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title: "EntschVO M-V — Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V) Vom 6. Juni 2019"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-EntschVMV2019rahmen"
updated: "2026-05-13T16:09:07+00:00"
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# EntschVO M-V — Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V) Vom 6. Juni 2019

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 06.06.2019
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2019, 192


### § 10 — Fraktionsvorsitzende

§ 10 Fraktionsvorsitzende(1) Fraktionsvorsitzende können in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 1 000 höchstens 60 Euro von 1 001 bis zu 2 500 höchstens 100 Euro von 2 501 bis zu 5 000 höchstens 120 Euro von 5 001 bis zu 10 000 höchstens 190 Euro von 10 001 bis zu 20 000 höchstens 220 Euro von 20 001 bis zu 30 000 höchstens 250 Euro von 30 001 bis zu 70 000 höchstens 310 Euro von 70 001 bis zu 100 000 höchstens 500 Euro über 100 000 höchstens 620 Euromonatlich erhalten. Fraktionsvorsitzende in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten können einen Zuschlag von 50 Prozent erhalten, wenn die Fraktion auf eine Fraktionsgeschäftsstelle verzichtet.(2) Fraktionsvorsitzende können in Landkreisen bei einer Fraktionsgröße mit einer Mitgliederzahl von weniger als zehn höchstens 620 Euro zehn bis zu 20 höchstens 670 Euro über 20 höchstens 720 Euromonatlich erhalten. Ist keine Fraktionsgeschäftsstelle vorhanden, kann der Betrag um 50 Prozent angehoben werden.

### § 11 — Vorsitzende der Ortsteilvertretung und Ortsvorsteheramt

§ 11 Vorsitzende der Ortsteilvertretung und Ortsvorsteheramt(1) Die Vorsitzenden der Ortsteilvertretung können in Ortsteilen mit einer Einwohnerzahl bis zu 5 000 höchstens 180 Euro von 5 001 bis zu 20 000 höchstens 240 Euro über 20 000 höchstens 300 Euromonatlich erhalten.(2) Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher können höchstens 300 Euro monatlich erhalten.(3) Sollten Empfängerinnen und Empfänger von Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch Mitglied in der Gemeinde- oder Stadtvertretung sein, steht ihnen dafür neben dem Sitzungsgeld auch der Sockelbetrag nach § 14 Absatz 4 zu.

### § 12 — Gleichstellungsbeauftragte

§ 12 GleichstellungsbeauftragteEhrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden mit eigener Verwaltung und in Ämtern können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt in den Gemeinden und Ämtern mit einer Einwohnerzahl bis zu 5 000 höchstens 130 Euro von 5 001 bis zu 10 000 höchstens 160 Euro.In Ämtern mit einer Einwohnerzahl über 10 000 beträgt sie höchstens 180 Euro.

### § 13 — Vorsitzende der Verbandsversammlung und Verbandsvorsteherin und Verbandsvorsteher in ...

§ 13 Vorsitzende der Verbandsversammlung und Verbandsvorsteherin und Verbandsvorsteher in Zweckverbänden(1) Den Vorsitzenden der Verbandsversammlung kann eine monatliche Aufwandsentschädigung von bis zu 120 Euro und den ehrenamtlichen Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorstehern von bis zu 370 Euro gewährt werden. Ist die ehrenamtliche Verbandsvorsteherin oder der ehrenamtliche Verbandsvorsteher gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender der Verbandsversammlung, kann eine monatliche Aufwandsentschädigung von bis zu 440 Euro gewährt werden.(2) Bei Sparkassenzweckverbänden kann den Vorsitzenden der Verbandsversammlung eine monatliche Aufwandsentschädigung von bis zu 80 Euro und den Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorstehern von bis zu 170 Euro gewährt werden. Ist die ehrenamtliche Verbandsvorsteherin oder der ehrenamtliche Verbandsvorsteher gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender der Verbandsversammlung, kann eine monatliche Aufwandsentschädigung von bis zu 250 Euro gewährt werden.

