FwLDAVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Laufbahnen, die Dienstgrade und die Ausbildung für Freiwillige Feuerwehren, Pflicht- und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung - FwLDAVO M-V) Vom 10. Mai 2019

Ausfertigungsdatum:
10.05.2019
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2019, 177
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Dienstgrade, Funktionen und damit verbundene Mindestausbildungen für Mitglieder der ...

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1,2 und 4 und § 5 Absatz 2)Dienstgrade, Funktionen und damit verbundene Mindestausbildungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, Pflicht- und Werkfeuerwehren Lfd. Nr. Dienstgrad Dienstgradabzeichen1 Funktion Mindestausbildung 1. Feuerwehrfrauanwärterin Feuerwehrmannanwärter Eintritt in die Feuerwehr 2. Feuerwehrfrau Feuerwehrmann Truppmann gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a (Grundausbildung) 3. Oberfeuerwehrfrau Oberfeuerwehrmann Truppmann gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b mit mindestens einem Fachlehrgang 4. Hauptfeuerwehrfrau Hauptfeuerwehrmann Truppführer Truppführer Gerätewarte in Feuerwehren Maschinist, Gerätewart stellvertretende Jugendfeuerwehrwarte Truppführer, Jugendfeuerwehrwart und gültige Jugendleiter-Card 5. Löschmeisterin Löschmeister Gerätewarte einer Feuerwehr mit besonderen Aufgaben Maschinist, Gerätewart Jugendfeuerwehrwarte Truppführer, Jugendfeuerwehrwart und gültige Jugendleiter-Card stellvertretende Amts- und Stadtjugendfeuerwehrwarte Gruppenführer, Jugendfeuerwehrwart und gültige Jugendleiter-Card 6. Oberlöschmeisterin Oberlöschmeister Gruppenführer einer Feuerwehr Gruppenführer Amts- und Stadtjugendfeuerwehrwarte Gruppenführer, Jugendfeuerwehrwart und gültige Jugendleiter-Card stellvertretender Kreisjugendfeuerwehrwart Gruppenführer, Jugendfeuerwehrwart und gültige Jugendleiter-Card 7. Hauptlöschmeisterin Hauptlöschmeister Zugführer Gruppenführer und Zugführer Kreisausbilder Gruppenführer, Ausbilder in der Feuerwehr und jeweiliger Fachlehrgang Kreisjugendfeuerwehrwarte Gruppenführer, Jugendfeuerwehrwart und gültige Jugendleiter-Card 8. Brandmeisterin Brandmeister Verbandsführung Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer Ortswehrführung Gruppenführer und Leiter einer Feuerwehr Gemeindewehrführung Gruppenführer und Leiter einer Feuerwehr 9. Oberbrandmeisterin Oberbrandmeister Ortswehrführung einer großen kreisangehörigen Stadt/kreisfreien Stadt Gruppenführer, Zugführer und Leiter einer Feuerwehr Gemeindewehrführung einer Gemeindefeuerwehr mit Ortsfeuerwehren Gemeindewehrführung einer Feuerwehr mit besonderen Aufgaben ohne Ortsfeuerwehren 10. Hauptbrandmeisterin Hauptbrandmeister Gemeindewehrführung einer Feuerwehr mit besonderen Aufgaben und mit Ortsfeuerwehren Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer und Leiter einer Feuerwehr 11. Gemeindebrandmeisterin Gemeindebrandmeister Gemeindewehrführung einer amtsfreien Gemeinde/großen kreisangehörigen Stadt Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer und Leiter einer Feuerwehr 2. Stadtbrandmeisterin 2. Stadtbrandmeister stellvertretende Stadtwehrführung Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer und Leiter einer Feuerwehr Amtsbrandmeisterin Amtsbrandmeister Amtswehrführung Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer und Leiter einer Feuerwehr 12. 1. Stadtbrandmeisterin 1. Stadtbrandmeister Stadtwehrführung Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer und Leiter einer Feuerwehr 2. Kreisbrandmeisterin 2. Kreisbrandmeister stellvertretende Kreiswehrführung 13. 1. Kreisbrandmeisterin 1. Kreisbrandmeister Kreiswehrführung Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer und Leiter einer FeuerwehrEin sich aus der Brandschutzplanung ergebender höherer Ausbildungsbedarf ist im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises festzulegen.

