KiStB · Mecklenburg-Vorpommern

Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss - KiStB) Vom 25. September 2013

Ausfertigungsdatum:
25.09.2013
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2013, 678
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Kirchensteuer im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer)

§ 2 Kirchensteuer im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer)(1) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 11 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung) beträgt die Kirchensteuer 1. im Bereich des Landes Hamburg 4 Prozent,2. im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern 5 Prozent und3. im Bereich des Landes Schleswig-Holstein 6 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Weist die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 8. August 2016 (BStBl. I S. 773) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen. (2) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer (§ 11 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung) gilt Absatz 1 entsprechend. Weist die beziehungsweise der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfängerinnen beziehungsweise Empfänger von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Empfängerinnen beziehungsweise Empfänger von Zuwendungen beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der pauschalen Einkommensteuer.

§ 3

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

§ 3 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe(1) Die Kirchenkreise erheben von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzeln veranlagt werden, das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Kirchensteuerordnung.(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt: Stufe Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 10 Absatz 2 Kirchensteuerordnung) jährliches Kirchgeld Euro Euro 1 50 000 - 57 499 96 2 57 500 - 69 999 156 3 70 000 - 82 499 276 4 82 500 - 94 999 396 5 95 000 - 107 499 540 6 107 500 - 119 999 696 7 120 000 - 144 999 840 8 145 000 - 169 999 1 200 9 170 000 - 194 999 1 560 10 195 000 - 219 999 1 860 11 220 000 - 269 999 2 220 12 270 000 - 319 999 2 940 13 320 000 und mehr 3 600

Eingangsformel KiStB

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 der Verfassung wurde eingehalten.

§ 1

Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer

§ 1 Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Kirchensteuerordnung in der jeweils geltenden Fassung. Sie beträgt 9 Prozent der nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 und Absatz 3 der Kirchensteuerordnung ermittelten Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens 3 Prozent des nach § 6 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung ermittelten zu versteuernden Einkommens (Obergrenze).

§ 4

Kirchensteuern vom Grundeigentum

§ 4 Kirchensteuern vom Grundeigentum(1) Die Kirchengemeinden können im Bereich des Landes Schleswig-Holstein Kirchensteuer vom Grundeigentum nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Kirchensteuerordnung erheben.(2) Die Kirchensteuer vom Grundeigentum wird in Höhe eines Prozentsatzes des Grundsteuermessbetrages erhoben. (3) Die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sollen auf Antrag auf die Kirchensteuer vom Grundeigentum angerechnet werden.

§ 5

Kirchensteuerbeschluss für die in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen liegenden ...

§ 5 Kirchensteuerbeschluss für die in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland(1) Für die im Land Brandenburg liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz im Bereich des Landes Brandenburg geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich der Höhe der Kirchensteuer § 1 in der jeweils geltenden Fassung gilt. (2) Für die im Lande Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers im Bereich des Landes Niedersachsen geltende Landeskirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich der Höhe der Kirchensteuer § 1 in der jeweils geltenden Fassung gilt.

§ 6

Erhebung der Kirchensteuer für die Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg

§ 6 Erhebung der Kirchensteuer für die Evangelisch-reformierte Kirche in MecklenburgDie Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe auch für die Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg, Sitz Bützow, als Teil der Evangelisch-reformierten Kirche nach Maßgabe der zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen Bayern und Nordwestdeutschland) geschlossenen Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern vom 19./29. Januar 1998 (KABl. S. 98).

§ 7

Besondere Bestimmungen

§ 7 Besondere Bestimmungen(1) Werden Kirchensteuern im Lohnabzugsverfahren von einer Betriebsstätte einbehalten, die nicht im Bereich des Finanzamtes liegt, in dem die oder der Kirchensteuerpflichtige ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, so sind für die Einbehaltung die am Ort der Betriebsstätte geltenden Bestimmungen maßgebend. (2) Bei der Berechnung der Kirchensteuern bleiben Bruchteile von Cents unberücksichtigt. (3) Die Regelungen dieses Kirchengesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Das vorstehende, von der Landessynode am 21. September 2013 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet. Kiel, den 25. September 2013 Siegel Der Vorsitzende der Ersten Kirchenleitung Gerhard Ulrich Landesbischof

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.