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title: "LEFG M-V — Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für dieEntwicklung des ländlichen Raums des Landes Mecklenburg-Vorpommern(ELER-Fördergesetz - LEFG M-V) Vom 27. November 2023"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-ELERFöGMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:07:50+00:00"
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# LEFG M-V — Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für dieEntwicklung des ländlichen Raums des Landes Mecklenburg-Vorpommern(ELER-Fördergesetz - LEFG M-V) Vom 27. November 2023

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 27.11.2023
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2023, 866


### Eingangsformel LEFG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Anwendung des Gesetzes

§ 1 Anwendung des GesetzesDieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6. Dezember 2021, S. 187, L 29 vom 10. Februar 2022, S. 45, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf die Umsetzung des Bienenzuchtsektors nach Artikel 54 bis 56 und der Intervention nach Artikel 69 bis 84 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung beziehen, sowie zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union.

### § 2 — Entsprechende Anwendbarkeit von Bundesrecht

§ 2 Entsprechende Anwendbarkeit von Bundesrecht(1) Auf den Bienenzuchtsektor und alle ELER-Interventionen im Sinne des § 1 finden folgende Vorschriften entsprechende Anwendung:1. GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz: a) § 7 Absatz 1 (Verwendung einer einheitlichen Registriernummer) b) § 11 (Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse) c) § 12 (Aufrechnung) d) § 13 (Obergrenzen) e) § 14 Absatz 1, 2 und 4 (Ausnahmen von Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüssen) f) § 15 (Antragsablehnung bei Verhinderung der Kontrolle) g) § 16 (Befugnis zur Übermittlung von Daten),2. GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz: a) § 3 (Angaben zur Identifizierung) b) § 4 (Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten)3. GAPInVeKoS-Verordnung: a) § 9 (Betriebsbezogene Angaben) b) § 23 (Berichtigung offensichtlicher Irrtümer) c) § 41 Absatz 1 bis 4 (Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten) d) § 49 (Aufrechnung)(2) Auf flächenbezogene ELER-Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 finden über Absatz 1 hinaus folgende Vorschriften entsprechende Anwendung:1. GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz: a) § 3 (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) b) § 4 (Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und Betriebsinhaber) c) § 6 (Fristen) d) § 8 (Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers) e) § 14 Absatz 3 (Ausnahmen von Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüssen)2. GAPInVeKoS-Verordnung: a) § 3 (Landwirtschaftliche Parzelle) b) § 5 Absatz 5 (Nachweis der Verfügungsberechtigung des Betriebsinhabers) c) § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 (Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben) d) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 4 (Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten) e) § 11 (Flächenbezogene Angaben) f) § 21 (Besondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität) g) § 22 (Änderung des Sammelantrages) h) § 30 (Unterrichtungspflichten der Behörde) i) § 31 (Kontrollbericht) j) § 33 (Vor-Ort-Kontrollen bei dem Flächenüberwachungssystem) k) § 36 (Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden) l) § 41 Absatz 5, 6 und 8 (Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten) m) § 43 (Sanktion bei Nichtanmeldung aller Flächen) n) § 44 Absatz 1 und Absatz 2 (Sanktionen bei Übererklärungen) o) § 47 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 (Reihenfolge der Abzüge).

### § 3 — Kürzung und Sanktion

§ 3 Kürzung und Sanktion(1) Bei Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen ist die Zuwendung zu kürzen oder zu sanktionieren. Die Höhe der Kürzung oder Sanktion richtet sich grundsätzlich nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes. Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder der Auflagen sind. Das Ausmaß wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt. Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits ähnliche Verstöße innerhalb der zurückliegenden vier Jahre oder - wenn es sich um dieselbe begünstigte Person und dieselbe Maßnahme oder Vorhabenart handelt - während des gesamten Programmplanungszeitraums 2023 bis 2027 festgestellt wurden.(2) Die Zuwendung einer ELER-Intervention im Sinne des § 2 ist vollständig aufzuheben, wenn1. es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen Nebenbestimmungen handelt,2. die begünstigte Person, um die Zuwendung zu erhalten, falsche Nachweise vorlegt oder falsche Angaben macht oder Informationen zurückhält, die der Zuwendung entgegenstehen oder3. festgestellt wird, dass die begünstigte Person die Voraussetzungen für den Erhalt von Vorteilen künstlich, den Zielen der Verordnung (EU) 2021/2116 zuwiderlaufend geschaffen hat.In den Fällen der Nummer 2 und 3 kann die Zuwendung auch für andere ELER-Interventionen ausgeschlossen werden.

