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title: "FrühFöErsV MV — Landesverordnung zum Ersatz einer Landesrahmenvereinbarung für Mecklenburg-Vorpommern nach § 46 Absatz 4 SGB IX Vom 17. Dezember 2024"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:12:22+00:00"
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# FrühFöErsV MV — Landesverordnung zum Ersatz einer Landesrahmenvereinbarung für Mecklenburg-Vorpommern nach § 46 Absatz 4 SGB IX Vom 17. Dezember 2024

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 17.12.2024
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2024, 638


### Anlagen — Verzeichnis der Anlagen zur Landesrahmenvereinbarung

AnlagenVerzeichnis der Anlagen zur Landesrahmenvereinbarung Anlage 1: Förder- und Behandlungsplan Anlage 2: Information bei vorzeitiger Beendigung der Komplexleistung Anlage 3: Kalkulation

### Anlage FrühFöErsV

AnlageLandesrahmenvereinbarung zur interdisziplinären Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder in Mecklenburg-Vorpommern nach § 46 Absatz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (LRV M-V § 46 Absatz 4 SGB IX)Auf der Grundlage des § 46 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) schließen- der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.- der Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V.- der Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V.- der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.- der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.- der Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.- der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V., Landesgeschäftsstelle Mecklenburg-Vorpommernals Verbände der Leistungserbringerund- die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse○ handelnd als Landesverband - der BKK-Landesverband NORDWEST- die IKK - Die Innovationskasse○ zugleich handelnd als Vertreterin der▪ BIG direkt gesund▪ IKK classic▪ IKK gesund plus und▪ IKK Südwest - die KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Nord- die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkassesowie die Ersatzkassen- Techniker Krankenkasse- Barmer- DAK-Gesundheit- Kaufmännische Krankenkasse - KKH- Handelskrankenkasse (hkk)- HEK - Hanseatische Krankenkasseder gemeinsame Bevollmächtigte mit Abschlussbefugnis:Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommernnachfolgend Krankenkassenund- der Landkreis Ludwigslust-Parchim- der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte- der Landkreis Nordwestmecklenburg- der Landkreis Rostock- der Landkreis Vorpommern-Greifswald- der Landkreis Vorpommern-Rügen- die Landeshauptstadt Schwerin- die Hanse- und Universitätsstadt Rostockunddas Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern,als Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger)für den Bereich der Früherkennung und Frühförderung die nachfolgende Landesrahmenvereinbarung.

### § 1 — Zweck und Gegenstand

§ 1 Zweck und Gegenstand(1) Zweck der Landesrahmenvereinbarung ist die Gewährleistung von heilpädagogischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen als interdisziplinäre Komplexleistung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Aufeinander abgestimmte Leistungen sollen aus einer Hand unbürokratisch und schnell zur Verfügung gestellt werden.(2) Diese Landesrahmenvereinbarung regelt:- die Anforderungen an Interdisziplinäre Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung sowie sachlicher und räumlicher Ausstattung,- die Dokumentation und Qualitätssicherung,- den Ort der Leistungserbringung und- die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die als Komplexleistung nach § 46 Absatz 3 SGB IX erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen nach der FrühV.

### § 10 — Diagnostik

§ 10 Diagnostik(1) Für die Durchführung der Diagnostik ist die beim gewählten Leistungserbringer angestellte bzw. in Kooperation eingebundene Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin bzw. der Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin verantwortlich. Zusammen mit den in die Diagnostik eingebundenen Fachkräften ist sie oder er an der Befunderhebung zur Erstellung eines Förder- und Behandlungsplanes nach § 11 beteiligt. Für das Kind bereits vorliegende verwertbare Befunde sind zu berücksichtigen, um Doppelbegutachtungen gemäß § 96 SGB X zu vermeiden. Die erhobenen Befunde werden gemeinsam im Gespräch fachübergreifend zusammengeführt. Der im Ergebnis dieses Prozesses entstehende Förder- und Behandlungsplan beschreibt die Teilhabefähigkeiten des Kindes unter Einbindung der ICF-CY (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit bei Kindern und Jugendlichen) in ihrer jeweils geltenden Fassung.(2) Die Eingangsdiagnostik verfolgt das Ziel, den Förder- und Behandlungsbedarf des Kindes festzustellen. Im Ergebnis dieser Diagnostik werden Empfehlungen zur Art und zum Umfang der pädagogischen Förderung und der therapeutischen Versorgung festgeschrieben. Bei der Eingangsdiagnostik werden zur Anamneseerhebung valide Testverfahren und multiprofessionelle Screening-Verfahren - unter Einbeziehung von Befunden aus der Lebenswelt des Kindes - angewandt.(3) Die Verlaufsdiagnostik bezieht sich auf den zuvor erstellten Förder- und Behandlungsplan und überprüft die Zielerreichung. Dazu sind durch die beteiligten Fachkräfte Zuarbeiten in Form von Befunden oder Berichten zu erstellen. In der Anpassung des Förder- und Behandlungsplanes fließen die Ergebnisse dieser Diagnostik zusammen und es wird der weitere Förder- und Therapiebedarf hinsichtlich Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen empfohlen.(4) Die Abschlussdiagnostik soll zum Zeitpunkt der Beendigung der Komplexleistung oder bei Bedarf zur Überleitung zu anderen Institutionen bzw. Leistungen erfolgen. Sie beendet den Prozess der interdisziplinären Frühförderung mit einem Abschlussbericht. Der Bericht enthält die aktuellen Diagnosen sowie Aussagen zum Entwicklungsstand und zur Teilhabefähigkeit des Kindes.

