TilgVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freieArbeit in Mecklenburg-Vorpommern (Tilgungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern - TilgVO M-V) Vom 15. Februar 2024

Ausfertigungsdatum:
15.02.2024
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2024, 47, 70
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TilgVO

Aufgrund des Artikels 293 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203), dieser geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 218), geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 16 der Subdelegationslandesverordnung Justiz vom 19. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 203), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Februar 2024 (GVOBl. M-V S. 42) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz:

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird gemäß § 459e Absatz 1 der Strafprozessordnung auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt. Zur Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe kann die Vollstreckungsbehörde einer verurteilten Person auf Antrag gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Leistung freier Arbeit abzuwenden.(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist jede unentgeltliche Tätigkeit, die als gemeinnützige Arbeit dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Geringfügige finanzielle Zuwendungen an die verurteilte Person zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht.(3) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts oder ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder des Steuerrechts wird durch die Leistung freier Arbeit nicht begründet.

§ 2

Antragsverfahren

§ 2 Antragsverfahren(1) Vor der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe weist die Vollstreckungsbehörde die verurteilte Person zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf ihr Antragsrecht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 hin.(2) Die Vollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein und sich hierbei der Gerichtshilfe oder eines freien Trägers der Straffälligenhilfe (Vermittlungsstelle) bedienen. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an eine nichtöffentliche Stelle gilt § 459e Absatz 2a der Strafprozessordnung.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht, wenn die verurteilte Person flüchtig oder unbekannten Aufenthalts ist.

§ 3

Entscheidung der Vollstreckungsbehörde

§ 3 Entscheidung der Vollstreckungsbehörde(1) Gestattet die Vollstreckungsbehörde der verurteilten Person die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, so beauftragt sie die Vermittlungsstelle mit der Vermittlung und der Bestimmung einer geeigneten Beschäftigungsstelle sowie mit der Kontrolle der Durchführung der freien Arbeit.(2) Die Vollstreckungsbehörde oder die Vermittlungsstelle unterrichten die verurteilte Person über die Beschäftigungsstelle, die voraussichtliche tägliche Arbeitszeit und den Anrechnungsmaßstab gemäß § 4 Absatz 1. Zugleich weisen sie die verurteilte Person auf ihre Pflichten nach § 7 und auf die Rechtsfolgen nach § 8 hin.(3) Die Vollstreckungsbehörde darf den Antrag nur dann ablehnen, wenn1. konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verurteilte Person freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird oder2. die vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet ist und ein anderes Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht vermittelt werden kann.

§ 4

Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

§ 4 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe(1) Die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe wird durch sechs Stunden freie Arbeit abgewendet. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse der verurteilten Person bis auf drei Stunden herabsetzen. Ein Ausnahmefall nach Satz 2 ist insbesondere anzunehmen bei1. gesundheitlichen Einschränkungen der verurteilten Person, insbesondere bei anerkannter Schwerbehinderung oder psychischen Beeinträchtigungen wie beispielsweise suchtbegleitenden Erkrankungen, Depressionen oder Angststörungen sowie akuten Abhängigkeitserkrankungen,2. altersbedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit,3. Schwangerschaft,4. Betreuungsverantwortung für minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige, wenn die Betreuung nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, oder5. im Rahmen der Ableistung freier Arbeit anfallenden Arbeitszeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder im Schichtdienst.Die einen Ausnahmefall im Sinne des Satz 3 begründenden Tatsachen sind durch die verurteilte Person mittels geeigneter Nachweise zu belegen.(2) Bleibt die verurteilte Person der Arbeit fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.(3) Hat die verurteilte Person die erforderliche Stundenzahl freier Arbeit geleistet, ist die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet. Die Vollstreckungsbehörde teilt der verurteilten Person schriftlich mit, dass die Vollstreckung der Geldstrafe durch Ableistung der freien Arbeit erledigt ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die verurteilte Person flüchtig oder unbekannten Aufenthalts ist.(4) Die verurteilte Person kann jederzeit die noch nicht getilgte Geldstrafe zahlen.

§ 5

Hemmung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

§ 5 Hemmung der Vollstreckung der ErsatzfreiheitsstrafeAußer in den Fällen des § 6 wird die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt, solange der verurteilten Person die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit gestattet ist oder über einen nach erfolgtem Hinweis gestellten Antrag der verurteilten Person nicht entschieden ist.

