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title: "KurWaldVO Ecktannen — Verordnung über den „Kurwald Ecktannen“ (Kurwaldverordnung Ecktannen - KurWaldVO Ecktannen) Vom 12. Januar 2025"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:08:07+00:00"
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# KurWaldVO Ecktannen — Verordnung über den „Kurwald Ecktannen“ (Kurwaldverordnung Ecktannen - KurWaldVO Ecktannen) Vom 12. Januar 2025

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 12.01.2025
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2025, 50


### Anlage KurWaldVO

Anlage (zu § 2 Absatz 3)

### Eingangsformel KurWaldVO

Aufgrund des § 22 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790, 794) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzerin, der betroffenen Gemeinde sowie der Jagdausübungsberechtigten:

### § 1 — Erklärung zum Kurwald

§ 1 Erklärung zum KurwaldDie in § 2 Absatz 3 näher bezeichneten Flächen werden zum Kurwald erklärt. Sie erhalten die Bezeichnung „Kurwald Ecktannen“.

### § 10 — Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 51 Absatz 5 Nummer 8 des Landeswaldgesetzes handelt, wer im Kurwald vorsätzlich oder fahrlässig einem Ge- oder Verbot nach § 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 7 Absatz 1 erteilt worden ist.(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige untere Forstbehörde bestimmen sich nach § 51 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 in Verbindung mit § 32 Absatz 3 und § 35 des Landeswaldgesetzes.

### § 11 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

### § 2 — Betroffene Waldflächen

§ 2 Betroffene Waldflächen(1) Der Kurwald befindet sich im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte im Süden der Stadt Waren (Müritz), direkt angrenzend an die Wohnbebauung der Fontanestraße. Westlich angrenzend befindet sich der Campingplatz Ecktannen. Im Süden verläuft der Kurwald entlang der forstlichen Abteilungsgrenzen S10 und S11 und berührt den Müritz-Nationalpark. Im Osten grenzt der Kurwald an die Straße „Am Wienpietschweg“, die in einen Wald- und Hauptrettungsweg übergeht.(2) Der Kurwald hat eine Größe von etwa 130 Hektar und umfasst die folgenden Flurstücke: Gemarkung Waren, Flur 61, Flurstück 1/14 (teilweise) und Flur 62, Flurstück 82/18 (teilweise).(3) Die Lage und die maßgeblichen Grenzen des Kurwaldes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze des Kurwaldes ist durch eine einseitig gegengestrichelte schwarze Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. Die Originalausfertigung der Karte wird beim Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberster Forstbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind bei der1. Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern- Der Vorstand -Fritz-Reuter-Platz 917139 Malchin,2. Stadt Waren (Müritz)Zum Amtsbrink 117192 Waren (Müritz),3. Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern- Forstamt Nossentiner Heide -Drewitz 417214 Nossentiner Hüttehinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus kann die Karte in digitaler Form unter www.landesrecht-mv.de eingesehen werden.

### § 3 — Schutzzweck und Ziel

§ 3 Schutzzweck und Ziel(1) Die Ausweisung der Waldfläche als Kurwald dient der Sicherstellung der Waldeigenschaft im Sinne des Landeswaldgesetzes sowie der Gewährleistung der sich aus dem Kurbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald und an seine Gestaltung, Pflege und weitere Entwicklung.(2) Der Kurwald dient der Entfaltung einer gesundheitsfördernden Breitenwirkung und der Gesundheitserziehung. Die Gestaltungselemente des Kurwaldes dienen im Schwerpunkt der Erholung sowie der medizinischen Prävention. Der Aufenthalt im Kurwald ist geeignet, der Verschlimmerung, dem Wiederauftreten sowie der Chronifizierung von Krankheiten entgegenzuwirken (Sekundärprävention). Zielstellung ist auch die Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie der Leistungsfähigkeit.(3) Die Waldflächen des Kurwaldes haben eine besondere Bedeutung für den Natur- und Landschaftsschutz. Der größte Teil des Kurwaldes ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Mecklenburger Großseenland“. Die rechtlichen Schutzbestimmungen für das Landschaftsschutzgebiet bleiben von dieser Verordnung unberührt. Die Waldflächen haben außerdem eine hohe Bedeutung für die Erholung von Besuchern und Einwohnern des Heilbades Waren (Müritz) und für den Klimaschutz.(4) Die Waldfläche befindet sich im Einzugsgebiet der Wasserfassung Waren II (Feisneck). Die rechtlichen Schutzbestimmungen für dieses Wasserschutzgebiet bleiben von dieser Verordnung unberührt.(5) Der Kurwald soll gemäß § 9 naturnah bewirtschaftet und im Interesse der Kur- und Gesundheitswirkung gestaltet und entwickelt werden. Um sein Gesundheitspotenzial nicht zu beeinträchtigen, ist er vor Schäden zu bewahren und seine Bestandsstabilität zu fördern. Die Zugänglichkeit des Waldes ist sicherzustellen. Störungen, die die Nutzung des Waldgebietes für Kur- und Erholungszwecke beeinträchtigen könnten, sollen vermieden oder weitestgehend minimiert werden.(6) Der Kurwald soll auch der Natur- und Umweltbildung dienen, soweit die Kurwirkung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Bei einer waldpädagogischen Nutzung des Kurwaldes haben Umweltbildung und Naturerfahrung vorübergehend Vorrang vor der Kurwaldfunktion.

### § 4 — Kennzeichnung der Waldflächen

§ 4 Kennzeichnung der WaldflächenDie Flächen des Kurwaldes werden durch Beschilderung gemäß § 1 der Waldkennzeichnungsverordnung als Kurwald gekennzeichnet.

