FörstHeideNatSchGV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Försterhofer Heide" Vom 25. November 1993

Ausfertigungsdatum:
25.11.1993
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 24
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FörstHeideNatSchGV

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) und des § 21 Abs. 6 Satz 1 des Landeswassergesetzes vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet(1) Teilgebiete der Gemeinde Wendorf im Landkreis Stralsund werden in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Försterhofer Heide" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 78,9 ha. Es liegt im Landkreis Stralsund, Gemeinde Wendorf, Gemarkung Zitterpenningshagen, Flur 1.(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Flurkarte im Maßstab 1 : 4.000 durch in das zu schützende Gebiet weisende Pfeile dargestellt (Pfeilspitze auf der Grenze). Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind beim- Landrat des Landkreises Stralsund Triebseer Damm 1 18437 Stralsund,- Amtsvorsteher des Amtes Niepars Gartenstr. 71 18442 Nieparsniedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 SchutzzweckSchutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und Pflege von Trocken- und Halbtrockenrasenbiotopen mit eingestreuten Zwergstrauchheiden in einer für Vorpommern bemerkenswerten Größe sowie eines vermoorten nährstoffarmen Kleinsees und kleinflächigen vermoorten Senken. Darüber hinaus dient das Naturschutzgebiet dem Schutz und dem Erhalt der für diese Lebensräume charakteristischen, gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten, wobei die außerordentlich art- und individuenreiche Entomofauna von herausragender Bedeutung ist.

§ 4

Verbote

§ 4 Verbote(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten: 1. Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen, Abgrabungen vorzunehmen,2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,3. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsflächen oder Plätze jeder Art anzulegen oder zu ändern,4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern,5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,6. Gewässer zu schaffen, zu verändern, zu beseitigen oder einschließlich ihrer Ufer wesentlich umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung der Wasserstände führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,8. wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,9. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,10. Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,11. Hunde frei laufen zu lassen,12. das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,13. im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,14. Müll und Abfälle jeder Art zu lagern und abzulagern,15. Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden sowie mineralische oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern,16. zu angeln,17. zu baden sowie den Moorsee mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,18. die Flächen umzubrechen oder Neuansaaten anzulegen. (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Zulässige Handlungen

§ 5 Zulässige HandlungenUnberührt von den Verboten 1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 8, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:a) die Fallenjagd, das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,b) die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Jagd auf Federwild erfolgen nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,2. nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 12 und 13 bleibt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in Form einer extensiven Beweidung und/oder Mahd mit folgenden Maßgaben:a) die Beweidung erfolgt mit Schafen, wobei die Besatzdichte mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen ist,b) die Schnittnutzung bestimmter Teile des Naturschutzgebietes erfolgt nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde ab dem 1. Juli eines jeden Jahres,3. nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 12 und 13 bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der waldbestockten Flächen entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern,4. nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,5. nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 und 13 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:a) und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,b) durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,6. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4, 12 und 13 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,7. nach § 4 Abs. 1 bleiben Maßnahmen zur Unterhaltung der Bahnstrecke "Berlin - Neubrandenburg - Stralsund" gemäß § 38 Bundesnaturschutzgesetz,8. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 7, 12 und 13 bleiben bergbauliche Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden und sofern für sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,9. nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfalla) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oderb) zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder2. überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. (2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,2. entgegen § 5 Nr. 2 ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde die Besatzdichte festlegt oder bestimmte Teile des Naturschutzgebietes mäht. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a mit Hilfe von Fallen jagt, Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder wer Jagdhütten errichtet;2. entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Federwild jagt. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.