FlüKostVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über den kommunalen Anteil an den Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für flüchtlingsbedingte Kosten (FlüKostVO M-V) Vom 17. November 2023

Ausfertigungsdatum:
17.11.2023
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2023, 860
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FlüKostVO

Aufgrund des § 8 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 635) verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:

§ 1

Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen

§ 1 Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen(1) Den kreisfreien Städten und Landkreisen werden die nach § 8 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Personen zugewiesen.(2) Bei der Berechnung der Einzelzuweisungen werden Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach1. § 25 Absatz 1 bis 3 und 5 des Aufenthaltsgesetzes,2. § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, 3 Buchstabe a bis f des Aufenthaltsgesetzes,3. § 32 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,4. § 33 des Aufenthaltsgesetzes,5. § 36 des Aufenthaltsgesetzes und6. § 36a des Aufenthaltsgesetzesberücksichtigt. Personen nach Satz 1 werden nur berücksichtigt, wenn sie nach dem 31. Dezember des vierten Jahres vor der Bereitstellung der Haushaltsmittel1. in das Bundesgebiet eingereist oder2. im Bundesgebiet geboren sindund am 31. Dezember des Vorjahres ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der jeweiligen Gebietskörperschaft hatten.(3) Die Landkreise leiten 60 Prozent ihrer Zuweisungen unverzüglich an ihre kreisangehörigen Gemeinden im Verhältnis der dort nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Personen weiter.(4) Die Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt im Jahr 2023 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung und ab dem Jahr 2024 bis zum 31. März des jeweiligen Jahres.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.