsfachschule und eine anschließende Berufstätigkeit, die der gewählten Fachrichtung entspricht, von zusammen mindestens fünf Jahrenoder3. eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren, auf die der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden kann.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 kann auch in die Fachschule in Voll- oder Teilzeitform aufgenommen werden, wer die berufspraktische Zeit von fünf oder die einschlägige Berufstätigkeit von sieben Jahren um höchstens ein Jahr unterschreitet. Der Nachweis der Erfüllung der gesamten berufspraktischen Zeit ist jedoch vor der Zulassung zur staatlichen Abschlußprüfung zu erbringen.

### § 32 — Anlagen

§ 32 AnlagenDie Anlagen 1 bis 22*) sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 4 — Deutsche Sprachkenntnisse

§ 4 Deutsche SprachkenntnisseBewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben Kenntnisse der deutschen Sprache nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen mindestens auf der Niveaustufe B1 nachzuweisen.

### § 6 — Auswahlverfahren

§ 6 Auswahlverfahren(1) Wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber größer ist als die vorhandenen Plätze des Bildungsganges, findet ein Auswahlverfahren statt.(2) Die zur Verfügung stehenden Plätze werden in der Regel nach den bisher erbrachten Leistungen vergeben. Bei der Ermittlung der Reihenfolge wird von dem Zeugnis ausgegangen, das für den Zugang zum Bildungsgang erforderlich ist. Es wird ein Notendurchschnitt gebildet, bei dem alle Noten des Zeugnisses herangezogen werden. Die Durchschnittsnote wird als arithmetisches Mittel auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; sie wird nicht gerundet. Ist auf dem Zeugnis bereits eine Durchschnittsnote ausgewiesen, wird diese zugrunde gelegt.(3) Abweichend von Absatz 2 können Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde, aufgenommen werden. Das ist insbesondere bei Bewerberinnen oder Bewerbern mit anerkannter Schwerbehinderung und bei Bewerberinnen und Bewerbern, die mindestens einmal wegen fehlender Kapazitäten zum Bildungsgang nicht zugelassen wurden, der Fall.(4) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb der im Aufnahmebescheid bestimmten Frist mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Platz annehmen. Zugeteilte Ausbildungsplätze, die nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 angenommen oder aus anderen Gründen bis zu einem Monat vor dem Beginn der Ausbildung frei werden, werden im Nachrückverfahren vergeben.

### § 7 — Dauer und Organisation der Ausbildung

§ 7 Dauer und Organisation der Ausbildung(1) Die Bildungsgänge der Fachschule können in Vollzeit- und Teilzeitform angeboten werden. In der Vollzeitform dauern die Bildungsgänge in der Regel zwei Schuljahre (1. Schuljahr - Grundstufe, 2. Schuljahr - Fachstufe), mindestens jedoch ein Schuljahr, in der Teilzeitform entsprechend länger. Ein Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitform ist auf Antrag am Ende der Grundstufe einmal möglich.(2) Die einzelnen Ausbildungshalbjahre der Grund- und Fachstufe in der Vollzeitform können zeitlich getrennt durchgeführt werden. Dabei soll die Zeitdauer zwischen Beginn und Abschluß des Bildungsganges höchstens vier Jahre betragen.(3) Die Entscheidung über die Organisation des Fachschulbildungsganges nach Absatz 1 bis 2 trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde.(4) Für Schülerinnen und Schüler, die bereits einen Bildungsgang der Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben und mittels eines Ergänzungsbildungsganges einen weiteren Abschluß in einer anderen Fachrichtung oder in einem anderen Schwerpunkt erwerben wollen, kann die Ausbildungsdauer1. bis zu einem Jahr für eine zweite Fachrichtung eines Fachbereiches,2. bis zu eineinhalb Jahren für einen zweiten Schwerpunkt einer Fachrichtungverkürzt werden.(5) Mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde kann entsprechend den Möglichkeiten der jeweiligen Fachschule zusätzlich Förder- oder Wahlunterricht angeboten werden.(6) Der Unterricht an der Fachschule kann durch ein gelenktes Praktikum während der zweijährigen Ausbildung begleitet werden. Eine Unterbrechung der Teilzeitfachschulausbildung aufgrund von notwendigen Betriebspraktika ist auf Antrag möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Die Unterbrechung wird nicht auf die Verweildauer an der Fachschule angerechnet.(7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), zuständigen Stelle genehmigen, daß der Bildungsgang der Fachschule mit einer Zusatzausbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung oder Ausbildereignung verbunden wird. Diese Zusatzausbildung kann nicht auf die Prüfungsverpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, angerechnet werden.(8) Mit Genehmigung der obersten Schulbehörde ist für eine Klasse die Erteilung von zwei Schwerpunkten parallel möglich, wenn durch die geltenden Regelungen zur Unterrichtsversorgung eine ausreichende Unterrichtserteilung für die betreffende Klasse sichergestellt ist.

### § 8 — Zeugnisse

§ 8 Zeugnisse(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Grundstufe ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 18.(2) Wer den Bildungsgang der Fachschule für Technik oder Wirtschaft erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis gemäß dem Muster der Anlage 19.(3) Das Zeugnis trägt das Datum des von der Schule festgesetzten Termins der Zeugnisübergabe, die Berufsbezeichnung, die Fachrichtung und gegebenenfalls den Schwerpunkt. Wahlunterricht kann auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers in das Zeugnis eingetragen werden.(4) Wer nicht in die Fachstufe des Fachschulbildungsganges versetzt wird und die Fachschule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 20.(5) Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang der Fachschule absolviert, aber die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 21 mit den festgelegten Endnoten und der Bemerkung, daß die Prüfung nicht bestanden wurde. Über abgeschlossene Ausbildungsabschnitte kann auf Antrag eine Bescheinigung erteilt werden.

### § 9 — Versetzung und Notenausgleich

§ 9 Versetzung und Notenausgleich(1) Die Versetzung von der Grundstufe in die Fachstufe erfolgt, wenn die Noten des Zeugnisses der Grundstufe in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen ausweisen, wobei eine mangelhafte Leistung in nur einem Fach durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden kann.(2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist trotz nicht ausreichender Leistungen auch dann zu versetzen, wenn von ihr oder ihm unter Berücksichtigung der Lernentwicklung im gesamten Beurteilungszeitraum in der Fachstufe eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz.

### Eingangsformel FSVO

Aufgrund des § 30, des § 9 Abs. 1, des § 51 Nr. 3 und des § 69 Nr. 3 und 5 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 19 Nr. 3 durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), verordnet das Kultusministerium:

### § 13 — Mündliche Prüfung

§ 13 Mündliche PrüfungDie mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer des Fachschulbildungsganges erstrecken. In Fächern mit einer praktischen Prüfung findet keine mündliche Prüfung statt.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen (Fachschulverordnung - FSVO M-V) Vom 24. Februar 1998
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-FSchulVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
