DrCheckLVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen (Drug-Checking-Landesverordnung - DrCheckLVO M-V) Vom 13. Mai 2024

Ausfertigungsdatum:
13.05.2024
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2024, 186
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DrCheckLVO

Aufgrund von § 10b Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Anforderungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Modellvorhaben zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse von mitgeführten, nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln (Drug-Checking-Modellvorhaben).(2) Diese kann auf Antrag nur erteilt werden, wenn mit der Analyse eine Risikobewertung und gesundheitliche Aufklärung über die Folgen des Konsums für die die Betäubungsmittel besitzende Person verbunden ist und die unter § 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 10

Information der die Betäubungsmittel besitzenden Person

§ 10 Information der die Betäubungsmittel besitzenden Person(1) Die die Betäubungsmittel besitzende Person ist vor der Substanzanalyse über die Dokumentation zu informieren. Dabei ist insbesondere das Verfahren der anonymisierten Datenerhebung und -übermittlung zu erläutern.(2) Das Untersuchungsergebnis ist der die Betäubungsmittel besitzenden Person mitzuteilen und mit dieser zu erörtern. Mit der Erörterung ist die gesundheitliche Aufklärung nach § 11 zu verbinden. Das Untersuchungsergebnis soll zudem der die Betäubungsmittel besitzenden Person ausgehändigt werden.

§ 11

Gesundheitliche Aufklärung

§ 11 Gesundheitliche Aufklärung(1) Im Rahmen des Drug-Checking-Modellvorhabens ist eine umfassende gesundheitliche Aufklärung durchzuführen. Diese umfasst dabei mindestens die folgenden Inhalte:1. Informationen über die Risiken und Nebenwirkungen des Konsums von Betäubungsmitteln,2. Erläuterung der Auswirkungen auf die körperliche und psychische Gesundheit,3. Darstellung der langfristigen Folgen und Risiken des regelmäßigen oder übermäßigen Konsums,4. Aufklärung über Abhängigkeitspotenzial und zu erwartende Entzugserscheinungen,5. Aufzeigen schadensmindernder Maßnahmen und risikominimierenden Verhaltensweisen und6. Sensibilisierung für den verantwortungsvollen Umgang mit Betäubungsmitteln.Die gesundheitliche Aufklärung erfolgt in einem vertraulichen und respektvollen Rahmen, der die Autonomie und Entscheidungsfreiheit der die Betäubungsmittel besitzenden Person respektiert.(2) Das Personal hat über darüber hinaus jeweils bei Bedarf und in der im konkreten Einzelfall angemessenen Weise über weitergehende und ausstiegsorientierte Beratungs-, Behandlungs- und Therapieangebote zu informieren.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

§ 2

Zweck und Zielsetzung

§ 2 Zweck und ZielsetzungDrug-Checking-Modellvorhaben dienen der Substanzanalyse, der Risikobewertung und gesundheitlichen Aufklärung über die Folgen des Konsums von Betäubungsmitteln für die die Betäubungsmittel besitzende Person. Durch Analysen und damit verbundener Beratung und Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe und Suchtprävention soll die Gesundheit der die Betäubungsmittel besitzenden Person geschützt und der Konsum von Betäubungsmitteln risikominimiert werden. Die im Rahmen der Dokumentation zu erhebenden Daten dienen der gesundheitlichen Aufklärung, der Information der die Betäubungsmittel besitzenden Person, der wissenschaftlichen Begleitung des Modellvorhabens sowie der Unterstützung des Monitorings des Konsums von Betäubungsmitteln durch das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern.

