Kirchengesetz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs über die Höhe des gestaffelten Kirchgelds - Beschluß über das gestaffelte Kirchgeld - Vom 4. November 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 04.11.1990
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1991, 265
Grundsatz
§ 1* Grundsatz(1) Die Kirchgemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs erheben als gemeinschaftlicher Steuerverband zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfes jährlich ein Gemeindekirchgeld nach dem Maßstab der Einkünfte und Bezüge im Sinne des Einkommensteuerrechts und der hierzu erlassenen Richtlinie. (2) Das Gemeindekirchgeld ist von den Kirchenmitgliedern zu erheben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Erhebungsjahr über eigene Einkünfte oder Bezüge im Sinne des Absatzes 1 verfügen.
Höhe des gestaffelten Kirchgeldes (Gemeindekirchgelds)
§ 2* Höhe des gestaffelten Kirchgeldes (Gemeindekirchgelds)(1) Die nachstehende Tabelle enthält Richtsätze, nach denen das einzelne Kirchenmitglied den von ihm zu zahlenden Betrag festlegt. (2) Das gestaffelte Kirchgeld (Gemeindekirchgeld) beträgt pro Jahr: Monatliche Durchschnittliche Einkünfte/Bezüge Jährliche Einkünfte/Bezüge Jährliches Kirchgeld bis 375 € 4.500 € 0 € bis 500 € 6.000 € 16 € bis 625 € 7.500 € 20 € bis 750 € 9.000 € 24 € bis 875 € 10.500 € 28 € bis 1.000 € 12.000 € 32 € bis 1.125 € 13.500 € 36 € bis 1.250 € 15.000 € 40 € bis 1.375 € 16.500 € 44 € bis 1.500 € 18.000 € 48 € bis 1.625 € 19.500 € 52 € bis 1.750 € 21.000 € 56 € bis 1.875 € 22.500 € 60 € bis 2.000 € 24.000 € 64 € bis 2.125 € 25.500 € 68 € bis 2.250 € 27.000 € 72 € bis 2.375 € 28.500 € 76 € bis 2.500 € 30.000 € 80 € bis 2.625 € 31.500 € 84 € bis 2.750 € 33.000 € 88 € bis 2.875 € 34.500 € 92 E bis 3.000 € 36.000 € 96 € bis 3.125 € 37.500 € 100 € bis 3.250 € 39.000 € 104 € bis 3.375 € 40.500 € 108 € bis 3.500 € 42.000 € 112 € bis 3.625 € 43.500 € 116 € bis 3.750 € 45.000 € 120 € bis 3.875 € 46.500 € 124 € bis 4.000 € 48.000 € 128 € über 4.000 € 48.000 € 132 €
§ 3Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.Das vorstehende Kirchengesetz wurde von der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs beschlossen und wird hiermit verkündet.Das vorstehende Kirchengesetz, der Kirchensteuerbeschluß und der Beschluß über das gestaffelte Kirchgeld wird nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 1194 ff) beginnend mit dem 1. Januar 1991 staatlich anerkannt. Die Anerkennung gilt nur für die auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Kirchengemeinden dieser Kirche.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.