EEFöSVermG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Sondervermögen zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien“Vom 22. Juni 2012*)

Ausfertigungsdatum:
22.06.2012
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2012, 208, 209
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2a

Vorhabenbezogene Zuwendungen zur Akzeptanzsteigerung für Windenergievorhaben oder ...

§ 2a Vorhabenbezogene Zuwendungen zur Akzeptanzsteigerung für Windenergievorhaben oder Photovoltaik-Freiflächenvorhaben(1) Das Sondervermögen dient der Gewährung von Finanzmitteln für Maßnahmen und Projekte zum Zwecke der Akzeptanzsteigerung für Windenergievorhaben oder Photovoltaik-Freiflächenvorhaben durch das Land Mecklenburg-Vorpommern. Aus dem Sondervermögen sollen durch die Vergabe von Finanzmitteln, die auf Grundlage der Ersatzzahlungsbestimmungen gemäß § 7 sowie § 11 des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes an das Land geleistet werden, Maßnahmen und Projekte zum Zwecke der Akzeptanzsteigerung für Windenergievorhaben oder Photovoltaik-Freiflächenvorhaben finanziert werden. Zur Erreichung dieses Zwecks kommen insbesondere Maßnahmen in Betracht zur1. Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur,2. Optimierung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde oder der Einwohner,3. Information über die Solarenergie oder die Windenergie und deren Erzeugung,4. Förderung kommunaler Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeiten in der Gemeinde, soweit für die Einwohner jeweils ein ausreichender Bezug zu den aus der Solarenergieerzeugung oder Windenergieerzeugung generierten Geldmitteln erkennbar ist,5. Förderung und Umsetzung von Klima-, Wasser- und Artenschutz sowie Klimaanpassung.(2) Die Finanzmittel werden auf Grundlage einer Förderrichtlinie durch das für Energie zuständige Fachministerium auszugestaltenden Vergabeverfahrens als unentgeltliche Zuschüsse zur dauerhaften Überlassung mit Zweckbindung der Mittelverwendung gezahlt. Die Höhe der nach § 2a Absatz 1 ausgereichten Mittel darf die erzielten Einnahmen nicht überschreiten.(3) Bei der Haushaltsaufstellung sind die Einnahmen und Ausgaben im Wirtschaftsplan gesondert von den weiteren Mitteln dieses Sondervermögens darzustellen.

§ 4

Einnahmen des Sondervermögens

§ 4 Einnahmen des SondervermögensDem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu:1. noch nicht im Haushalt vereinnahmte Rückflüsse und Zinserträge aus Darlehensprogrammen, die mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert werden, deren Fondsvermögen einmal vollständig revolvierend eingesetzt worden ist, nach Abzug der mit der Darlehensgewährung verbundenen Aufwendungen entsprechend § 2 Absatz 32. Einnahmen aus sonstigen Zuführungen aus dem Haushalt3. Einnahmen, die auf Grundlage der Ersatzzahlungsbestimmungen gemäß § 7 sowie § 11 des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes an das Land geleistet werden.

§ 1

Errichtung des Sondervermögens

§ 1 Errichtung des SondervermögensDas Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet ein Sondervermögen mit der Bezeichnung „Sondervermögen zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien“.

§ 2

Zweck des Sondervermögens

§ 2 Zweck des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Ausgaben zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Aus dem Sondervermögen sollen durch die Gewährung von Darlehen Maßnahmen und Projekte insbesondere in folgenden Bereichen finanziert werden: - Gewerbliche Wirtschaft einschließlich Tourismus- wirtschaftsnahe und touristische Infrastruktur- Forschung und Entwicklung- Finanzierungen von Investitionen, Beteiligungen oder Betriebsmitteln bei Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)- Existenzgründung/Unternehmensnachfolge- Erneuerbare Energien- Energieeffizienz und Energieeinsparung- Energiespeicher- und Netztechnologien (2) Aus dem Sondervermögen dürfen in Ausnahmefällen für einzelne Projekte Zuschüsse gewährt werden, wenn ein besonderes Landesinteresse an dem Projekt besteht und die Umsetzung des Projektes anders nicht zu erreichen ist. (3) Aus dem Sondervermögen dürfen die mit der Darlehens- und Zuschussgewährung verbundenen Aufwendungen zur treuhänderischen Verwaltung des Sondervermögens geleistet werden. Dies schließt auch die Aufwendungen im Rahmen der Kofinanzierung der Mittel aus dem Sondervermögen durch den Treuhänder mit ein. (4) Die Höhe der innerhalb eines Jahres nach § 2 Absatz 2 ausgereichten Mittel darf die in diesem Jahr erzielten Einnahmen aus der Verzinsung der Mittel des Sondervermögens abzüglich der Aufwendungen nach § 2 Absatz 3 nicht überschreiten. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 5

Wirtschaftsplan

§ 5 WirtschaftsplanDer Wirtschaftsplan wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit den für Wirtschaft und Energie zuständigen Ministerien und der Staatskanzlei erstellt. Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.

§ 6

Rechnungslegung

§ 6 RechnungslegungDas Finanzministerium erstellt für das Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben) sowie die Vermögensübersicht (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung). Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Landes beizufügen.

§ 7

Haftung

§ 7 HaftungFür die Verbindlichkeiten des „Sondervermögens zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien“ haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern; das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.

§ 8

Verwaltung

§ 8 Verwaltung(1) Die auf der Grundlage des Wirtschaftsplans den Förderzwecken zugeordneten Mittel werden auf der Grundlage von Förderrichtlinien und Verwaltungsvorschriften durch die zuständigen Fachministerien ausgereicht. In Ausnahmefällen kann das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Einzelfallförderung gewähren. (2) Die zuständigen Fachministerien können die Ausreichung der Mittel treuhänderisch auf einen Dritten übertragen. Der Treuhänder unterliegt der Prüfungskompetenz des Landesrechnungshofes nach § 91 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.(3) Das Nähere regelt das Finanzministerium durch Erlass.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.