§ 3

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 3 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis(1) Die Träger der Drug-Checking-Modellvorhaben müssen in Mecklenburg-Vorpommern angesiedelt sein und1. über eine zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse zweckdienliche sachliche Ausstattung gemäß § 5 verfügen,2. die Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln einschließlich einer Beratung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung beim Konsum gewährleisten,3. die Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe bei Bedarf seitens der die Betäubungsmittel besitzenden Person gewährleisten,4. die zur Untersuchung eingereichten Substanzen mit Untersuchungsergebnis und der angewandten Methode in einer Form dokumentieren, die es ermöglicht, zur in § 2 genannten gesundheitlichen Aufklärung und Information der die Betäubungsmittel besitzenden Person, zur wissenschaftlichen Begleitung und zur Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse in öffentlichen substanzbezogenen Warnungen beizutragen,5. über ein Konzept verfügen, das Vorgaben zur Sicherheit und Kontrolle beim Umgang mit Betäubungsmitteln, bei Verwahrung und Transport von zu untersuchenden Proben und zur Vernichtung der zu untersuchenden Proben nach der Substanzanalyse enthält (Sicherheitskonzept),6. über ein Konzept zur Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden gemäß § 3 Absatz 1 und 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 891) geändert worden ist, verfügen,7. über persönlich zuverlässiges Personal gemäß § 4 in ausreichender Zahl verfügen, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Anforderungen fachlich qualifiziert und während der üblichen Geschäftszeiten des Modellvorhabens ständig anwesend ist,8. über eine sachkundige Person verfügen, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist und die die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig während der üblichen Geschäftszeiten des Modellvorhabens erfüllen kann und gegenüber der zuständigen Behörde vor Erteilung der in § 1 genannten Erlaubnis zu benennen ist sowie9. gewährleisten, dass das tätige Personal über ausgewiesene Erfahrungen in der qualitativen und quantitativen Substanzanalyse von Betäubungsmitteln und der gesundheitlichen Aufklärung über die Folgen des Konsums von Betäubungsmitteln für die die Betäubungsmittel besitzenden Personen verfügen.(2) Die Voraussetzungen müssen vor Erteilung der Erlaubnis nach § 6 erfüllt sein.

§ 4

Persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation

§ 4 Persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation(1) Als persönlich zuverlässig im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die1. über keine Vorstrafen oder laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz oder das Arzneimittelgesetz oder vergleichbarer Vorschriften in anderen Staaten oder gegen die in § 100a Absatz 2 Nummer 1d bis 1v, 2, 3 und 11 der Strafprozessordnung genannten schweren Straftaten verfügen und2. gegen die keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie Betäubungsmittel missbräuchlich verwenden oder den Betäubungsmittelverkehr fördern.(2) Eine in der Vergangenheit liegende, mindestens aber zwei Jahre zurückliegende Suchterkrankung, auch im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, steht der persönlichen Zuverlässigkeit nicht entgegen.(3) Als fachlich qualifiziert zur Durchführung der Substanzanalysen im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die eine Ausbildung als Medizinisch-technischer Assistent oder Medizinisch-technische Assistentin, Chemisch-technischer Assistent oder Chemisch-technische Assistentin, Biologisch-technischer Assistent oder Biologisch-technische Assistentin, Pharmazeutisch-technischer Assistent oder Pharmazeutisch-technische Assistentin, Medizinischer Dokumentar oder Medizinische Dokumentarin oder eine Ausbildung mit gleichwertiger Qualifikation abgeschlossen haben. Als fachlich qualifiziert gelten ferner approbierte Ärzte oder Ärztinnen, Chemiker oder Chemikerinnen, Biologen oder Biologinnen, Apotheker oder Apothekerinnen oder Personen mit gleichwertiger Qualifikation; diese sind zugleich verantwortlich für die Durchführung der Substanzanalysen.(4) Als fachlich qualifiziert zur Durchführung der Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln einschließlich einer Beratung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung beim Konsum und zur Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe im Sinne dieser Verordnung gelten approbierte Ärzte oder Ärztinnen, Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen, Psychologen oder Psychologinnen, Diplom- oder Sozialpädagogen oder Diplom- oder Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterinnen oder Personen mit gleichwertiger Qualifikation. Diese müssen eine substanzspezifische Beratung durchführen sowie weiterführende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsmaßnahmen aufzeigen und auf Wunsch Kontakte zu geeigneten Einrichtungen der Suchthilfe vermitteln können.

