Kostenverordnung für Amtshandlungen im Bereich von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der Eisenbahn (Verkehrsinfrastrukturkostenverordnung Eisenbahn - VkinfrastrKostVO Eb M-V) Vom 13. November 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 13.11.2007
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2007, 397
AnlageErläuterungenIm nachstehenden Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet: AEG Allgemeines Eisenbahngesetz PBefG Personenbeförderungsgesetz LSeilbG M-V Landesseilbahngesetz VwVfG M-V Landesverwaltungsverfahrengesetz Gebührenverzeichnis Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. 1 Die Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit Erörterungstermin nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR 10 ‰ b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR 5 ‰ c) für die weiteren Kosten 2 ‰ d) mindestens 5 000 2 Die Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ohne Erörterungstermin nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR 5 ‰ b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR ,5 ‰ c) für die weiteren Kosten 1 ‰ d) mindestens 2 500 3 Die Gebühr für die Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR 4 ‰ b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR 2 ‰ c) für die weiteren Kosten 0,5 ‰ d) mindestens 1 000 4 Die Gebühr für die Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und -genehmigung nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR 3 ‰ b) für die Kosten bis zu 2500000 EUR 1,5 ‰ c) für die weiteren Kosten 0,5 ‰ d) mindestens 300 5 Die Gebühr für die Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt a) ohne begonnene Erörterung 1 000 b) mit begonnener Erörterung 3 000 6 Die Gebühr für die Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 18c Nr. 1 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR 5 ‰ b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR 3 ‰ c) für die weiteren Kosten 1 ‰ d) mindestens 2 000 7 Die Gebühr für die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77VwVfG M-V beträgt a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR 5 ‰ b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR 3 ‰ c) für die weiteren Kosten 1 ‰ d) mindestens 2 000 8 Die Gebühr für die Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt a) für die Kosten bis zu 1000000 EUR 5 ‰ b) für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR 4 ‰ c) für die weiteren Kosten bis zu 10000000 EUR 2 ‰ d) für die weiteren Kosten bis zu 50000000 EUR 1 ‰ e) für die weiteren Kosten 0,5 ‰ f) mindestens 4 000 9 Die Gebühr für die Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beträgt a) in den Fällen der Nummer 1 bis 3: ein Viertel der Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich zu der Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 b) in den Fällen der Nummer 8: die Hälfte der Gebühr nach Nummer 8 zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 8 10 Die Gebühr für die Rücknahme des Antrages auf Planfeststellung beträgt in den Fällen nach den Nummern 7 und 8 Buchstabe b: nach Beginn der sachlichen Bearbeitung drei Viertel der Gebühr nach den Nummern 7 und 8 Buchstabe b 11 Die Gebühr für die Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag beträgt in den Fällen nach den Nummern 1 bis 4 bis zu einem Drittel der Gebühr nach den Nummern 1 bis 4 12 Die Gebühr für die Durchführung eines Scopingverfahrens nach dem Landes-UVP-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2006 (GVOBl. M-V S. 814) vor einem Verfahren nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt 500 bis 2 000 13 Die Gebühr für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur Feststellung der Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalts sowie des Freistellungsverfahrens nach § 23 AEG 500 bis 3 000
Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1(1) Für Amtshandlungen des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung sowie des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1383), dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), sowie dem Landesseilbahngesetz vom 20. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 318) werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlageist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.