Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Forstbehörde auf die Hansestadt Rostock (Forstaufgabenübertragungsverordnung - ForstAufgÜVO M-V) Vom 22. Mai 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 22.05.2014
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2014, 325
Aufgrund des § 41 Absatz 2 Satz 1 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
Aufgabenübertragung
§ 1 Aufgabenübertragung(1) Für den Wald im Eigentum der Hansestadt Rostock werden die Aufgaben nach den §§ 28 und 29 des Landeswaldgesetzes auf den Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock übertragen. Dieser nimmt die Aufgaben der unteren Forstbehörde im übertragenen Wirkungskreis wahr. (2) Für den in Absatz 1 genannten Wald werden die Aufgaben als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 51 Absatz 9 des Landeswaldgesetzes für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die §§ 28, 29, 31 und gegen eine nach § 19 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes erlassene Rechtsverordnung auf den Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock übertragen. Dieser nimmt die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im übertragenen Wirkungskreis wahr.
Laufende Verwaltungsverfahren
§ 2 Laufende VerwaltungsverfahrenVerwaltungsvorgänge im Bereich der übertragenen Aufgaben nach § 1, die zum Zeitpunkt des Übergangs der jeweiligen Aufgabe noch nicht abgeschlossen sind, werden von dem bisherigen Aufgabenträger zu Ende geführt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes entfallen sind und dem Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock die Bezeichnung „staatlich anerkannte Forstverwaltung“ entzogen worden ist. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt. Schwerin, den 22. Mai 2014Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.