EuRABefÜV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Vom 27. September 2000

Ausfertigungsdatum:
27.09.2000
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2000, 519
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EuRABefÜV

Aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden auf die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.