### § 11 — Förder- und Behandlungsplan

§ 11 Förder- und Behandlungsplan(1) Im Ergebnis der interdisziplinären Eingangsdiagnostik ist durch den Leistungserbringer unter Einbeziehung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Förder- und Behandlungsplan (Anlage 1) zu erstellen und dem Rehabilitationsträger schriftlich zu übermitteln. Er bildet die Grundlage für Erst- und Folgeentscheidungen der Rehabilitationsträger über die Komplexleistung. Es ist zu begründen, warum die Leistungen für das Kind nur interdisziplinär in der besonderen Form der Komplexleistung erbracht werden können. Der Förder- und Behandlungsplan kann auch eine Förderung und Behandlung in einer anderen Einrichtung, durch einen anderen Arzt oder die Erbringung von Heilmitteln im Rahmen der kurativen Behandlung empfehlen.(2) Der Förder- und Behandlungsplan ist durch den Leistungserbringer regelmäßig zu überprüfen und - soweit aus medizinischen oder pädagogischen Gründen erforderlich - im Ergebnis einer Verlaufsdiagnostik bzw. bei fortdauernder Frühförderung spätestens nach 12 Monaten anzupassen. Er ist dem Rehabilitationsträger in der Regel vier Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zur (Weiter-)Genehmigung vorzulegen.(3) Bei vorzeitiger Beendigung der Komplexleistung wird der zuständige Rehabilitationsträger durch den Leistungserbringer schriftlich informiert (Anlage 2).

### § 12 — Inanspruchnahme einer Komplexleistung Frühförderung

§ 12 Inanspruchnahme einer Komplexleistung Frühförderung(1) Der Zugang zur Komplexleistung erfolgt auf schriftliche Empfehlung unter anderem durch- ein offenes, niedrigschwelliges Beratungsangebot,- eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,- eine Ärztin oder einen Arzt im Öffentlichen Gesundheitsdienst oder- die das Kind betreuende Ärztin bzw. den das Kind betreuenden Arzt.Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden hierzu auf mögliche Rehabilitationsträger hingewiesen.(2) Ist eine interdisziplinäre Eingangsdiagnostik erforderlich, weil im konkreten Fall Anhaltspunkte für die Notwendigkeit sowohl von heilpädagogischen als auch von medizinisch-therapeutischen Leistungen bestehen, ist diese durch den Rehabilitationsträger unverzüglich zu veranlassen. Unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten wird ein Leistungserbringer ausgewählt.(3) Der Leistungserbringer führt die Eingangsdiagnostik durch und erstellt in Abstimmung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten des Kindes einen Förder- und Behandlungsplan. Der Förder- und Behandlungsplan ist gemäß § 7 FrühV dem Rehabilitationsträger zur Entscheidung über die Leistung weiterzuleiten. Er gilt als Antrag gemäß § 8 Absatz 1 FrühV. Die Rehabilitationsträger stimmen sich untereinander ab und entscheiden innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Förder- und Behandlungsplanes über die Leistung.(4) Über die Komplexleistung in Interdisziplinären Frühförderstellen und nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen entscheidet der Träger der Eingliederungshilfe oder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Über die Komplexleistung in SPZ entscheidet die Krankenkasse des Leistungsberechtigten. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und der von ihnen gewählte Leistungserbringer werden durch den leistenden Rehabilitationsträger über die Entscheidung schriftlich informiert.