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflicht- und Werkfeuerwehren müssen vor einer Wahl oder Bestellung in eine Funktion die nachfolgend aufgeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben (Gleiches gilt für die Stellvertretung.): Funktion Ausbildung Jugendfeuerwehrwarte Truppmann Gruppenführung Amts-, Stadt- und Kreisjugendfeuerwehrwarte Truppführer Gemeinde- oder Ortswehrführung Zugführung Gruppenführer Gemeindewehrführung einer Feuerwehr mit besonderen Aufgaben Gemeindewehrführung einer Gemeindefeuerwehr mit Ortsfeuerwehren Gemeindewehrführung einer Feuerwehr mit besonderen Aufgaben und mit Ortsfeuerwehren Amtswehrführung Stadtwehrführung Kreiswehrführung Zugführer

Anlage 3

Lehrgangsabzeichen Mecklenburg-Vorpommern

Anlage 3 (zu § 4 Absatz 3)Lehrgangsabzeichen Mecklenburg-VorpommernDie erfolgreich abgeschlossene Ausbildung berechtigt zum Tragen eines der folgenden Lehrgangsabzeichen auf einem runden Stück Jackentuch von 45 mm Durchmesser. Es wird auf dem linken Ärmel der Dienstkleidungsjacke, in 10 cm Abstand vom unteren Ärmelende bis zur Mitte des Lehrgangsabzeichens gemessen, getragen. Es wird nur ein Lehrgangsabzeichen getragen. Führungslehrgänge Lfd. Nr. Lehrgang Lehrgangsabzeichen Abbildung 1. Gruppenführer Silberfarbener Eichenlaubkranz, 35 mm Durchmesser, mit einem gleichfarbigen Stern 2. Zugführer Silberfarbener Eichenlaubkranz, 35 mm Durchmesser, mit einem goldfarbenen Stern 3. Verbandsführer Goldfarbener Eichenlaubkranz, 35 mm Durchmesser, mit einem gleichfarbigen Stern

Eingangsformel FwLDAVO

Aufgrund des § 32 Absatz 1 Nummer 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 612; 2016 S. 20) verordnet das Ministerium für Inneres und Europa:

§ 1

Feuerwehreinheiten

§ 1 FeuerwehreinheitenDie aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren bilden die Einsatz- und Reserveabteilung, die sich entsprechend der Mannschaftsstärke und des Geräts in Trupp, Staffel, Gruppe und Zug gliedert. Für nicht aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren können weitere Abteilungen (zum Beispiel Ehren-, Jugend- und Musikabteilung) gebildet werden.

§ 10

Übergangsregelung

§ 10 ÜbergangsregelungDie nach der Feuerwehrenlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung vom 27. August 2004 (GVOBl. M-V S. 458), die durch die Verordnung vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 663) geändert worden ist, verliehenen Dienstgrade der gewählten Funktionsträgerinnen und Funktionsträger behalten für die Dauer ihrer Wahl- oder Bestellungszeit ihre Gültigkeit.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrenlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung vom 27. August 2004 (GVOBl. M-V S. 458), die durch die Verordnung vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 663) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 2

Funktionen

§ 2 Funktionen(1) Die Funktionen in den Feuerwehreinheiten werden unterteilt nach 1. Truppmann,2. Truppführer,3. Gruppenführer,4. Zugführer,5. Verbandsführer,6. Wehrführung und deren Stellvertretung,7. Fachwarte wie Gerätewart, Atemschutzgerätewart, Maschinist und8. Jugendfeuerwehrwarte. Für Funktionstragende nach Nummer 3 bis 5, 7 und 8 können Stellvertretungen vorgesehen werden. (2) Die Funktionstragenden, mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten, werden durch die jeweilige Mitgliederversammlung der Feuerwehr gewählt. Die in Absatz 1 Nummer 3 bis 5, 7 und 8 genannten Funktionstragenden können abweichend von Satz 1 nach Vorgaben der jeweiligen Satzung durch den Vorstand bestellt werden. Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarte in den Landkreisen und kreisfreien Städten werden durch die jeweilige Jugendfeuerwehrversammlung gewählt und durch die entsprechende Mitgliederversammlung bestätigt. (3) Für Freiwillige Feuerwehren mit mehr als 20 aktiven Mitgliedern ist durch den Träger des Brandschutzes nach § 22 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Für Feuerwehren mit weniger als 20 aktiven Mitgliedern können Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Vor der Bestellung soll die Mitgliederversammlung der Feuerwehr gehört werden. (4) Die Vorstände der Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände können Fachwarte, zum Beispiel für die Bereiche Technik, Sicherheit, Ausbildung, Feuerwehrhistorik, Presse, Kultur und Musik bestellen. (5) Kreisausbilder aller Fachrichtungen können bestellt werden.

