EnKostVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (Energieverbrauchsgesetzekostenverordnung - EnKostVO M-V) Vom 27. März 2024*

Ausfertigungsdatum:
27.03.2024
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2024, 113
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage EnKostVO

Anlage (zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis Gebührentatbestand Gebühren in EUR 1. Amtshandlungen zum Treffen der erforderlichen Maßnahmen nach § 7 Absatz 3 EVPG oder § 8 Absatz 2 bis 4 EnVKG, wenn die Anforderungen an Produkte und deren Kennzeichnung nicht erfüllt sind. nach Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Wirtschaftsakteuren miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde: 1.1 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte (bisher h.D.) 50,35 1.2 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte (bisher g.D.) 39,35 1.3 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte (bisher m.D.) 31,85

§ 1

Kosten

§ 1 KostenFür Amtshandlungen beim Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (EVPG) und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) werden Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 2

Gebühren und Auslagen

§ 2 Gebühren und Auslagen(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist.(2) Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes sind mit Ausnahme der Entgelte für Postzustellungsaufträge und für Nachnahmeverfahren mit der Gebühr abgegolten.Auslagen, die als Kosten für Besichtigungen und Prüfungen von Produkten im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und vom Kostenschuldner zu erstatten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.