### § 13 — Anforderungen an Interdisziplinäre Frühförderstellen und Einrichtungen nach Landesrecht

§ 13 Anforderungen an Interdisziplinäre Frühförderstellen und Einrichtungen nach Landesrecht(1) Zum Abschluss einer Vereinbarung über die Leistung und die Vergütung sind nachfolgend aufgeführte Anforderungen zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung sowie sachlicher und räumlicher Ausstattung zu erfüllen. Sie richten sich nach Spezialisierung und Leistungsprofil der Interdisziplinären Frühförderstelle bzw. der Einrichtung nach Landesrecht, den dort vertretenen Fachdisziplinen sowie dem Diagnosespektrum der zu betreuenden Kinder. Der Leistungserbringer legt dem Rehabilitationsträger hierfür ein Leistungsangebot vor.(2) Es sollen mindestens vier festangestellte Fachkräfte in Voll- oder Teilzeit der unter Absatz 4 genannten Bereiche mit einem wöchentlichen Volumen von mindestens 80 Stunden beschäftigt sein. In ländlichen Regionen kann eine der vier Fachkräfte über einen Kooperationsvertrag eingebunden werden. Dabei sollen mindestens 50 v. H. der Wochenstunden dem pädagogischen Bereich zugeordnet sein. Das offene, niedrigschwellige Beratungsangebot ist zusätzlich vorzuhalten. Der Rehabilitationsträger kann beim Leistungserbringer auf Verlangen in die Berufsurkunden, Zertifikate oder andere Nachweise zur fachlichen Qualifikation der angestellten Fachkräfte Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.(3) Für Leitung und Verwaltung wird Personal nach dem in § 15 Absatz 14 vereinbarten Schlüssel berücksichtigt. Bei Erstabschluss einer Vereinbarung nach dieser Landesrahmenvereinbarung wird davon abweichend ein Mindestumfang von 20 Wochenstunden vorgehalten. Die Leitung erfolgt durch qualifiziertes Personal, das über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung und eine besondere Qualifikation für Leitungstätigkeiten verfügt.(4) Im pädagogischen Bereich können pädagogische, heilpädagogische und sonderpädagogische Fachkräfte, insbesondere- Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,- Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,- Heilerzieherinnen und Heilerzieher bzw. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,- staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung,- inter- und transdisziplinäre Frühförderinnen und Frühförderer und- Fachkräfte mit vergleichbaren Berufs-, Bachelor-, Diplom- und Masterabschlüssen,tätig sein.Im medizinisch-therapeutischen Bereich können insbesondere folgende Fachkräfte tätig sein:- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten (möglichst mit neurophysiologischer Zusatzausbildung),- Logopädinnen und Logopäden,- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten und- Fachkräfte mit vergleichbaren Berufs-, Bachelor-, Diplom- und Masterabschlüssen.Für den ärztlichen und psychologischen Bereich kommen folgende Berufsgruppen in Betracht:- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und- Psychologinnen und Psychologen.(5) Mit nicht angestellten Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen sowie Fachkräften werden Kooperationsverträge abgeschlossen. Darin sollen verbindliche Regelungen getroffen werden, u. a. zu:- Organisation der Leistungsdurchführung und der interdisziplinären Zusammenarbeit,- Dokumentation,- Qualität und- Vergütung der Leistung.Der Rehabilitationsträger kann beim Leistungserbringer auf Verlangen in die Kooperationsverträge Einsicht nehmen.(6) Die vorzuhaltende räumliche Ausstattung muss zur Durchführung der Komplexleistung, für die Beratungen der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten oder Bezugspersonen, die Team- und Fallbesprechungen und die organisatorischen Abläufe geeignet sein. Hierfür ist ein angemessenes Raumangebot mit sachgerechter Ausstattung vorzuhalten. Der Zugang soll für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich und nutzbar sein.(7) Die zur Durchführung der Komplexleistung notwendige und geeignete Sachmittelausstattung ist vorzuhalten. Dazu gehören sachgerechte Ausstattungsgegenstände und Materialien aus den Fachbereichen Logopädie, Ergo- und Physiotherapie sowie der Heilpädagogik. Für die Diagnostik sind standardisierte Testverfahren und Materialien für Screenings vorzuhalten.(8) Bei der personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung sind die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. § 38 Absatz 2 SGB IX gilt entsprechend.

