FMKostVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (Finanzministeriums-Kostenverordnung - FMKostVO M-V) Vom 3. Januar 2024

Ausfertigungsdatum:
03.01.2024
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2024, 9
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage FMKostVO

Anlage (zu § 1)Gebührentabelle Tarifstelle Gegenstand Gebühr (Euro) 1 Allgemeine Amtshandlungen entsprechend Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellenden miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde (differenziert nach Personal-/Sachkosten) 1.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 50,35 (43,50/6,85) 1.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 39,35 (32,50/6,85) 1.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 31,85 (25,00/6,85) 1.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 28,85 (22,00/6,85) 2 Verwaltungsgebühren 2.1 Beglaubigungen 2.1.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Negativen 5 2.1.2 Beglaubigung von Abschriften je Seite 5 2.1.3 Beglaubigung von mit Büro-Druckgeräten, mit Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellten Vervielfältigungen a) für den ersten Abdruck je Urkunde 3 b) für jeden weiteren Abdruck 2 2.1.4 Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland 15 2.1.5 Beglaubigung von Zeugnissen 5 2.1.6 sonstige Beglaubigungen 5 2.2 Vervielfältigungen, Computerausdrucke je Seite 2.2.1 im Format DIN A 4 und kleiner (schwarz/weiß) für die ersten 50 Seiten 0,50 ab der 51. Seite 0,25 2.2.2 im Format DIN A 3 (schwarz/weiß) für die ersten 50 Seiten 1 ab der 51. Seite 0,50 2.2.3 im Format DIN A 4 und kleiner (in Farbe) für die ersten 50 Seiten 1 ab der 51. Seite 0,50 2.2.4 im Format DIN A 3 (in Farbe) für die ersten 50 Seiten 2 ab der 51. Seite 1 2.3 Digitalisierung von Schriftstücken und elektronischer Versand je Seite 0,25 2.4 elektronischer Versand je Datei 2 2.5 Versand der Datei auf einem Datenträger oder Speichermedium je Datenträger oder Speichermedium 5 3 Aufwand für besondere Verpackungen in voller Höhe der entstandenen Kosten 4 Entscheidungen über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist nach Zeitaufwand 5 Feststellungen und Auszüge aus Konten und Akten nach ZeitaufwandHinweise:- Die zu erhebenden Gebühren sind bei Titel 111.01 - Gebühren und tarifliche Entgelte - zu vereinnahmen.- Die Gebühren verstehen sich ohne die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer.- Auf die Regelung bezüglich der Anlage zur VV zu § 59 LHO zu den Kleinbeträgen wird hingewiesen.

Eingangsformel FMKostVO

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Finanzministerium:

§ 1

§ 1Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums werden Gebühren nach anliegender Gebührentabelle erhoben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Finanzministeriums-Kostenverordnung vom 23. November 2001 (GVOBl. M-V S. 496), die durch die Verordnung vom 11. Dezember 2002 (GVOBl. M-V S. 782) geändert worden ist, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.