§ 3

Anforderungen an Funktionstragende

§ 3 Anforderungen an Funktionstragende(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Funktionstragenden müssen die für die betreffende Funktion vorgeschriebene Mindestausbildung nach Anlage 1 zu dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen haben. Ist die Ausbildung noch nicht vollständig erbracht worden, sind die fehlenden Ausbildungsgänge innerhalb von zwei Jahren nachzuholen. Gewählte oder bestellte Funktionstragende haben sich im Anschluss an die Wahl oder die Bestellung schriftlich zur unverzüglichen Ableistung der noch nicht abgeschlossenen Ausbildungsgänge zu verpflichten. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen in Funktionen nach § 2 Absatz 1 nur Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren gewählt werden, soweit diese mindestens die Ausbildung gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen haben. In begründeten Fällen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen hiervon zulassen, die Ausnahmen sind jeweils auf höchstens zwei Jahre zu befristen.

§ 4

Verleihung von Dienstgraden und Ernennungen

§ 4 Verleihung von Dienstgraden und Ernennungen(1) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten, werden nach erfolgreich abgeschlossener Mindestausbildung die in der Anlage 1 genannten entsprechenden Dienstgrade verliehen. (2) Gewählten und bestellten Führungskräften (Gruppen-, Zug- und Verbandsführung; Orts-, Gemeinde-, Amts-, Stadt- und Kreiswehrführung) werden nach erfolgreich abgeschlossener Mindestausbildung für ihre Funktionen die in Anlage 1 aufgeführten Dienstgrade zugeordnet. Deren Stellvertretungen wird nach gleicher erfolgreich abgeschlossener Mindestausbildung für ihre Funktion jeweils ein Dienstgrad niedriger zugeordnet. (3) Nach erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgängen können die in der Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Lehrgangsabzeichen getragen werden. (4) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V können im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde in begründeten Ausnahmen auch ohne erfolgreich abgeschlossene Mindestausbildung Dienstgrade bis maximal zum Dienstgrad Hauptfeuerwehrmann nach Anlage 1 verliehen werden. (5) Die Verleihung der Dienstgrade an Feuerwehrehrenbeamte erfolgt in kreisangehörigen Gemeinden durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, in Ämtern durch die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher, in Landkreisen durch die Landrätin oder den Landrat und in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. (6) Die Verleihung der Dienstgrade an Feuerwehrangehörige, die nicht zu Ehrenbeamten zu ernennen sind, erfolgt in kreisangehörigen Gemeinden durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Die Befugnis kann in kreisangehörigen Gemeinden auf die Gemeindewehrführung, in Städten mit Berufsfeuerwehr auf die Leitung der Berufsfeuerwehr übertragen werden. (7) Eine vollzogene Verleihung eines Dienstgrades ist zurückzunehmen, wenn sie ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 erfolgt ist. (8) Nach Ablauf einer aktiven Einsatzdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren bis zum Dienstgrad Löschmeisterin oder Löschmeister auch ohne die Voraussetzung einer Mindestausbildung der nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden. In begründeten Ausnahmen kann im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde von der Mindestdauer abgewichen werden. (9) Funktionstragende haben nach Ablauf der Wahl- oder Bestellungszeit ihren verliehenen Dienstgrad abzulegen und tragen den aufgrund ihrer Ausbildung in ihrer Feuerwehr erlangten Dienstgrad, höchstens jedoch den Dienstgrad Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister. § 5 bleibt unberührt.