### § 14 — Anforderungen an Sozialpädiatrische Zentren

§ 14 Anforderungen an Sozialpädiatrische Zentren(1) Zum Abschluss einer Vereinbarung über die Leistung und die Vergütung sind nachfolgend aufgeführte Anforderungen zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung zu erfüllen. Sie richten sich nach Spezialisierung und Leistungsprofil des SPZ, den vertretenen Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum der zu betreuenden Kinder. Der Leistungserbringer legt dem Rehabilitationsträger ein Leistungsangebot vor. Die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung muss geeignet sein, die Komplexleistung für Kinder, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärztinnen oder Ärzten oder geeigneten Interdisziplinären Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassen Einrichtungen behandelt werden können, im SPZ qualitätsgerecht durchzuführen.(2) Es sollen mindestens vier festangestellte Fachkräfte in Voll- oder Teilzeit der unter Absatz 4 genannten Bereiche mit einem wöchentlichen Volumen von mindestens 80 Stunden beschäftigt sein. In ländlichen Regionen kann eine der vier Fachkräfte über einen Kooperationsvertrag eingebunden werden. Dabei sollen mindestens 50 v. H. Wochenstunden dem medizinisch-therapeutischen Bereich zugeordnet sein. Das offene, niedrigschwellige Beratungsangebot ist zusätzlich vorzuhalten. Der Rehabilitationsträger kann beim Leistungserbringer auf Verlangen in die Berufsurkunden, Zertifikate oder andere Nachweise zur fachlichen Qualifikation der angestellten Fachkräfte Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.(3) Für Leitung und Verwaltung wird Personal nach dem in § 15 Absatz 14 vereinbarten Schlüssel berücksichtigt. Bei Erstabschluss einer Vereinbarung nach dieser Landesrahmenvereinbarung wird davon abweichend ein Mindestumfang von 20 Wochenstunden vorgehalten. Das SPZ steht unter ärztlicher Leitung und verfügt über mindestens ein interdisziplinäres Team.(4) Für den ärztlichen und psychologischen Bereich kommen folgende Berufsgruppen in Betracht:- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit mehrjähriger sozialpädiatrischer Berufserfahrung und- Psychologinnen und Psychologen.Im medizinisch-therapeutischen Bereich können insbesondere folgende Fachkräfte tätig sein:- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten (möglichst mit neurophysiologischer Zusatzausbildung),- Logopädinnen und Logopäden,- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten und- Fachkräfte mit vergleichbaren Berufs-, Bachelor-, Diplom- und Masterabschlüssen.Im pädagogischen Bereich können pädagogische, heilpädagogische und sonderpädagogische Fachkräfte tätig sein, insbesondere- Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,- Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,- Heilerzieherinnen und Heilerzieher bzw. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,- staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung,- inter- und transdisziplinäre Frühförderinnen und Frühförderer und- Fachkräfte mit vergleichbaren Berufs-, Bachelor-, Diplom- und Masterabschlüssen.(5) Das SPZ schließt mit nicht im SPZ angestellten Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen sowie Fachkräften Kooperationsverträge ab. Darin sollen verbindliche Regelungen getroffen werden, u. a. zu:- Organisation der Leistungsdurchführung und der interdisziplinären Zusammenarbeit,- Dokumentation,- Qualität und- Vergütung der Leistung.Der Rehabilitationsträger kann beim Leistungserbringer auf Verlangen in die Kooperationsverträge Einsicht nehmen.(6) Die vorzuhaltende räumliche Ausstattung muss zur Durchführung der Komplexleistung, für die Beratungen der Eltern bzw. der Bezugspersonen, die Team- und Fallbesprechungen und die organisatorischen Abläufe geeignet sein. Hierfür ist ein angemessenes Raumangebot mit sachgerechter Ausstattung vorzuhalten. Die genutzten Räumlichkeiten sind dem Rehabilitationsträger auf Verlangen nachzuweisen. Der Zugang zum SPZ soll für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich und nutzbar sein.(7) Die zur Durchführung der Komplexleistung notwendige und geeignete Sachmittelausstattung ist vorzuhalten. Dazu gehören die für die Zielgruppe gemäß Absatz 1 Satz 4 sachgerechten Ausstattungsgegenstände und Materialien aus den Fachbereichen Logopädie, Ergo- und Physiotherapie sowie der Heilpädagogik. Für die Diagnostik sind standardisierte Testverfahren und Materialien für Screenings vorzuhalten.(8) Bei der personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung sind die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. § 38 Absatz 2 SGB IX gilt entsprechend.