### § 14 — Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen, monatliche Sockelbeträge

§ 14 Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen, monatliche Sockelbeträge(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse und Verbandsversammlungen können für ihre Teilnahme an Sitzungen der Organe der Gemeinde, des Landkreises, des Amtes oder des Zweckverbandes und deren Ausschüsse, denen sie angehören, sowie ihrer Fraktionen durch eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung entschädigt werden. Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung für Fraktionssitzungen kann nicht gewährt werden, wenn die Teilnahme an der Sitzung zum Aufgabenbereich eines ausgeübten Hauptamtes gehört.(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren Stellvertretung bei der Teilnahme an Ausschusssitzungen und Fraktionssitzungen sowie für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsvorstandes durch seine Mitglieder.(3) Die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung darf in den Landkreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten 60 Euro nicht übersteigen. In allen weiteren Gemeinden mit hauptamtlicher oder ehrenamtlicher Verwaltung, in Ämtern, in Ortsteilvertretungen sowie in Zweckverbänden darf die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung 40 Euro nicht übersteigen. Ausschussvorsitzende und deren Stellvertretung können für jede von ihnen geleitete Sitzung bis zum Eineinhalbfachen des jeweiligen Höchstsatzes nach den Sätzen 1 bis 2 erhalten.(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen und Kreistage können, sofern sie keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung derselben Körperschaft empfangen, zusätzlich zur sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung einen monatlichen Sockelbetrag erhalten. Dieser beträgt in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500 höchstens 10 Euro von 501 bis zu 1 000 höchstens 20 Euro von 1 001 bis zu 2 500 höchstens 30 Euro von 2 501 bis zu 5 000 höchstens 50 Euro von 5 001 bis zu 10 000 höchstens 80 Euro von 10 001 bis zu 20 000 höchstens 100 Euro von 20 001 bis zu 30 000 höchstens 120 Euro von 30 001 bis zu 70 000 höchstens 150 Euro von 70 001 bis zu 100 000 höchstens 300 Euro über 100 000 höchstens 500 Euro.Die Sockelbeträge betragen in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis zu 175 000 höchstens 300 Euro über 175 000 höchstens 500 Euro.

### § 3 — Grundsätze der Gewährung von Entschädigungen

§ 3 Grundsätze der Gewährung von Entschädigungen(1) Die Gewährung von Entschädigungen nach dieser Verordnung ist in der Hauptsatzung oder der Verbandssatzung unter konkreter summenmäßiger Angabe der pauschalierten Geldbeträge in Euro zu regeln.(2) Die in dieser Verordnung zugelassenen Aufwandsentschädigungen sind Höchstbeträge. Eine Überschreitung ist der Kommune möglich, wenn ein ausgeglichener Haushalt und keine Überschuldung (§ 43 Absatz 6 und 3 der Kommunalverfassung) vorliegen. Sie bedarf der Zustimmung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums.(3) Den Stellvertretungen der in § 4 Absatz 1, §§ 5 und 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und in den §§ 10 bis 13 genannten Empfängerinnen und Empfänger von funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen kann bei Verhinderung der vertretenen Person für die Dauer der Stellvertretung eine entsprechende funktionsbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Für die vertretene Person kann die eigene Aufwandsentschädigung für die Dauer der Stellvertretung entfallen. Für die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie für die ehrenamtlichen Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher entfällt die Aufwandsentschädigung spätestens nach drei Monaten eines Kalenderjahres, in denen sie oder er ununterbrochen vertreten werden.(4) Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist abweichend von § 171 Absatz 1 der Kommunalverfassung für einen Zeitraum der Wahlperiode für die Bemessung der Aufwandsentschädigung unbeachtlich. Stichtag für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Einwohnerzahl ist der 30. Juni des Wahljahres. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist zum 1. Januar einer neuen Wahlperiode anzupassen. Bei Gebietsänderungen sind mit deren Wirksamkeit die veränderten Einwohnerzahlen zu Grunde zu legen.(5) Die Ansprüche auf funktionsbezogene Aufwandsentschädigung der Empfängerinnen und Empfänger nach den §§ 4, 5 und 7 entfallen mit dem Tag der Neuwahl des Organs, dem sie angehören, die der Fraktionsvorsitzenden nach § 10 bei Funktionsnachfolge mit dem Tag der nach einer Neuwahl des Vertretungsgremiums erfolgenden konstituierenden Fraktionssitzung, ansonsten zwei Wochen nach dem Tag der Neuwahl des Vertretungsgremiums. Mit der Neuwahl des Fraktionsvorsitzes entsteht der Anspruch auf funktionsbezogene Aufwandsentschädigung der gewählten Fraktionsvorsitzenden.

### § 4 — Stadtvertretervorsteherinnen und Stadtvertretervorsteher, Stellvertretung und die Mitglieder ...

§ 4 Stadtvertretervorsteherinnen und Stadtvertretervorsteher, Stellvertretung und die Mitglieder des Vorstandes oder Präsidiums in den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten(1) Stadtvertretervorsteherinnen und Stadtvertretervorsteher können in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mit einer Einwohnerzahl bis zu 70 000 höchstens 1 100 Euro von 70 001 bis zu 100 000 höchstens 1 200 Euro über 100 000 höchstens 1 400 Euromonatlich erhalten.(2) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes oder Präsidiums können in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mit einer Einwohnerzahl bis zu 70 000 höchstens 230 Euro von 70 001 bis zu 100 000 höchstens 450 Euro über 100 000 höchstens 750 Euromonatlich erhalten.

