EvKiVtrG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 Vom 3. Mai 1994

Ausfertigungsdatum:
03.05.1994
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 559
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EvKiVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche unterzeichneten Vertrag wird zugestimmt. (2) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Vertrag* nach seinem Artikel 28 in Kraft tritt, ist durch den Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.

§ 2

§ 2(Änderungsanweisungen)

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag in Kraft tritt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.