§ 5

Zweckdienliche sachliche Ausstattung

§ 5 Zweckdienliche sachliche Ausstattung(1) Die zweckdienliche sachliche Ausstattung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus:1. das Vorhandensein geeigneter analytischer Geräte und Instrumente zur qualitativen und quantitativen Analyse von Betäubungsmitteln,2. die Verwendung von validierten Analysemethoden und Verfahren,3. die Einhaltung von Qualitätskontrollstandards zur Gewährleistung reproduzierbarer Ergebnisse,4. eine angemessene Laborinfrastruktur, einschließlich ausreichender Arbeitsflächen, Lagermöglichkeiten und Entsorgungseinrichtungen sowie5. Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Personals und der analysierten Substanzen, einschließlich Schutzkleidung, Sicherheitsvorschriften und angemessener Lagerung von Chemikalien und Proben.(2) Zur zweckdienlichen sachlichen Ausstattung gehören mindestens1. Fourier-Transformation-Infrarot-Spektrometer (FT-IR) oder2. Hochleistungs-Flüssigchromatographen mit Dioden-Array-Detektoren (HPLC-DAD) oder Ultra-Hochleistungs-Flüssigchromatographen mit Dioden-Array-Detektoren (UHPLC-DAD),3. eine digitale Spiegelreflex- oder spiegellose Systemkamera mit integriertem Blitz oder einem Anschluss für einen externen Blitz mit RAW-Format Aufnahmemodus sowie4. Laborausstattung zur Aufbereitung der eingereichten Substanzen, insbesondere zum Homogenisieren, Einwiegen, Lösen, Filtrieren, Extrahieren, Zentrifugieren und Abfüllen.(3) Der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin haben sicherzustellen, dass die Ausstattung sach- und fachgerecht sowie regelmäßig gewartet, kalibriert und überprüft wird, um die Qualität und Zuverlässigkeit der Substanzanalysen sicherzustellen.

§ 6

Verfahren zur Erlaubniserteilung

§ 6 Verfahren zur Erlaubniserteilung(1) Die Erlaubnis zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.(2) Der Antrag muss Nachweise bezüglich der in § 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen enthalten. Dafür sind die folgenden Angaben mitzuteilen und entsprechende Unterlagen einzureichen:1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers oder der Antragstellerin,2. Name und Anschrift der sachkundigen Person gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8,3. Beschreibung des geplanten Drug-Checking-Modellvorhabens, einschließlich Standort, geplanter Dauer des Vorhabens, die zu erwartende Anzahl der zu untersuchenden Proben sowie die Art der Dokumentation der zur Untersuchung eingereichten Substanzen mit Untersuchungsergebnis einschließlich der angewandten Methodik,4. Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit des Personals gemäß § 4 Absatz 1 und 2, insbesondere durch Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes,5. Angaben und Nachweise zur fachlichen Qualifikation des Personals gemäß § 4 Absatz 3 und 4, das für die Durchführung der Substanzanalysen und der Beratung zuständig sein wird,6. Angaben und Nachweise zu den Erfahrungen in der qualitativen und quantitativen Substanzanalyse von Betäubungsmitteln und der gesundheitlichen Aufklärung,7. Beschreibung der vorhandenen zweckdienlichen sachlichen Ausstattung gemäß § 5,8. Konzept zur Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln und zur Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3,9. Vorlage des Sicherheitskonzepts nach § 3 Absatz 1 Nummer 5,10. Vorlage eines mit den für den Standort des stationären oder des mobilen Angebots des Drug-Checking-Modellvorhabens geltenden Konzepts über die Zusammenarbeit mit den nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden und11. Angaben zu etwaigen sonstigen Kooperationen oder zur Zusammenarbeit mit Institutionen oder Organisationen im Bereich der Suchthilfe und Suchtprävention.Zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach Satz 2 kann die zuständige Behörde weitere Informationen und Unterlagen anfordern, um eine Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis treffen zu können.(3) Eine Erlaubnis für mobile Drug-Checking-Modellvorhaben kann entweder mit einem Antrag für ein stationäres Drug-Checking-Modellvorhaben verbunden oder unabhängig hiervon beantragt werden.(4) Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre befristet und mit einem allgemeinen Vorbehalt des Widerrufs versehen. Sie kann darüber hinaus bei ihrem Erlass oder nachträglich mit weiteren Nebenbestimmungen gemäß § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410), insbesondere mit Auflagen und Bedingungen, verbunden werden. Eine wiederholte Befristung ist zulässig und setzt ein erneutes Antrags- und Erlaubniserteilungsverfahren nach Absatz 1 bis 3 voraus.

