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title: "KVVG — Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg Vom 30. November 2001[1]"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/erzdhmbkvvgmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-ErzdHmbKVVGMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:09:33+00:00"
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# KVVG — Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg Vom 30. November 2001[1]

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2010, 454,Kirchl. Abl. 2010


### § 17 — Aufsichtsrechte des Erzbischöflichen Generalvikariates

§ 17[1] Aufsichtsrechte des Erzbischöflichen Generalvikariates(1) Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann jederzeit in die Vermögensverwaltung Einsicht nehmen und rechtswidrige oder nicht sachgerechte Beschlüsse und andere Maßnahmen beanstanden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen rückgängig gemacht werden.(2) Behebt der Kirchenvorstand eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllt er ihm rechtlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Erzbischöfliche Generalvikariat anordnen, dass der Kirchenvorstand innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst, insbesondere zu einer Beratung zusammentritt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann das Erzbischöfliche Generalvikariat durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid die beanstandeten Maßnahmen des Kirchenvorstandes aufheben und die Angelegenheit selbst regeln. Bei dringend erforderlichen Maßnahmen kann das Erzbischöfliche Generalvikariat unmittelbar anstelle des Kirchenvorstandes handeln.

### § 38 — Erzbistum; Erzbischöflicher Stuhl; sonstige kirchliche Rechtsträger

§ 38[1] Erzbistum; Erzbischöflicher Stuhl; sonstige kirchliche Rechtsträger(1) Das Erzbistum und der Erzbischöfliche Stuhl werden durch den Erzbischof oder den Generalvikar, während der Sedisvakanz durch den nach kirchlichem Recht bestimmten Bevollmächtigten (Diözesanadministrator) vertreten. Daneben vertritt ebenfalls der Verwaltungsdirektor die juristischen Personen nach Satz 1 gerichtlich und außergerichtlich[2].(2) Die Vertretung sonstiger kirchlicher Rechtsträger richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des allgemeinen oder partikularen Kirchenrechts oder nach den für sie geltenden besonderen Satzungen.L.S.Dr. Werner Thissen Erzbischof von Hamburg

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— Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg Vom 30. November 2001[1]
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-ErzdHmbKVVGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
