Verordnung zur Bestimmung der regelmäßigen Beflaggungstage Vom 17. März 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 17.03.1998
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1998, 381
§ 1(1) Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, haben ohne besondere Anordnung an folgenden Tagen zu flaggen:1. am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),2. am nationalen Gedenktag für die Opfer von terroristischer Gewalt (11. März),3. am Feiertag der Arbeit (1. Mai),4. am Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des 2. Weltkrieges (8. Mai),5. am Europatag (9. Mai),6. am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),7. am Jahrestag des 17. Juni 1953,8. am Gedenktag für die Opfer von Flucht und Vertreibung (20. Juni),9. am Jahrestag des 20. Juli 1944,10. am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),11. am Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent),12. am Tag der Wahlen zum Europäischen Parlament,13. am Tag der Wahlen zum Deutschen Bundestag,14. am Tag der Landtagswahlen,15. am Tag der Wahlen zu den Gemeindevertretungen und den Kreistagen.(2) Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, am nationalen Gedenktag für die Opfer von terroristischer Gewalt und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen.(3) Der Sitz des Landtages wird an jedem Sitzungstag beflaggt. § 4 Absatz 3 Beflaggungslandesverordnung M-V bleibt unberührt.(4) Der Sitz der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten wird täglich beflaggt. § 4 Absatz 3 Beflaggungslandesverordnung M-V bleibt unberührt.
Aufgrund des § 7 Satz 2 des Hoheitszeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 293; 1992 S. 55) verordnet das Innenministerium:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der regelmäßigen Beflaggungstage vom 19. November 1991 (GVOBl. M-V S. 446) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.