§ 6

Anrechnung freier Arbeit nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

§ 6 Anrechnung freier Arbeit nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe(1) Die Vollstreckungsbehörde soll die Ableistung freier Arbeit auch dann gestatten, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen hat. Die geleistete freie Arbeit wird nach Maßgabe des § 4 auf die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet.(2) Die Justizvollzugsanstalt weist die verurteilte Person im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung durch freie Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe hin. In geeigneten Fällen wirkt die Justizvollzugsanstalt auf die Antragstellung der verurteilten Person hin. Sie unterstützt diese bei der Suche nach einer geeigneten Beschäftigung außerhalb der Justizvollzugsanstalt, wenn die Voraussetzungen für den offenen Vollzug nach § 15 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und von Lockerungen und sonstigen Aufenthalten außerhalb der Anstalt nach §§ 38, 41 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vorliegen. Ist die verurteilte Person für eine Vermittlung in freie Arbeit außerhalb des Vollzuges nicht geeignet, soll die Justizvollzugsanstalt der verurteilten Person freie Arbeit innerhalb des Vollzuges zuweisen, sofern dort geeignete Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind.(3) Einen Antrag der verurteilten Person nach Absatz 2 Satz 2 übermittelt die Justizvollzugsanstalt umgehend an die Vollstreckungsbehörde. Diese entscheidet unverzüglich über den Antrag und teilt ihre Entscheidung der verurteilten Person und der Justizvollzugsanstalt mit. Die Ablehnungsgründe des § 3 Absatz 3 gelten entsprechend.(4) Verurteilte Personen, bei denen Ersatzfreiheitsstrafe im Anschluss an die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vollstreckt werden soll, können bereits während der laufenden Strafvollstreckung freie Arbeit leisten. § 55 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern findet keine Anwendung.(5) Die Gewährung von Taschengeld gemäß § 57 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern wird durch die Ableistung freier Arbeit nicht berührt.(6) Die Justizvollzugsanstalt leitet und überwacht die Ableistung der freien Arbeit. Sie berechnet den durch Arbeitsleistung erledigten Teil der Ersatzfreiheitsstrafe nach Maßgabe von § 4. Anrechenbar sind nur die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten. Nicht berücksichtigt werden insbesondere Pausen und betrieblich oder persönlich bedingte Fehlzeiten.(7) Das Ergebnis der Berechnung teilt die Justizvollzugsanstalt der Vollstreckungsbehörde unverzüglich mit. Die Justizvollzugsanstalt entlässt die Gefangenen, sobald nach ihrer Berechnung die Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt ist. Die Vollstreckungsbehörde stellt die Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe fest.

§ 7

Weisungen

§ 7 WeisungenDie verurteilte Person hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde und der Vermittlungsstelle sowie hinsichtlich der ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses den Anordnungen der Beschäftigungsstelle nachzukommen und Kontakt mit der Vermittlungsstelle zu halten.

§ 8

Widerruf, Beendigung

§ 8 Widerruf, Beendigung(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung der verurteilten Person widerrufen, wenn diese1. ohne genügende Entschuldigung die Arbeit nicht aufnimmt, wiederholt nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht,2. trotz Abmahnung der Beschäftigungsstelle mit der Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an sie gestellt werden können,3. gröblich, beharrlich oder wiederholt gegen eine oder mehrere erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder sich dem Kontakt mit der Vermittlungsstelle entzieht, oder4. durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle unzumutbar macht.Gleiches gilt, wenn Gründe eintreten oder im Nachhinein bekannt werden, die eine Ablehnung des Antrages nach § 3 Absatz 3 gerechtfertigt hätten.(2) Die Gestattung endet, wenn die verurteilte Person bei der bisherigen Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein kann und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande gekommen ist.(3) Umstände, die zum Widerruf oder zur Beendigung der Gestattung führen können, teilen die Vermittlungsstelle oder die Justizvollzugsanstalt schriftlich oder elektronisch unverzüglich der Vollstreckungsbehörde mit. Der Widerruf und dessen Gründe sowie die Beendigung der Gestattung sind der verurteilten Person schriftlich mitzuteilen.(4) Die Anhörung nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 3 Satz 2 unterbleiben, wenn die verurteilte Person flüchtig oder unbekannten Aufenthalts ist.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 172) in der aktuell geltenden Fassung außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.