### § 15 — Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte der Komplexleistung

§ 15 Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte der Komplexleistung(1) In den Vereinbarungen zwischen Interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen und SPZ sowie den beteiligten Rehabilitationsträgern sind folgende wesentliche Leistungsmerkmale, basierend auf dem vorzulegenden Leistungsangebot und unter Beachtung der §§ 13 und 14, aufzunehmen:- der zu betreuende Personenkreis,- die vorzuhaltende räumliche und sächliche Ausstattung,- Art, Umfang, Ziel und Qualität der Komplexleistung,- die personelle Ausstattung und die Qualifikation des Personals,- die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers (soweit erforderlich),- Regelungen zum Datenschutz und- Regelungen zum Umgang bei vermuteten Kindeswohlgefährdungen im Sinne von § 8a SGB VIII.Weitere Regelungen sind bei Bedarf möglich.(2) In den Vereinbarungen ist ergänzend zu Absatz 1 die Höhe der Entgelte der Komplexleistung zu regeln. Die Vergütungen müssen leistungsgerecht sein und dem Leistungserbringer bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, die geplanten Leistungen zu erbringen. Des Weiteren sind Regelungen zu den Abrechnungsmodalitäten zu treffen. Bei der Abrechnung mit den Krankenkassen sind die Anforderungen des § 302 SGB V zu berücksichtigen.(3) Jeder Vereinbarungspartner kann zu Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen auffordern. Dies hat schriftlich zu erfolgen. Fordern die Rehabilitationsträger einzeln oder gemeinsam zur Verhandlung auf, haben sie dies zu begründen.Der Aufforderung des Leistungserbringers sind das Leistungsangebot sowie die Kalkulation unter Verwendung der Anlage 3 beizufügen.(4) Für Leistungen in Interdisziplinären Frühförderstellen und Einrichtungen nach Landesrecht sind die Unterlagen beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe einzureichen, der im Einvernehmen mit den Krankenkassen federführend die Verhandlungen führt. Für Leistungen im SPZ sind die Unterlagen bei den Krankenkassen einzureichen, die im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe federführend die Verhandlungen führen.Der Eingang der Unterlagen zur Verhandlungsaufforderung ist schriftlich zu bestätigen. Möglichst innerhalb von drei Wochen werden die eingegangenen Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft, ggf. fehlende Angaben nachgefordert und ein Verhandlungstermin abgestimmt. Nach jedem Verhandlungstermin ist der Verhandlungsstand in einem geeinten Ergebnisprotokoll zu dokumentieren.Nach Verhandlungsabschluss ist das Unterschriftsverfahren für die Vereinbarung möglichst innerhalb einer Frist von vier Wochen abzuschließen.Eine Verhandlung ist auch auf dem Schriftwege, telefonisch oder digital möglich, soweit die Vereinbarungspartner damit einverstanden sind.(5) Der Vereinbarungspartner, der zur Verhandlung über die Entgelte auffordert, wählt eine der drei nachfolgend unter a) bis c) beschriebenen Kalkulationsvarianten aus. Die gewählte Variante bildet dann die Grundlage für die Kalkulation. Bei Wahl der Variante 1 kann der aufgerufene Vereinbarungspartner diese Variante annehmen oder alternativ unter Darlegung von Gründen die Kalkulation nach der Variante 2 begehren. Bei Wahl der Variante 2 kann der aufgerufene Vereinbarungspartner dies annehmen oder alternativ unter Darlegung von Gründen eine Kalkulation nach der Variante 3 begehren. Außer bei Neugründungen ist in allen drei Varianten der Basiszeitraum darzustellen. Als Basiszeitraum gilt der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres. In allen drei Varianten sind die prospektiven Personalkosten durch den Leistungserbringer darzustellen und anhand geeigneter Unterlagen zu belegen.a) Variante 1: Der erforderliche Aufwand ist, auf der Grundlage des sich aus der Leistungsvereinbarung ergebenden und plausibel abgeleiteten prospektiven Personalaufwands, so zu bemessen, dass er in der Gesamtbetrachtung das Maß des zur Leistungserbringung Notwendigen abbildet.Zur Bestimmung der Gesamtkosten werden die sich aus dem Personalaufwand ergebenden Kosten mit dem Faktor 1,2 multipliziert. Mit diesem Faktor sind die Sach- und Investitionskosten pauschal berücksichtigt.b) Variante 2: Es sind - entsprechend der Wahl des zur Verhandlung Auffordernden - entweder die Sachkosten oder die Investitionskosten detailliert darzustellen.Die jeweils andere Kostenart wird hinsichtlich der Sachkosten mit 15 vom Hundert bzw. hinsichtlich der Investitionskosten mit 5 vom Hundert der Personalkosten pauschal berücksichtigt.c) Variante 3: Es wird eine plausible prospektive, vollumfängliche und detaillierte Kostenkalkulation durch den Leistungserbringer vorgelegt.(6) Die Vereinbarungspartner können den Einsatz von Freiwilligen im Rahmen eines Freiwilligendienstes vereinbaren.(7) Investitionskosten werden in der Kalkulation jeweils in der Höhe des Wertes zum Zeitpunkt der Investition bzw. der Herstellung berücksichtigt, der sich unter Berücksichtigung der steuerlichen Abschreibungsdauer für den Kalkulationszeitraum (in der Regel ein Jahr) ergibt.(8) Die Leistungszeit beinhaltet die Zeiten für die Erbringung der Fördereinheiten sowie die Fahrzeiten.(9) Eine Fördereinheit umfasst 95 Minuten und beinhaltet:a) die direkt kindbezogene Leistung:- die individuelle bedarfsgerechte Förderung und Behandlung,- die Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten und- die Beratung. b) die indirekt kindbezogene Leistung:- die kindbezogene Dokumentation,- die interdisziplinäre Zusammenarbeit und- Vor- und Nachbereitungszeiten.(10) Fahrzeiten können pauschal in Minuten vereinbart werden. Die jeweils vereinbarte Zeit in Minuten wird mit dem Minutenpreis einer Fördereinheit multipliziert. Es ist möglich, die vereinbarten Fahrtkosten auf alle kalkulierten Fördereinheiten umzulegen (einheitlicher Kostensatz).(11) Bei Gruppenangeboten wird die Fördereinheit pro Leistungsberechtigtem mit 60 vom Hundert des verhandelten Preises für eine Fördereinheit vergütet. Eine Gruppe besteht höchstens aus vier Kindern.(12) Der zeitliche Umfang des offenen Beratungsangebots richtet sich nach den regionalen Gegebenheiten. Es sind mindestens 240 Minuten pro Woche vorzuhalten. Das Angebot soll möglichst zeitlich flexibel gestaltet werden. Für die Vergütung gilt der Minutenpreis einer ambulanten Fördereinheit. Die Vergütung der vereinbarten Leistung erfolgt im Voraus.(13) Die aufzuwendende Zeit für die Diagnostik beträgt für die Eingangsdiagnostik 270 Minuten, für die Verlaufsdiagnostik 170 Minuten und für die Abschlussdiagnostik 150 Minuten.(14) Der Schlüssel für Leitung und Verwaltung beträgt 1 zu 7.777 (eine Vollzeitkraft bezogen auf 7.777 prospektiv geplante Fördereinheiten pro Jahr). Bei Neugründung finden § 13 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 14 Absatz 3 Satz 2 Anwendung.(15) Für die Abwesenheits- und die Ausfallzeiten der Leistungsberechtigten sowie für die Auslastung des Leistungsangebots werden insgesamt 95 vom Hundert berücksichtigt.(16) Prospektive Entgelte haben nicht die Funktion, Kosten zu erstatten, sondern konkrete Leistungen angemessen zu vergüten. Der Leistungserbringer erhält damit einerseits die Chance, bei wirtschaftlicher Betriebsführung einen Gewinn zu erzielen. Andererseits verbleibt ihm auch das finanzielle Risiko eines Verlustes bei nichtwirtschaftlicher Betriebsführung.

