DVZG M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Rechtsstellung des Datenverarbeitungszentrums Mecklenburg-Vorpommern (Datenverarbeitungszentrumsgesetz - DVZG M-V) Vom 1. November 2000

Ausfertigungsdatum:
01.11.2000
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2000, 522
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage A

Aufgaben der DVZ M-V GmbH im Landesbereich

Anlage AAufgaben der DVZ M-V GmbH im LandesbereichAllgemeine Dienstleistungen für die LandesverwaltungSicherheitsrechenzentrumRechenzentrumsdienste für Landesverfahren Landesverwaltungsnetz Betreiben des Landesverwaltungsnetzes (Corporate Network)für die Übertragung von Sprache, Daten und Bildern, VideoIntranetAufbau und Betreiben eines Intranets für dieLandesverwaltungBeratungs-und Serviceleistungen Beratungs- und Serviceleistungen für alle Fragen desEinsatzes von IuK-Technik in den Dienststellen des LandesSoftwareentwicklungEntwicklung und Pflege eigener Verfahren (Projektmanagement,Systemenerstellung, Qualitätssicherung, Konfigurationsmanagement, Einsatz undAdministration von Datenbanken).Aus- und FortbildungÜbernahme von Aufgaben der Aus- und Fortbildung auf demGebiet der IuK-Technik für Aufgaben nach Anlage A Zentrale BeschaffungDurchführen der zentralen Beschaffung von IuK-Techniknach dem IT-Strukturrahmen für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern(ITSR-MV) Anwenderbezogene Dienstleistungen für die Landesverwaltung Geschäftsbereich de Innenministeriums- Verarbeiten von Geobasisdaten ·Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB) ·Amtliches Topographisch-KartographischesInformationssystem (ATKIS) - Rechenzentrumsdienste, Systemtechnische Dienste - Asyldatenbank - Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) - Polizeiliche Erkenntnisdatei (PED) - Ordnungswidrigkeiten (OWI) - Unfalldaten-Informationssystem (UDIS) - Elektronischer Vorgangs-Assistent "EVA" (EVAim LAPIS)Justizministerium - Elektronisches GrundbuchFinanzministerium - Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen- Kosten- und Leistungsrechnung- Stellenplanrechnung- Landesbesoldungsamt- Besoldung - Vergütung - Versorgung - Beihilfe - LohnrechnungMinisterium für Bildung, Wissenschaft und Kultur- Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG)- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Ministerium für Ernährung,Landwirtschaft, Forsten und Fischerei-Landesverband-Tierseuchenkasse - Tierseuchenkassenverfahren zur Verwaltung vonTierhaltung, Tieren, Beiträgen, Zahlungen und Beihilfen- Landeskontrollverband- Zentrale Rinder-Datenbank InternetanwendungHerdenüberwachung Sozialministerium - Landesversorgungsamt- Kriegsopferversorgung - Erziehungsgeld - Soziales Entschädigungsrecht im Dialog

Eingangsformel DVZG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Landesrechenzentrum

§ 1 LandesrechenzentrumDas Land betreibt ein Landesrechenzentrum. Es trägt die Bezeichnung "Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern" und wird in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt (DVZ M-V GmbH). Alleiniger Gesellschafter ist das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages. Das Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern erbringt die ihm nach diesem Gesetz im öffentlichen Interesse übertragenen Dienstleistungen für die Landesverwaltung.

§ 2

Übertragung von Aufgaben

§ 2 Übertragung von Aufgaben(1) Die auf das Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern übertragenen Aufgaben ergeben sich aus Anlage A, die Bestandteil dieses Gesetzes ist. Sie werden unmittelbar und ausschließlich für das Land erbracht. Hierzu bedarf es einer besonderen Übertragung, die durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der übertragenden Landesbehörde und dem Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern erfolgt. Fachaufsichtsrechtliche Befugnisse der Stellen der Landesverwaltung bleiben unberührt.(2) Weitere Aufgaben, als die in Anlage A bezeichneten, können auf das Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern durch Rechtsverordnung der obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und Wirtschaftsministerium übertragen werden, soweit sie im öffentlichen Interesse unmittelbar und ausschließlich für das Land erbracht werden. Die von einer Aufgabenübertragung berührten Kammern und Verbände der Wirtschaft sind hierbei anzuhören.

§ 3

Inanspruchnahme durch Dienststellen des Landes

§ 3 Inanspruchnahme durch Dienststellen des Landes(1) Soweit Dienststellen des Landes dem Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern die Erfüllung von Aufgaben nach Anlage A übertragen, nehmen sie die Gesellschaft unmittelbar in Anspruch, ohne dass es eines Ausschreibungsverfahrens bedarf. Die Preisbildung erfolgt nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244 vom 18. Dezember 1993).(2) Leistungen Dritter beschafft das Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern für das Land nach Maßgabe der für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergaberichtlinien; es ist insbesondere auch an § 15 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 14. Dezember 1993 (GVOBl. M-V 1994 S. 3) gebunden.

§ 4

Teilnahme am Wettbewerb mit Dritten

§ 4 Teilnahme am Wettbewerb mit DrittenDie Teilnahme des Datenverarbeitungszentrums Mecklenburg-Vorpommern am Wettbewerb mit Dritten erfolgt durch eine eigene Gesellschaft oder durch einen organisatorisch verselbständigten Betriebsteil, der über eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung verfügt und keine weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen des Landes erhält.

§ 5

Prüfungsrechte

§ 5 Prüfungsrechte(1) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Datenverarbeitungszentrums Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe des § 111 der Landeshaushaltsordnung. Soweit das Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern am Wettbewerb mit Dritten teilnimmt, prüft der Landesrechnungshof die wirtschaftliche Betätigung des Landes nach Maßgabe der §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512).(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Datenverarbeitungszentrums Mecklenburg-Vorpommern werden nach Maßgabe der §§ 316 bis 324 des Handelsgesetzbuches durch einen Abschlussprüfer geprüft. Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof. Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob § 4 beachtet worden ist.(3) Das Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern ist eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes.

§ 6

In-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.