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title: "FPersGZust- und -KostLVO M-V — Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Regelung der Kosten für Amtshandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz (Fahrpersonalgesetz-Zuständigkeits- und -Kostenlandesverordnung - FPersGZust- und -KostLVO M-V) Vom 26. April 2005"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-FPersGzustBehKostVMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:10:11+00:00"
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# FPersGZust- und -KostLVO M-V — Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Regelung der Kosten für Amtshandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz (Fahrpersonalgesetz-Zuständigkeits- und -Kostenlandesverordnung - FPersGZust- und -KostLVO M-V) Vom 26. April 2005

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 26.04.2005
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2005, 167


### § 1 — Aufsicht

§ 1 Aufsicht(1) Aufsichtsbehörden nach § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes sind 1. das Landesamt für Gesundheit und Soziales und2. die Polizeibehörden im Rahmen der Verkehrsüberwachung. (2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist zuständig für die Einholung von Auskünften und für die Anforderung von Unterlagen nach § 4 Abs. 3 des Fahrpersonalgesetzes.

### § 2 — Erteilung der Kontrollgerätkarten

§ 2 Erteilung der Kontrollgerätkarten(1) Zuständig für die Erteilung der Fahrerkarte nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes ist der für den gewöhnlichen Wohnsitz des Antragstellers zuständige Landrat oder Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt. Die Landräte und Oberbürgermeister nehmen die Aufgabe nach Satz 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr. (2) Zuständig für die Erteilung der Werkstattkarte und der Unternehmenskarte nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden sind auch zuständig für die Entziehung der dort aufgeführten Kontrollgerätkarten.

### § 4 — Untersagung der Fahrt

§ 4 Untersagung der FahrtZuständig für die Untersagung der Fahrt nach § 5 Abs. 1 und nach § 7 des Fahrpersonalgesetzes sind 1. das Landesamt für Gesundheit und Soziales und2. die Polizeibehörden im Rahmen der Verkehrsüberwachung.

### § 5 — Zulassen von Kurzpausen

§ 5 Zulassen von KurzpausenZuständige Behörde für die Zulassung von Abweichungen für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 5 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1, 4 und 5 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

### § 7 — Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenSachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 bis 3 des Fahrpersonalgesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, soweit nicht nach § 9 Abs. 2 des Fahrpersonalgesetzes das Bundesamt für Güterverkehr zuständig ist. Die Befugnis aus § 57 Abs. 2 für die nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ermächtigten Polizeivollzugsbeamten zur Erteilung von Verwarnungen und zur Erhebung von Verwarnungsgeldern bleibt unberührt.

### Eingangsformel FPersGZust-

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung; aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium; aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Sozialministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:

### § 3 — Fahrerlaubnisrechtliche Auskünfte

§ 3 Fahrerlaubnisrechtliche AuskünfteZuständige Stellen für den Abruf von fahrerlaubnisrechtlichen Auskünften nach § 4b des Fahrpersonalgesetzes sind die in § 1 Abs. 1 und in § 2 Abs. 1 genannten Behörden.

### § 6 — Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

§ 6 Gebührenpflichtige Tatbestände, GebührensätzeFür Amtshandlungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Kontrollgerätkarten nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht: Gebühren Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro 01 Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Fahrerkarte 22 02 Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Werkstattkarte 30 03 Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Unternehmenskarte 22

### § 8 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Fahrpersonal-Zuständigkeitsverordnung vom 31. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 83), geändert durch die Verordnung vom 31. August 1998 (GVOBl. M-V S. 803) außer Kraft.

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— Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Regelung der Kosten für Amtshandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz (Fahrpersonalgesetz-Zuständigkeits- und -Kostenlandesverordnung - FPersGZust- und -KostLVO M-V) Vom 26. April 2005
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-FPersGzustBehKostVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