§ 5

Reserve-, Ehren- und Musikabteilung

§ 5 Reserve-, Ehren- und Musikabteilung(1) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren können bei unmittelbarem Übertritt in die Reserve- oder Ehrenabteilung den bis dahin erworbenen Dienstgrad beibehalten. Bei Übertritt in die Ehrenabteilung kann Feuerwehrmitgliedern vom Dienstgrad Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann bis zum Dienstgrad Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister der jeweils nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden. (2) Mitgliedern von Musikabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren können auch ohne erfolgreich abgeschlossene Mindestausbildung nach Anlage 1 folgende Dienstgrade mit dem Zusatzzeichen der Lyra auf dem Dienstgradabzeichen zugeordnet werden: 1. neues Mitglied Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter 2. nach einem Jahr Mitgliedschaft Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann 3. nach jeweils zehn Jahren Mitgliedschaft je einen Dienstgrad aufsteigend bis maximal Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister 4. Dirigent/Stabführer/Ausbilder Löschmeisterin oder Löschmeister 5. Leiter Musikzug Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister

§ 6

Pflichtfeuerwehren

§ 6 PflichtfeuerwehrenDie §§ 1 bis 5 gelten in sinngemäßer Anwendung des § 13 Absatz 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V für Pflichtfeuerwehren entsprechend.

§ 7

Werkfeuerwehren

§ 7 Werkfeuerwehren(1) Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 1 bis 5 gelten für Werkfeuerwehren entsprechend. Abweichend von § 4 Absatz 5 und 6 werden in Werkfeuerwehren die Dienstgrade durch die Betriebsleitung verliehen. (2) Darüber hinaus kann die Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens betrieblicher Feuerwehren auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen gesonderte Festlegungen treffen. Gleiches gilt auch bei einer Verpflichtung zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr.

§ 8

Gliederung der Ausbildung

§ 8 Gliederung der Ausbildung(1) Die allgemeine fachliche Aus- und Fortbildung, deren Lerninhalte und -ziele sowie die jeweiligen Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind insbesondere in der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 2 geregelt. Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V weitere Ausbildungsrichtlinien erlassen.(2) Die Aus- und Fortbildung wird auf Gemeinde-, Amts- und Kreisebene, an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz oder anderen geeigneten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt. (3) Die Verantwortung für die Bereitstellung eines bedarfsdeckenden Lehrgangsangebots liegt bei den Gemeinden, den Landkreisen, dem Land sowie dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord) und ist wie folgt aufgeteilt: 1. Gemeinde: Ausbildung auf Gemeinde- und Amtsebenea) Standortbezogene Aus- und Fortbildung zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaftb) Truppmann1 2. Landkreis: Ausbildung auf Gemeinde-, Amts- und Kreisebene oder anderen geeigneten Ausbildungseinrichtungena) Truppmann1b) Truppführer1c) Atemschutzgeräteträger2d) Träger von Chemikalienschutzanzügene) Maschinisten1f) Drehleitermaschinisteng) Sprechfunker1h) Technische Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen 3. Land: Ausbildung an einer Landesfeuerwehrschule oder einer anderen geeigneten Ausbildungseinrichtunga) Gruppenführer1b) Zugführer1c) Leiter einer Feuerwehr1d) Verbandsführer1e) Einführung in die Stabsarbeitf) Ausbilder in der Feuerwehr1g) Gerätewarte1h) Atemschutzgerätewartei) Grundlagenlehrgang für Kinder- und Jugendarbeitj) Technische Hilfeleistung1k) Sonstige Lehrgängel) Ausbildungen für die Psychosoziale Notfallversorgung 4. Träger der gesetzlichen UnfallversicherungAusbildung für Sicherheitsbeauftragte

§ 9

Gleichwertigkeit von Qualifikationen

§ 9 Gleichwertigkeit von QualifikationenIn anderen Bundesländern aufgrund der Feuerwehrdienstvorschriften erworbene Qualifikationen werden als gleichwertig anerkannt. Über die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen entscheidet die Brandschutzdienststelle des Landkreises im Benehmen mit der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.