§ 7

Überwachung und Kontrolle

§ 7 Überwachung und KontrolleDie zuständige Überwachungsbehörde führt anlassbezogene Kontrollen durch, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sowie der gegebenenfalls damit verbundenen Nebenbestimmungen sicherzustellen. Sie kann hierzu insbesondere die erforderlichen Unterlagen einsehen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie die Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel, in denen das Drug-Checking-Modellvorhaben durchgeführt wird, betreten. Der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin hat die entsprechenden Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Bei festgestellten Verstößen gegen die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sowie der gegebenenfalls damit verbundenen Nebenbestimmungen kann die Überwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

§ 8

Zuständige Behörden

§ 8 Zuständige Behörden(1) Zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung sowie die öffentlichen substanzbezogenen Warnungen ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern.(2) Zuständige Überwachungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern.

§ 9

Datenerfassung und Übermittlung

§ 9 Datenerfassung und Übermittlung(1) Der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin hat einen Erhebungsbogen zu erstellen und diesen in anonymisierter Form und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen elektronisch mit den nach Absatz 2 festgelegten Daten auszufüllen.(2) Folgende Informationen sind zu dokumentieren:1. Pseudonym der die Betäubungsmittel besitzenden Person,2. Alter und Geschlecht der die Betäubungsmittel besitzenden Person,3. Art und Herkunft der eingereichten Substanz, einschließlich ihrer deklarierten Wirksubstanz sowie ihrer Bezeichnung,4. die galenische Form der eingereichten Substanz einschließlich ihrer Dimensionen, ihres Gewichts, ihrer Farbe sowie sonstiger physikalischer Besonderheiten (zum Beispiel Logo, Bruchrillen),5. Ergebnisse der Substanzanalyse einschließlich Angaben zur Zusammensetzung, Reinheit, Stärke und gegebenenfalls identifizierten Beimischungen,6. Angaben zur angewandten Analysemethode und deren Validierung,7. Datum und Uhrzeit der Untersuchung,8. bei mobilem Drug-Checking zusätzlich der Ort der Untersuchung und die Art des Events,9. Beratungsinhalte einschließlich der Risikoaufklärung, gesundheitlichen Empfehlungen und gegebenenfalls vorgenommene Weitervermittlung.Zusätzlich ist die eingereichte Substanz fotografisch zu dokumentieren und dieses Foto dem jeweiligen Erhebungsbogen beizufügen.(3) Der Erhebungsbogen, mit Ausnahme der nach Absatz 2 Nummer 1 erhobenen Information, ist nach Aufforderung an den zuständigen Träger der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung des Modellvorhabens zu übermitteln.(4) Besteht nach einer Substanzanalyse aufgrund der Zusammensetzung oder der Reinheit oder der Stärke oder der Beimischungen die Gefahr von schweren Gesundheitsschäden, so hat der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin hierüber unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Der Information sind die nach Absatz 2 Nummer 3 bis 8 erhobenen Informationen einschließlich des Fotos der eingereichten Substanz beizufügen. Zugleich hat der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin am Standort der durchgeführten Substanzanalyse eine öffentliche substanzbezogene Warnung bekanntzugeben. Darüber hinaus gibt auch die zuständige Behörde unverzüglich eine öffentliche substanzbezogene Warnung heraus.(5) Der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin hat bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern zusammenfassende Angaben zu den nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 8 erhobenen Informationen zu übermitteln.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.