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title: "DGErhG M-V — Gesetz zur Erhaltung von Dauergrünland im Land Mecklenburg-Vorpommern (Dauergrünlanderhaltungsgesetz - DGErhG M-V) Vom 10. Dezember 2012"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/dgruenerhgmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-DGrünErhGMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:05:37+00:00"
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# DGErhG M-V — Gesetz zur Erhaltung von Dauergrünland im Land Mecklenburg-Vorpommern (Dauergrünlanderhaltungsgesetz - DGErhG M-V) Vom 10. Dezember 2012

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 10.12.2012
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2012, 544


### § 2 — Umwandlungsverbot für Dauergrünland

§ 2 Umwandlungsverbot für DauergrünlandDauergrünlandflächen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden. Das Pflügen auf diesen Flächen gilt als Umwandlung. Weitergehende bodenschutz-, naturschutz- und wasserrechtliche Bestimmungen sowie die Regelungen zur 1. und 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik bleiben unberührt.

### § 5 — Ordnungswidrigkeiten

§ 5 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 und 2 Dauergrünland umwandelt, sofern keine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 1 oder 2 erteilt worden ist, oder2. die mit der Ausnahmegenehmigung nach § 3 verbundenen Auflagen und Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt.

### § 6 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Dauergrünlanderhaltungsverordnung vom 24. November 2008 (GVOBl. M-V S. 474), die durch die Verordnung vom 8. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 790; 2011 S. 7) geändert worden ist, außer Kraft.

### § 1 — Dauergrünland

§ 1 Dauergrünland(1) Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise durch Selbstbegrünung mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebs waren sowie fünf Jahre nicht gepflügt wurden. „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Flächen Ackerland während des Zeitraumes, in dem diese1. im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme, Vertragsnaturschutzmaßnahme oder einer Ökoregelung brachliegen oder als Grünland genutzt werden,2. durch einen bestandskräftigen Zulassungsbescheid für Windenergieanlagen als artenschutzrechtliche Ablenkfläche festgesetzt wurden und entsprechend bewirtschaftet werden,3. für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen genutzt werden, diese Ausnahme gilt nicht für Moor- und kohlenstoffreiche Böden.(3) Die Direktzahlungsvorschriften bleiben unberührt.

### § 1a — Pflugregelung

§ 1a Pflugregelung(1) Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört. Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe.(2) Die zur Nutzung berechtigte Person ist verpflichtet, das Pflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Pflügens spätestens einen Monat nach dem Pflügen bei dem zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt schriftlich anzuzeigen.(3) Unterbleibt eine Anzeige oder erfolgt diese nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, berücksichtigt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände das Pflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland.

### § 3 — Ausnahmen

§ 3 Ausnahmen(1) Abweichend von § 2 Satz 1 und 2 kann die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder das Pflügen von Dauergrünland zur Erneuerung der Grasnarbe auf Antrag genehmigt werden, wenn1. die umzubrechende Fläche außerhalb von folgenden besonderen Standorten liegt:a) erosionsgefährdete Hänge,b) Überschwemmungsgebiete,c) Standorte mit hohem Grundwasserstand,d) Moor- und kohlenstoffreiche Böden und 2. die antragstellende Person sich verpflichtet, unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung die umgebrochene Fläche durch neu angelegtes Dauergrünland an gleicher Stelle oder auf Ackerland (Ersatzfläche) zumindest im gleichen Flächenumfang an geeigneten Standorten vorrangig innerhalb desselben Landkreises, in dem die umgebrochene Fläche liegt, zu ersetzen, oder3. das Verbot zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.Die Ersatzfläche kann auch eine Fläche einer anderen Person sein. Zur Begrenzung der durch die Grünlandumwandlung verursachten ökologischen Schäden sind Ersatzflächen vorrangig an Gewässern oder an den besonderen Standorten nach Satz 1 Nummer 1 anzulegen. Ist diese Fläche mit einer Feldfrucht bestellt, hat die Ersetzung durch Dauergrünland unverzüglich nach Aberntung, spätestens jedoch bis zum 1. Mai des Folgejahres zu erfolgen. Sofern das Dauergrünland auf einer gepachteten Fläche neu angelegt werden soll, ist die Zustimmung des Eigentümers vorzulegen. Handelt es sich um eine Fläche, die sich im Besitz einer anderen Person befindet, ist auch deren Einwilligung vorzulegen.(2) Die Anlage von Energieholzplantagen auf Dauergrünland mit schnell wachsenden Arten, die kurzfristig innerhalb eines Jahres nach Genehmigung angebaut werden, kann auf Antrag genehmigt werden, ohne dass Dauergrünland neu angelegt werden muss, solange landesweit Energieholzplantagen nicht auf mehr als 3 000 Hektar Grünland angelegt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Januar zu stellen. Die genehmigte Fläche darf nicht für Ackerkulturen genutzt werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Nach Aufgabe der Energieholzgewinnung ist die angelegte Fläche wieder in Dauergrünland umzuwandeln.(3) § 2 gilt nicht für nach § 25 des Landeswaldgesetzes genehmigte Erstaufforstungen von Dauergrünland, sofern die Genehmigung nicht für Anlagen von Weihnachtsbäumen erteilt wird, und für behördlich genehmigte Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes.(4) Abweichend von § 2 Satz 1 und 2 kann Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen, ohne Genehmigung umgewandelt werden. Dies gilt nicht für Ersatzflächen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 2, die für die Umwandlung von vor dem 1. Januar 2021 entstandenen Dauergrünland auf Ackerland angelegt wurden. Die Umwandlung ist der zuständigen Behörde mindestens ein Monat vor der Umwandlung anzuzeigen.

### § 4 — Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 4 Aufgaben und Zuständigkeiten(1) Die Überwachung der Erfüllung des Umwandlungsverbotes nach diesem Gesetz ist Aufgabe der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt. Sie ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall zur Erhaltung oder Wiederherstellung des dem Umwandlungsverbot unterliegenden Dauergrünlandes notwendig sind.(2) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 und 2 ist das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt. Bedarf die beabsichtigte Dauergrünlandumwandlung einer naturschutz- oder wasserrechtlichen Zulassung, so entscheidet auch hierüber die örtlich zuständige Behörde nach Satz 1 im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutz- oder Wasserbehörde. Über die Genehmigung einer beabsichtigten Dauergrünlandumwandlung entscheidet die nach Satz 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Naturschutz- und Wasserbehörden. Die zuständige Naturschutzbehörde hat das Mitwirkungsverfahren nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 30 des Naturschutzausführungsgesetzes durchzuführen. Für die Anlage von Energieholzplantagen nach § 3 Absatz 2 ist in jedem Fall das Einvernehmen einzuholen. Wird das Einvernehmen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat versagt, gilt es als erteilt. Sofern ein Beteiligungsverfahren nach Satz 3 durchzuführen ist, findet Satz 5 keine Anwendung.

### Eingangsformel DGErhG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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— Gesetz zur Erhaltung von Dauergrünland im Land Mecklenburg-Vorpommern (Dauergrünlanderhaltungsgesetz - DGErhG M-V) Vom 10. Dezember 2012
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-DGrünErhGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