### § 16 — Dokumentation und Qualitätssicherung

§ 16 Dokumentation und Qualitätssicherung(1) Die Dokumentation der Komplexleistung bildet eine wesentliche Grundlage für die Transparenz der Leistungen und das individuelle Verfolgen der Entwicklungsfortschritte des Kindes. Sie unterstützt darüber hinaus die fallbezogene interdisziplinäre Zusammenarbeit. Mit Hilfe dieser Dokumentation können die Methoden und inhaltlichen Ansatzpunkte zeitnah überprüft und verändert werden. Fallbezogen dokumentiert werden können insbesondere:- die Eingangs-, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik,- individuelle Förderungen und Behandlungen,- Gespräche,- interdisziplinäre Absprachen,- der Entwicklungsverlauf und- der Abschluss der Förderung bzw. Behandlung.Die Einhaltung des Förder- und Behandlungsplanes (Art, Ort, Frequenz, Dauer und Besonderheiten sowie die erforderlichen Hilfen und Hilfsmittel für die Förderung und Behandlung sowie die definierten Ziele) ist anhand der fallbezogenen Dokumentation zu gewährleisten. In begründeten Fällen gewährt der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen dem für die Komplexleistung zuständigen Rehabilitationsträger Einsichtnahme in die Dokumentation.(2) Die Gewährleistung der Qualität der Leistungserbringung, deren Entwicklung und Bewertung sowie deren Nachweis sind dauerhafte Aufgaben der Leistungserbringer. Zur Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards gehören beispielsweise:- regelmäßige Evaluation und Weiterentwicklung der Standards,- regelmäßige Teilnahme an Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen,- interdisziplinäre und allgemeine Schulungen (z. B. Kindeswohlgefährdung, Erste-Hilfe-Kurs),- Einrichtung von und Teilnahme an Qualitätszirkeln,- regelmäßige Evaluation und ggf. Fortschreibung des Einrichtungskonzeptes,- interne und externe Informationsweitergabe (Datenschutz),- Dienstbesprechungen,- Regelungen bei vermuteten Kindeswohlgefährdungen und- Einbeziehung der leistungsberechtigten Kinder und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

### § 17 — Prüfung

§ 17 Prüfung(1) Die Rehabilitationsträger können gemeinsam oder einzeln Prüfverfahren einleiten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass- die einzelvertraglich vereinbarte Qualität der Leistungen nicht (mehr) gewährleistet ist,- die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung nicht (mehr) gegeben ist oder- die personellen, sächlichen oder räumlichen Anforderungen nach den §§ 13 und 14 nicht (mehr) erfüllt sind.(2) Die Leistungserbringer sind in begründet dargelegten Fällen nach Absatz 1 verpflichtet, den verantwortlichen Rehabilitationsträgern eine Prüfung zu ermöglichen und daran mitzuwirken. Für Interdisziplinäre Frühförderstellen und nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen liegt die Prüfungsverantwortung beim zuständigen Eingliederungshilfeträger, für SPZ liegt die Prüfungsverantwortung bei den Krankenkassen. Regelungen im Innenverhältnis der Rehabilitationsträger bleiben davon unberührt. Die Prüfung durch Einsichtnahme beim Leistungserbringer erfolgt nach vorheriger Ankündigung. Die Rehabilitationsträger können die Prüfung selbst durchführen oder geeignete Sachverständige beauftragen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren; der Prüfaufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zum Prüfgegenstand stehen.(3) Über die Prüfergebnisse ist der Leistungserbringer zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Danach findet ein Abschlussgespräch zwischen dem Leistungserbringer und den zuständigen Rehabilitationsträgern statt. Sofern festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, kann der Leistungserbringer befristet bis zum Abstellen der Mängel von der Leistungserbringung ausgeschlossen werden.

### § 18 — Weiterentwicklung

§ 18 WeiterentwicklungDie Vereinbarungspartner prüfen die Regelungen dieser Landesrahmenvereinbarung hinsichtlich der Erreichung der in der Präambel festgeschriebenen Ziele. Erstmalig nach einer Laufzeit von zwei Jahren werden die Ergebnisse der Prüfung im Rahmen einer Arbeitsgruppe - ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen - gemeinsam bewertet. Sie setzt sich zusammen aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Krankenkassen, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe, drei Vertreterinnen oder Vertretern der Leistungserbringerverbände sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung.

### § 19 — Salvatorische Klausel

§ 19 Salvatorische KlauselSollten einzelne Regelungen dieser Landesrahmenvereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam werden oder sein, so berührt dies die Gültigkeit der Landesrahmenvereinbarung nicht. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame Regelung unverzüglich durch eine vergleichbare rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen. Das gilt auch, wenn eine Regelung undurchführbar werden sollte. Für Änderungen und/oder Ergänzungen der Vereinbarung gilt das Schriftformerfordernis. Dies gilt auch für die Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

### § 2 — Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Die Landesrahmenvereinbarung gilt für:a) Leistungserbringer- Interdisziplinäre Frühförderstellen,- nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum (Einrichtungen nach Landesrecht) und- SPZ. b) Rehabilitationsträger- Träger der Eingliederungshilfe,- Träger der öffentlichen Jugendhilfe,- gesetzliche Krankenkassen und- weitere Rehabilitationsträger mit Zugehörigkeit zu einer der Vereinbarungsparteien.(2) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach § 22 SGB VIII und Einrichtungen nach § 13 SGB XII sind keine Einrichtungen im Sinne dieser Landesrahmenvereinbarung.

### § 20 — Inkrafttreten und Kündigung

§ 20 Inkrafttreten und Kündigung(1) Die Landesrahmenvereinbarung tritt am ___________ 2021 in Kraft.*(2) Im Bedarfsfall wird geprüft, ob Veränderungen in der Vereinbarung oder deren Anlagen erforderlich sind. Wird dies einvernehmlich zwischen den Vereinbarungspartnern festgestellt, werden die Landesrahmenvereinbarung bzw. deren Anlagen unverzüglich angepasst.(3) Die Landesrahmenvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende von jedem Vereinbarungspartner, frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und ist allen unterzeichnenden Vereinbarungspartnern zuzustellen. Die Kündigung ist erst dann wirksam, wenn sie allen Vereinbarungspartnern form- und fristgerecht zugegangen ist. Vor einer Kündigung soll der Versuch einer einvernehmlichen Lösung durch die Vereinbarungspartner unternommen werden. Für den Fall der Kündigung verpflichten sich die Vereinbarungspartner, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung der Landesrahmenvereinbarung aufzunehmen. Die gekündigte Vereinbarung wirkt längstens zwölf Monate über die Kündigung hinaus.(4) Die Anlagen sind Bestandteil der Landesrahmenvereinbarung. Die Anlagen können jeweils einzeln mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende von jedem Vereinbarungspartner gekündigt werden. Die Anpassung und die Kündigung einzelner Anlagen berührt nicht die Wirksamkeit dieser Landesrahmenvereinbarung. Im Übrigen gilt Absatz 3.