### § 4 — Besondere Vorschriften für den Bienenzuchtsektor und bestimmte ELER-Interventionen

§ 4 Besondere Vorschriften für den Bienenzuchtsektor und bestimmte ELER-Interventionen(1) Bei flächenbezogenen ELER-Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird die Zuwendung1. abweichend von § 14 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes auch dann ganz oder teilweise gekürzt, wenn die begünstigte Person aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände Zuwendungsvoraussetzungen oder Nebenbestimmungen nicht erfüllen konnte. Dabei sind nicht entstandene Kosten oder Einkommensverluste zu berücksichtigen, deren Kompensation Zweck der Förderung war, und2. wenn sie mehrjährig ist,a) in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 auch für die Zukunft ausgeschlossen, wenn das Ziel der Maßnahme nicht erreichbar ist,b) in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 2 die Zuwendung im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauffolgenden Kalenderjahr ausgeschlossen,c) in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände für frühere Jahre nicht zurückgefordert und die Verpflichtung oder Zahlung in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt, sofern die Grundlage für die Verpflichtungen nicht zerstört wurde.(2) Für den Bienenzuchtsektor nach Artikel 54 bis 56 sowie nicht flächenbezogene ELER-Interventionen nach den Artikeln 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten folgende Besonderheiten:1. Hat die begünstigte Person die zuständige Behörde darüber informiert, dass eine Verpflichtung oder sonstige Auflage nicht eingehalten wurde, kann dies bei der Entscheidung über die Höhe der Sanktion berücksichtigt werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat der begünstigten Person ihre Absicht, eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, bereits mitgeteilt oder bereits über einen Verstoß in Bezug auf den Antrag unterrichtet.2. Bei Verstößen der begünstigten Person gegen die Vorschriften zur Auftragsvergabe gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind im Rahmen der Bemessung der Sanktionshöhe die zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe geltenden „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, zu berücksichtigen. Sofern mehr als eine Unregelmäßigkeit im selben Vergabeverfahren festgestellt wird, werden die Korrektursätze nicht kumuliert. Es wird die Unregelmäßigkeit mit dem höchsten Korrektursatz berücksichtigt.

### § 5 — Sanktion bei verspäteter Einreichung von Anträgen für flächenbezogene Interventionen

§ 5 Sanktion bei verspäteter Einreichung von Anträgen für flächenbezogene Interventionen(1) Anträge für flächenbezogene Interventionen im Sinne des § 2 Absatz 2 sind bei mehrjährigen Verpflichtungen bis zum 31.12. des Jahres einzureichen, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Verpflichtungszeitraum beginnt.(2) Verspätet eingereichte Anträge sind von der Zuwendung ausgeschlossen, wenn nicht einer der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände vorliegt und dem Antragsteller dadurch die fristgerechte Einreichung des Antrages unmöglich war und der Antrag bis zum 31.1. des Jahres eingereicht wird, in dem der Verpflichtungszeitraum beginnt.*)(3) Bei einjährigen Verpflichtungen und für Auszahlungsanträge bei mehrjährigen Verpflichtungen gelten der § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und § 46 der GAPInVeKoS-Verordnung entsprechend.

### § 6 — Verzinsung bei Erstattungen

§ 6 Verzinsung bei ErstattungenRückforderungen sind abweichend von § 49a Absatz 3 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit Ablauf der durch die Bewilligungsbehörde bestimmten Zahlungsfrist, spätestens ab dem 61. Tag nach Absendung des Festsetzungsbescheides zu verzinsen.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.(2) § 5 Absatz 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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— Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für dieEntwicklung des ländlichen Raums des Landes Mecklenburg-Vorpommern(ELER-Fördergesetz - LEFG M-V) Vom 27. November 2023
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-ELERFöGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