### § 5 — Stadtvertretervorsteherinnen und Stadtvertretervorsteher sowie Vorsitzende der ...

§ 5 Stadtvertretervorsteherinnen und Stadtvertretervorsteher sowie Vorsitzende der Gemeindevertretung in hauptamtlich verwalteten GemeindenStadtvertretervorsteherinnen und Stadtvertretervorsteher sowie Vorsitzende der Gemeindevertretung können in hauptamtlich verwalteten Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 10 000 höchstens 360 Euro von 10 001 bis zu 20 000 höchstens 480 Euro von 20 001 bis zu 30 000 höchstens 600 Euro über 30 000 höchstens 660 Euromonatlich erhalten.

### § 6 — Ehrenamtliche Stellvertretung der Bürgermeisterinnen und der Bürgermeister in hauptamtlich ...

§ 6 Ehrenamtliche Stellvertretung der Bürgermeisterinnen und der Bürgermeister in hauptamtlich verwalteten Gemeinden, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten sowie der Landrätin und des Landrates(1) Die ehrenamtlichen Stellvertretungen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister können in hauptamtlich verwalteten Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 10 000 höchstens 440 Euro von 10 001 bis zu 20 000 höchstens 560 Euro von 20 001 bis zu 30 000 höchstens 720 Euro über 30 000 höchstens 900 Euromonatlich erhalten. Damit sind alle zusätzlichen Aufwendungen abgegolten, die durch die Wahrnehmung der Vertretung entstehen. Sie sind in geschäftsführenden Gemeinden nach der Einwohnerzahl des Amtes, in Verwaltungsgemeinschaften nach der Einwohnerzahl der ihr angehörigen Gemeinden zu entschädigen.(2) Die ehrenamtlichen Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrates sowie der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten können höchstens 1 000 Euro monatlich erhalten.(3) Erfolgt die Stellvertretung nach Absatz 1 oder Absatz 2 für einen längeren Zeitraum als einen Monat, kann für die über einen Monat hinausgehende Zeit die Entschädigung bis auf das Eineinhalbfache des Betrages erhöht werden, solange die Vertretung ununterbrochen andauert.

### § 7 — Kreistagspräsidentinnen und Kreistagspräsidenten, Stellvertretung und die Mitglieder des ...

§ 7 Kreistagspräsidentinnen und Kreistagspräsidenten, Stellvertretung und die Mitglieder des Vorstandes oder Präsidiums in den Landkreisen(1) Kreistagspräsidentinnen und Kreistagspräsidenten können in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis zu 175 000 höchstens 1 200 Euro über 175 000 höchstens 1 400 Euroerhalten.(2) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes oder Präsidiums können in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis zu 175 000 höchstens 450 Euro über 175 000 höchstens 750 Euroerhalten.(3) Soweit kein Vorstand oder Präsidium vorhanden ist, kann die Stellvertretung der Kreistagspräsidentin oder des Kreistagspräsidenten eine entsprechende Entschädigung nach Absatz 2 erhalten.

### § 8 — Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden, Stellvertretung

§ 8 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden, Stellvertretung(1) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister können in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500 höchstens 840 Euro von 501 bis zu 1 000 höchstens 1 200 Euro von 1 001 bis zu 1 500 höchstens 1 440 Euro von 1 501 bis zu 2 000 höchstens 1 800 Euro von 2 001 bis zu 3 000 höchstens 2 160 Euro von 3 001 bis zu 4 000 höchstens 2 640 Euro von 4 001 bis zu 5 000 höchstens 3 000 Euro über 5 000 höchstens 3 600 Euromonatlich erhalten. Nach Neubildung einer Gemeinde durch Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden kann der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ab dem Zeitpunkt der Fusion für den Zeitraum von fünf Jahren eine Entschädigung in Höhe von zusätzlich 180 Euro monatlich gewährt werden. Bei Fusionen innerhalb der Wahlperiode kann der bis dahin amtierenden Bürgermeisterin oder dem bis dahin amtierenden Bürgermeister bis zum Ende der Wahlperiode die bisherige Aufwandsentschädigung fortgezahlt werden, sofern sie oder er im Gebietsänderungsvertrag zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher bestimmt oder gewählt wird. Die Entschädigung für die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher gemäß § 11 entfällt in diesem Fall.(2) Die Stellvertretung der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters kann unabhängig davon, ob die Vertretung ausgeübt wird, zusätzlich zu der Entschädigung nach § 3 Absatz 3für die erste Stellvertretung bis zu 20 Prozentfür die zweite Stellvertretung bis zu 10 Prozentder funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters monatlich erhalten. Dabei darf die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Summe nicht überschritten werden.

