Landesverordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (Energieverbrauchsgesetzedurchführungslandesverordnung - EnDLVO M-V) Vom 27. März 2024*
- Ausfertigungsdatum:
- 27.03.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2024, 113
Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes
§ 1 Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-GesetzesDas für Bau zuständige Ministerium ist oberste Landesbehörde im Sinne des § 7 Absatz 2 und zuständige Behörde gemäß § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen.
Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
§ 2 Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes(1) Das für Bau zuständige Ministerium ist oberste Landesbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 und 2 sowie zuständige Behörde für die Marktüberwachung nach § 5 Absatz 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen.(2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 4 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.