Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Forstrechts und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundeswaldgesetz und dem Forstvermehrungsgutgesetz (Forstzuständigkeitslandesverordnung - ForstZustLVO M-V) Vom 13. Juni 2016 *
- Ausfertigungsdatum:
- 13.06.2016
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2016, 505
Zuständigkeiten der obersten Forstbehörde
§ 1 Zuständigkeiten der obersten Forstbehörde Die oberste Forstbehörde ist zuständige Behörde 1. nach § 18 Absatz 1 , den §§ 19 und 20 sowie § 38 Absatz 1 und 2 des Bundeswaldgesetzes , 2. nach § 4 Absatz 4, 5 Satz 3 und Absatz 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes , 3. nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring .
Zuständigkeiten der unteren Forstbehörden
§ 2 Zuständigkeiten der unteren Forstbehörden (1) Die unteren Forstbehörden sind zuständige Behörden 1. nach § 22 Absatz 2 Nummer 4 , § 23 Absatz 1 und 2 , § 31 Absatz 2 , § 32 Absatz 2 Satz 1 , § 34 Absatz 1 Satz 1 , § 36 Absatz 2 , § 45 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswaldgesetzes , 2. nach § 2 Absatz 1, 3, 4 und 5 sowie den §§ 4 , 6 Absatz 1 und 3 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes , soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist, 3. nach § 1 Absatz 5 Satz 2 , § 9 Absatz 2 und 3 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes . (2) Der Vorstand der Landesforstanstalt ist zuständige Landesstelle nach § 4 Absatz 5 Satz 2 , § 5 Absatz 2 , § 6 Absatz 1 , § 7 Absatz 1 , § 8 Absatz 2 , § 16 , § 17 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 6, Absatz 3, 4 und 6 sowie § 18 Absatz 1, 2, 4 und 7 des Forstvermehrungsgutgesetzes , soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder das Hauptzollamt zuständig ist. (3) Die Landesforstanstalt nimmt die übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis wahr.
Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Ordnungswidrigkeiten Soweit die unteren Forstbehörden nach § 2 jeweils sachlich und örtlich zuständig sind, obliegt ihnen auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Forstvermehrungsgutgesetzes , § 7 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes und § 11 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes .
Übertragung von Ermächtigungen
§ 4 Übertragung von Ermächtigungen Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 4 Satz 1 , § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes und nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes zu erlassen, auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.