Verordnung über das Führen von Dienstbezeichnungen der Bediensteten im Forstdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Forstdienstbezeichnungsverordnung) Vom 17. Juni 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 17.06.1996
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1996, 297
Aufgrund des § 33 des Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 659), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1Beamte der Forstbehörden führen nachstehende Amtsbezeichnungen:Mittlerer DienstForstassistentForstsekretärForstobersekretärForsthauptsekretärForstamtsinspektorGehobener DienstForstinspektorForstoberinspektorForstamtmannForstamtsratForstoberamtsratHöherer DienstForstratForstoberratForstdirektorleitender Forstdirektor
§ 2Angestellte der Forstbehörden mit forstlicher Ausbildung führen die nachstehenden Dienstbezeichnungen:Vergütungsgruppe nach BATDienstbezeichnungV b, IV b, IV aRevierförsterIII, II a (bei Tätigkeiten, die demgehobenen Dienst entsprechen)OberförsterVergütungsgruppe nach BATDienstbezeichnungII a (bei Tätigkeiten, die dem höheren Dienstentsprechen)I bForstmeisterI aOberforstmeisterILandforstmeisterSondervertrag für den Leiter der Forstabteilung im Ministerium für Landwirtschaft und NaturschutzOberlandforstmeister
§ 3Bediensteten der nichtstaatlichen Forstverwaltungen nach § 41 des Landeswaldgesetzes mit forstlicher Ausbildung kann der Arbeitgeber die Befugnis verleihen, eine der in § 2 genannten Dienstbezeichnungen zu führen. Für die Einstufung gilt § 2, bei Bediensteten, deren Vergütung sich nicht nach dem BAT richtet, gilt er sinngemäß.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.