Kirchensteuerbeschluss für die in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche Vom 27. April 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 27.04.2016
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2016, 32
Die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche hat den folgenden Beschluss gefasst: (1) Für die im Land Baden-Württemberg liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr der Evangelischen Landeskirche in Württemberg im Bereich des Landes Baden-Württemberg geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen Anwendung. (2) Für die im Land Bremen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Bremischen Evangelischen Kirche im Bereich des Landes Bremen geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen Anwendung. (3) Für die im Land Hamburg liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelischen Kirche in Norddeutschland im Bereich des Landes Hamburg geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen Anwendung. (4) Für die im Land Mecklenburg-Vorpommern liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelischen Kirche in Norddeutschland im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen Anwendung. (5) Für die im Land Sachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens im Bereich des Landes Sachsen geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen Anwendung. (6) Für die im Land Schleswig-Holstein liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelischen Kirche in Norddeutschland im Bereich des Landes Schleswig-Holstein geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen Anwendung. (7) Für die im Land Nordrhein-Westfalen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelischen Kirche in Westfalen im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen Anwendung. (8) Sollte es durch die Anwendung der Steuerbeschlüsse anderer EKD-Gliedkirchen zu höheren oder niedrigeren Steuerveranlagungen kommen, als bei Anwendung des Steuerbeschlusses der Evangelisch-reformierten Kirche für das Land Niedersachsen, können diese Differenzen erstattet oder nacherhoben werden. Leer, den 10. Mai 2016Nordholt Der Präses der Gesamtsynode
Staatliche Anerkennung EvRefKiStBs MV
Staatliche Anerkennung
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
Staatliche Anerkennung des Kirchensteuerbeschlusses für die in den Ländern
Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen liegenden Gebietsteile
der Evangelisch-reformierten Kirche vom 27. April 2016
Vom 15. Dezember 2017
Nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Oktober 2014 bedürfen die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen der staatlichen Anerkennung.
Der Kirchensteuerbeschluss für die in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche vom 27. April 2016 wird hiermit anerkannt.
Die Anerkennung gilt nur für die auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Kirchengemeinden dieser Kirche.
Hinrich Seidel
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.