### § 9 — Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, Stellvertretung und Vorsitz des Amtsausschusses

§ 9 Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, Stellvertretung und Vorsitz des Amtsausschusses(1) Ehrenamtliche Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher können in Ämtern mit einer Einwohnerzahl bis zu 8 000 höchstens 1 200 Euro von 8 001 bis zu 15 000 höchstens 1 500 Euro über 15 000 höchstens 1 800 Euromonatlich erhalten. In Ämtern mit Verzicht auf eine eigene Verwaltung (§ 126 Absatz 1 Kommunalverfassung) verringern sich die Beträge um die Hälfte.(2) Die ehrenamtliche Stellvertretung der haupt- oder ehrenamtlichen Amtsvorsteherin oder des haupt- oder ehrenamtlichen Amtsvorstehers kann für die erste Stellvertretung höchstens 500 Euro für die zweite Stellvertretung höchstens 250 Euromonatlich erhalten. Dabei ist unerheblich, ob die Vertretung ausgeübt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die Stellvertretung gemäß § 139 Absatz 1 Satz 1 der Kommunalverfassung identisch mit dem Vorsitz des Amtsausschusses nach Absatz 3, kann für die Stellvertretung höchstens 50 Prozent der in Satz 1 genannten Höchstwerte gewährt werden.(3) Für Vorsitzende der Amtsausschüsse in Ämtern mit einer hauptamtlichen Amtsvorsteherin oder mit einem hauptamtlichen Amtsvorsteher gilt § 5 entsprechend.

### Eingangsformel EntschVO

Aufgrund des § 174 Absatz 1 Nummer 8 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) verordnet das Ministerium für Inneres und Europa:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie Entschädigungsverordnung regelt die Gewährung von pauschalierten Entschädigungen an die in § 174 Absatz 1 Nummer 8 der Kommunalverfassung genannten ehrenamtlich Tätigen in den kommunalen Körperschaften (Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände).

### § 15 — Sitzungszeitergänzende Aufwandsentschädigung

§ 15 Sitzungszeitergänzende AufwandsentschädigungKreistagsmitglieder können für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, der Ausschüsse und Fraktionen zusätzlich zu den funktions- oder sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen sowie den Reisekosten eine sitzungszeitergänzende Aufwandsentschädigung, die in Abhängigkeit des zeitlichen Aufwandes für die Fahrten gewährt wird, erhalten. Sie beträgt maximal 25 Cent je gefahrenen Kilometer. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren Stellvertretung.

### § 16 — Entgangener Arbeitsverdienst, Reisekostenvergütung, Betreuungskosten

§ 16 Entgangener Arbeitsverdienst, Reisekostenvergütung, Betreuungskosten(1) Bei Terminen mit Anwesenheitspflicht ist den ehrenamtlich Tätigen der entgangene Arbeitsverdienst auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe neben den Aufwandsentschädigungen gesondert zu ersetzen. Ist der Nachweis des entgangenen Arbeitsverdienstes unmöglich, so kann auch der durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemachte und von Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung anerkannte Verdienstausfall pauschal bis zur Höhe von 100 Euro pro Tag ersetzt werden. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Der entgangene Arbeitsverdienst kann auf Rechnung auch direkt an den Arbeitgeber erstattet werden. In diesem Fall entfällt der Anspruch der oder des ehrenamtlich Tätigen. (2) Ehrenamtlich Tätige erhalten Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz. Für Fahrten am Ort oder zu Sitzungen kann auch eine pauschalierte Entschädigung gewährt werden. (3) Zusätzlich zu der Aufwandsentschädigung sind auf Antrag auch notwendige Aufwendungen für die Beaufsichtigung von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger zu ersetzen, sofern eine ausreichende Beaufsichtigung oder Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.

### § 17 — Andere ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger

§ 17 Andere ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und BürgerSoweit nicht andere Vorschriften eine Entschädigung regeln, kann anderen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung gewährt werden.

### § 18 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung vom 4. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 289) außer Kraft.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Entschädigungen im Sinne dieser Verordnung sind Aufwandsentschädigungen, der Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes, die Reisekostenvergütung sowie die Betreuungskosten. (2) Die Aufwandsentschädigung ist Ersatz von Auslagen und Entschädigung auch für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das durch die ehrenamtliche Tätigkeit ausgelöste Haftungsrisiko. Sie kann nach Maßgabe dieser Verordnung als pauschalierte funktions- oder sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

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— Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V) Vom 6. Juni 2019
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-EntschVMV2019rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