### § 3 — Zielgruppe

§ 3 ZielgruppeZielgruppe für Leistungen nach dieser Landesrahmenvereinbarung sind noch nicht eingeschulte- Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder gemäß § 2 SGB IX,- Kinder, bei denen ein Entwicklungsrisiko vermutet wird,sowie deren Eltern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. Erziehungsberechtigten nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 SGB VIII.

### § 4 — Leistungserbringer

§ 4 Leistungserbringer(1) Leistungserbringer sind- Interdisziplinäre Frühförderstellen,- Einrichtungen nach Landesrecht und- SPZ.(2) Interdisziplinäre Frühförderstellen sind nach § 3 FrühV familien- und wohnortnahe (lebensweltorientierte) Dienste und Einrichtungen, die die leistungsberechtigten Kinder ambulant und mobil aufsuchend behandeln und fördern. Im Rahmen eines interdisziplinären und ganzheitlichen Konzepts bieten sie umfassende Hilfen an, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und diese durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern.(3) Einrichtungen nach Landesrecht sind zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum.(4) SPZ sind nach § 4 FrühV fachübergreifend arbeitende Einrichtungen, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung im Zuge einer Ermächtigung nach § 119 SGB V die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten. Die SPZ sind überregional tätig. Die Behandlung durch SPZ ist auf diejenigen Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten Interdisziplinäre Frühförderstellen bzw. Einrichtungen nach Landesrecht behandelt werden können.

### § 5 — Definition der Komplexleistung

§ 5 Definition der Komplexleistung(1) Die medizinisch-therapeutischen Leistungen nach § 46 Absatz 1 SGB IX werden in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach § 79 SGB IX als Komplexleistung nach Maßgabe und auf der Grundlage eines Förder- und Behandlungsplanes erbracht.(2) In der interdisziplinären Frühförderung bildet die Komplexleistung ein interdisziplinäres Gesamtsystem, in dem Leistungen für Kind, Familie und deren Lebenswelt inhaltlich und organisatorisch zusammengeführt werden. Komponenten dieser Komplexleistung sind:a) offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten,b) ärztliche Leistungen einschließlich der zur Früherkennung und Diagnostik erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten,c) nichtärztliche Leistungen, wie- Beratung, Unterstützung und Begleitung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,- Mitwirkung an der interdisziplinären Diagnostik,- gemeinsame Erstellung des Förder- und Behandlungsplanes,- sozialpädiatrische,- (heil-)pädagogische (§ 79 SGB IX),- sozial- bzw. sonderpädagogische,- psychologische,- psychosoziale und- medizinisch-therapeutische Leistungen, d) Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität, insbesondere- regelmäßige interdisziplinäre Team- und Fallbesprechungen, auch der im Wege der Kooperation eingebundenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,- Abstimmung und Austausch mit anderen das Kind betreuenden Institutionen,- Fortbildung und Supervision und- Dokumentation von Daten und Befunden, e) Korridorleistungen, insbesondere- interne und externe Koordination zur Leistungserbringung und- Vor- und Nachbereitungszeiten sowie f) mobil aufsuchende Hilfen für die Erbringung heilpädagogischer und medizinisch-therapeutischer Leistungen gemäß § 6a FrühV.(3) Heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen können gleichzeitig oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und gegebenenfalls wechselnder Intensität erfolgen.(4) Es handelt sich immer dann um eine Komplexleistung im Sinne des § 46 SGB IX und der FrühV, wenn für einen prognostisch festgelegten Zeitraum (in der Regel ein Jahr) sowohl medizinisch-therapeutische als auch heilpädagogische Leistungen notwendig sind und durch eine Interdisziplinäre Frühförderstelle, eine nach Landesrecht zugelassene Einrichtung oder ein SPZ erbracht werden, um ein übergreifend formuliertes Therapie- und Förderziel zu erreichen. Entscheidend ist dabei, dass die Notwendigkeit der Komplexleistung durch die reale Verknüpfung und Abstimmung einzelner Maßnahmen, Methoden und Teilziele unter dem Dach einer gemeinsamen Zielsetzung verdeutlicht und nachvollziehbar wird. Die Interdisziplinäre Frühförderstelle, die nach Landesrecht zugelassene Einrichtung oder das SPZ erbringen alle zur Erreichung der übergreifenden Rehabilitations- und Teilhabeziele erforderlichen Leistungen im Rahmen der Komplexleistung, unabhängig von Art und Umfang der abgestimmten Leistungen und der durchführenden Berufsgruppen.Soweit im Ergebnis der Eingangsdiagnostik medizinisch-therapeutische Leistungen (Heilmittel) als Bestandteil der Komplexleistung notwendig und im Förder- und Behandlungsplan festgeschrieben wurden, können (weitere) Heilmittelleistungen nicht veranlasst bzw. beansprucht werden. Davon unberührt bleiben Leistungen von SPZ im Rahmen der vertragsärztlichen Überweisung zur Mit- oder Weiterbehandlung.Bei Aufnahme des Kindes in eine teil- bzw. stationäre Behandlung ruht für diesen Zeitraum die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Komplexleistung.