### § 5 — Ge- und Verbote

§ 5 Ge- und Verbote(1) Im Kurwald wird ein möglichst ungestörtes Naturerleben angestrebt.(2) Im Kurwald sind alle Handlungen verboten, die seinen Charakter oder seine Grundlagen zerstören, beschädigen, verändern oder zu einer Beeinträchtigung des Kurwaldes führen können. Insbesondere ist es verboten,1. eine Umwandlung im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes vorzunehmen,2. Waldbestände des Kurwaldes anders als in § 9 beschrieben zu bewirtschaften,3. Kurmaßnahmen oder gesundheitsfördernde Aktivitäten von Menschen zu stören oder zu beeinträchtigen,4. unnötig zu lärmen,5. Werbeeinrichtungen aufzustellen,6. Kurwaldeinrichtungen oder -wege zu beschädigen,7. mit Ausnahme des öffentlichen Wegs von der Fontanestraße zur Waldschänke auf Kurwaldwegen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, es sei denn, das Befahren ist nach § 28 Absatz 4 des Landeswaldgesetzes erlaubt oder es werden Rollstühle und vergleichbare fahrbare Gehhilfen unter Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit genutzt,8. zu reiten, ausgenommen auf dem öffentlichen Weg von der Fontanestraße zur Waldschänke, und Hunde frei laufen zu lassen.(3) Bei der Jagdausübung ist auf den Kurbetrieb Rücksicht zu nehmen. Kirrungen, Salzlecksteine, Fallenjagd und Fotofallen sind im Kurwald untersagt. Jagdliche Maßnahmen zum Schutz vor Schäden an den Waldbeständen sowie in den angrenzenden befriedeten Bezirken sind zulässig. Die Verordnungen und Verfügungen nach § 38 Absatz 10 und 11 des Tiergesundheitsgesetzes, die die jagdrechtlichen Regelungen zu Tierseuchen betreffen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

### § 6 — Nutzung und Wege des Kurwaldes

§ 6 Nutzung und Wege des Kurwaldes(1) Die Nutzung des Kurwaldes und seiner Wege soll unter besonderer Rücksichtnahme auf das Kur- und Erholungsbedürfnis von Menschen und ohne Störung des Kurbetriebes erfolgen.(2) Die Ausgestaltung des Kurwaldes soll barrierefrei sein.

### § 7 — Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte

§ 7 Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte(1) Die zuständige untere Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach §§ 5 und 9 Absatz 1 Satz 3 zulassen, wenn der Kurbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern.(2) Die Ausweisung von Wegen im Kurwald bedarf der Genehmigung der zuständigen unteren Forstbehörde und der Zustimmung der Waldbesitzerin. Dies gilt ebenso für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Wegen, Kurwaldeinrichtungen oder von baulichen Anlagen, die nach § 61 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern verfahrensfrei gestellt sind, oder von anderen baulichen Maßnahmen zur Besucherlenkung oder zur Steigerung des Gesundheitspotenzials.

### § 8 — Duldungspflichten der Waldbesitzerin

§ 8 Duldungspflichten der WaldbesitzerinDie Waldbesitzerin ist verpflichtet, die Unterhaltung der Wege, von Kurwaldeinrichtungen und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen zu dulden, die der Zweckbestimmung des § 3 dienen.

### § 9 — Bewirtschaftungsbestimmungen

§ 9 Bewirtschaftungsbestimmungen(1) Die Waldbewirtschaftung im Kurwald orientiert sich an den sich aus dem Kurbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald. Bei der Baumartenwahl, der Waldpflege, der Festlegung der Umtriebszeit und der Waldverjüngung ist die Zweckbestimmung dieser Verordnung besonders zu berücksichtigen. Auf Kahlhiebe, Zaunbau und den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ist zu verzichten. Eine flächige Entnahme oder Beseitigung des Unterstandes oder von natürlicher Verjüngung ist unzulässig. Die Naturverjüngung verschiedener Baum- und Straucharten ist zuzulassen.(2) Der Holzeinschlag im Rahmen von forstlichen Pflegemaßnahmen, Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie Verjüngungs- und Endnutzungshiebe sind weiterhin regulär möglich, soweit diese der Zweckbestimmung des § 3 nicht entgegenstehen.(3) Die Waldbewirtschaftung soll der Sicherung der Waldeigenschaft und dem Erhalt eines gesunden, stabilen und struktur- und artenreichen Kiefern-Laub-Mischwaldes dienen. Um Artenreichtum, Natürlichkeit und Ursprünglichkeit des Waldbestandes zu fördern, sollen Altholzinseln erhalten werden und besonders markante, ästhetische oder seltene Einzelbäume oder Baumgruppen freigestellt und ihr Erhalt gefördert werden. Bei Nutzungs- oder Pflegemaßnahmen sind Baumarten mit hohem Allergiepotenzial wie Erle, Birke oder Haselnuss bevorzugt zu entnehmen. Für Neuanpflanzungen sind andere standortgerechte, geeignete Baumarten zu verwenden.(4) Um den Anforderungen aus dem Kurbetrieb gemäß § 6 Absatz 1 gerecht zu werden, ist das vorhandene Wegenetz bei der Waldbewirtschaftung schonend zu benutzen. Maschineneinsätze und Holzabfuhr sind möglichst bei trockener Witterung oder im Winter bei Frost durchzuführen. Ein besonderes Augenmerk ist neben der Schonung der Kurwaldwege auch auf deren Pflege zu richten. Entstandene Wegeschäden sind zeitnah zu beseitigen.

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— Verordnung über den „Kurwald Ecktannen“ (Kurwaldverordnung Ecktannen - KurWaldVO Ecktannen) Vom 12. Januar 2025
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-EcktKurWaldVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
