EGBVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V) Vom 29. Januar 2001

Ausfertigungsdatum:
29.01.2001
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2001, 51
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

§ 1 Einführung des maschinell geführten GrundbuchsBei den Amtsgerichten ist das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen und zu führen.

§ 2

Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

§ 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird gemäß § 70 der Grundbuchverfügung durch Umstellung angelegt. Ist eine Umstellung nicht möglich, so erfolgt die Anlegung durch Neufassung oder Umschreibung nach den §§ 68 und 69 der Grundbuchverfügung.(2) Ändert sich infolge der Anlegung durch Neufassung die laufende Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeichnis, ist dies der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle mitzuteilen. (3) Die Schließung auf dem bisher in Papierform geführten Grundbuch kann auch unter Verwendung von Stempeln gemäß § 21 Abs. 2 Grundbuchverfügung vermerkt werden. (4) Für die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs ist auch die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig.

§ 2a

Automatisiertes Abrufverfahren

§ 2a Automatisiertes AbrufverfahrenDie Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufs von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch, insbesondere die Erteilung von Genehmigungen, der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen und öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren werden für das Land Mecklenburg-Vorpommern dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Rostock zugewiesen.

Eingangsformel EGBVO

Aufgrund des - § 126 Abs. 1 Satz 1 und des § 141 Abs. 2 Satz 4 erster Halbsatz der Grundbuchordnung (GBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 1139),- § 67 Satz 2 und des § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497),- in Verbindung mit Artikel 1 Registerverfahrenbeschleunigungs-Übertragungsverordnung vom 2. Oktober 1995 (GVOBl. M-V S. 507) verordnet das Justizministerium:

§ 3

Datenverarbeitung im Auftrag

§ 3 Datenverarbeitung im AuftragDie Datenverarbeitung nimmt das Justizministerium im Auftrag des nach § 1 Grundbuchordnung zuständigen Amtsgerichts vor.

§ 4

Ersatzgrundbuch

§ 4 Ersatzgrundbuch(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist. Die Entscheidung trifft der Direktor des Amtsgerichts (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Grundbuchordnung) im Einvernehmen mit dem Justizministerium (§ 3). Die betreffenden Grundbuchblätter für die Einsichtnahme in das maschinell geführte Grundbuch sind zu sperren und die Nutzer in geeigneter Weise auf die Anlegung des Ersatzgrundbuchs hinzuweisen. (2) Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am.......". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am.....". § 70 Abs. 2 Satz 2 Grundbuchverfügung und § 2 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 5

In-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.