Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Düngegesetz (Düngerechtzuständigkeitsverordnung - DüRZustVO M-V)Vom 27. September 2017*
- Ausfertigungsdatum:
- 27.09.2017
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2017, 276
Zuständigkeit der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt
§ 1 Zuständigkeit der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt(1) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständige Stelle nach § 12 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 13 Satz 1 und 2 Nummer 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, sowie nach § 3 Absatz 6 Satz 2, § 6 Absatz 3 Satz 3 und 4, Absatz 5, 6, 7 und 10, § 9 Absatz 1, 4 und 5, § 10 Absatz 3, § 12 Absatz 6 und § 13 Absatz 1, 3 und 4 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305).(2) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständige Stelle nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305, 1348) geändert worden ist, sofern es sich bei den Aufzeichnungspflichtigen um landwirtschaftliche Unternehmen handelt.
Zuständigkeit der LMS Agrarberatung GmbH
§ 2 Zuständigkeit der LMS Agrarberatung GmbH(1) Die LMS Agrarberatung GmbH ist zuständige Stelle nach § 12 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 5 bis 9, 13 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 und § 13a Absatz 4 des Düngegesetzes sowie nach § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, Absatz 4 und 5, § 4 Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 3, § 6 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 und § 8 Absatz 2 und 5 der Düngeverordnung.(2) Die LMS Agrarberatung GmbH ist zuständige Stelle nach § 3 Absatz 2, sofern es sich bei den Aufzeichnungspflichtigen nicht um landwirtschaftliche Unternehmen handelt, sowie nach den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 des Düngegesetzes, § 7 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger und § 4 der Wirtschaftsdüngermeldeverordnung vom 7. September 2016 (GVOBl. M-V S. 818) sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.