ElektÜberwStStVtrG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über den Beitritt zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 13. Februar 2012

Ausfertigungsdatum:
13.02.2012
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2012, 6
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Beitritt zum Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 wirksam wird, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.*)

Eingangsformel ElektÜberwStStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.