### § 6 — Art, Ort und Umfang der Komplexleistung

§ 6 Art, Ort und Umfang der Komplexleistung(1) Die Komplexleistung wird durch eine Interdisziplinäre Frühförderstelle oder eine nach Landesrecht zugelassene Einrichtung in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht. Für die mobile Form der Frühförderung kann es sowohl fachliche als auch organisatorische Gründe geben. Die mobile Komplexleistung soll in der Lebenswelt des Kindes erbracht werden. In geeigneten Fällen kann die Förderung und Behandlung in Gruppenform erfolgen.(2) Die Komplexleistung wird durch ein SPZ in der Regel in ambulanter und in begründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in Kooperation mit Frühförderstellen durchgeführt.(3) Art und Umfang der Komplexleistung entsprechen dem individuellen Hilfebedarf des Kindes und werden im Förder- und Behandlungsplan beschrieben.

### § 7 — Aufgaben der Leistungserbringer

§ 7 Aufgaben der Leistungserbringer(1) Die Leistungserbringer stellen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten, ein offenes, niedrigschwelliges Beratungsangebot zur Verfügung.(2) Sie führen die Komplexleistung einschließlich der für die Erstellung des Förder- und Behandlungsplanes erforderlichen Tätigkeiten, wie Eingangs-, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik, sowie die Förderung und Behandlung durch.

### § 8 — Aufgaben der Rehabilitationsträger

§ 8 Aufgaben der Rehabilitationsträger(1) Die Rehabilitationsträger schließen vertragliche Vereinbarungen mit geeigneten Leistungserbringern zur Durchführung der Komplexleistung im Sinne der FrühV.(2) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 FrühV) und die heilpädagogischen Leistungen (§ 6 FrühV) werden zuständigkeitsübergreifend als ganzheitliche Komplexleistung durch den zuständigen Rehabilitationsträger erbracht (§ 8 Absatz 1 Satz 1 FrühV).(3) Die Rehabilitationsträger entscheiden innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Förder- und Behandlungsplanes über die Leistung (§ 8 Absatz 1 Satz 4 FrühV).

### § 9 — Offenes, niedrigschwelliges Beratungsangebot

§ 9 Offenes, niedrigschwelliges Beratungsangebot(1) Das offene, niedrigschwellige Beratungsangebot in den Interdisziplinären Frühförderstellen, den nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen und den SPZ dient als Angebot für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte von noch nicht eingeschulten Kindern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten.(2) Als Bestandteil der Komplexleistung wird das offene, niedrigschwellige Beratungsangebot dauerhaft vorgehalten. Es erfolgt u. a. ambulant, mobil oder telefonisch und umfasst auch interdisziplinäre Netzwerkarbeit der Beraterinnen und Berater.(3) Das Beratungsangebot ist darauf gerichtet, die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten in allen Fragen der frühkindlichen Entwicklung und hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Teilhabe des Kindes zu beraten, zu unterstützen und bei Bedarf an weiterführende oder ergänzende Dienste und Einrichtungen zu vermitteln.(4) Die Beratung wird von Fachkräften aus den in § 13 Absatz 4 bzw. § 14 Absatz 4 genannten Bereichen und/oder der Leitung durchgeführt.

### Anlage 1

Anlage 1 zur LRV M-V § 46 Absatz 4 SGB IXLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/a6bda2b9-3e80-480a-a8f6-dae9a005a14b-MVB860-9-4+2024+638+Anlage1.pdf

### Anlage 2

Anlage 2 zur LRV M-V § 46 Absatz 4 SGB IXLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/9287b9b1-b90e-4566-897f-95d958a3f61b-MVB860-9-4+2024+638+Anlage2.pdf

### Anlage 3 — Kalkulation Bestimmungen

Anlage 3 zur LRV M-V § 46 Absatz 4 SGB IXKalkulation BestimmungenLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/6f36cdf5-e166-42e8-ac7c-97689671411e-MVB860-9-4+2024+638+Anlage3.pdf

### Eingangsformel FrühFöErsV

Aufgrund des § 46 Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1Nach § 46 Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden die Inhalte des im Anhang zu dieser Verordnung beigefügten Entwurfes einer Landesrahmenvereinbarung zur interdisziplinären Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder in Mecklenburg-Vorpommern nach § 46 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme von dessen § 1 Absatz 2 4. Spiegelstrich, § 15 und der Anlage 3 für anwendbar erklärt.

### § 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn eine Landesrahmenvereinbarung zur interdisziplinären Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder in Mecklenburg-Vorpommern nach § 46 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durch alle Vertragsparteien rechtsgültig unterzeichnet worden und in Kraft getreten ist. Das Datum des Außerkrafttretens dieser Verordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

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— Landesverordnung zum Ersatz einer Landesrahmenvereinbarung für Mecklenburg-Vorpommern nach § 46 Absatz 4 SGB IX Vom 17. Dezember 2024
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-FrühFöErsVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
