LDG M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2015

Fundstelle:
GVOBl. M-V 2015, 437
89 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage LDG

Anlage (zu § 77)Gebührenverzeichnis Nummer Gebührentatbestand Betrag oder Satz der Gebühr Vorbemerkung: Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug. Abschnitt 1 Disziplinarklageverfahren und Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung oder eine sonstige beschwerende disziplinarrechtliche Entscheidung in erster Instanz Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf 360 Euro 10 - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder- Aberkennung des Ruhegehaltes Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist 11 - Zurückstufung: 240 Euro 12 - Kürzung der Dienstbezüge: 180 Euro 13 - Kürzung des Ruhegehaltes: 180 Euro 14 - Geldbuße: 120 Euro 15 - Verweis: 60 Euro 16 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur die Kostengrundentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird: 60 Euro 17 Verfahren über die Klage gegen eine Einstellungsverfügung, wenn damit eine Missbilligung ausgesprochen oder soweit in der Einstellungsverfügung gleichwohl das Vorliegen eines Dienstpflichtverstoßes festgestellt wurde: 60 Euro 18 Verfahren über die Klage gegen die beschwerende Ablehnung eines Antrags nach § 20 (Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag der Beamtin oder des Beamten): 60 Euro 19 Beendigung des gesamten Verfahren durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt, oder3. Beschluss des Gerichts nach § 55 Absatz 3 Satz 3 0,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung 20 Verfahren über die Zulassung der Berufung, soweit der Antrag abgelehnt wird: 1,0 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 21 Verfahren über die Zulassung der Berufung, soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird: 0,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Berufung zugelassen wird. 22 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen: 1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 23 Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: 0,5 der Gebühr nach Nummer 20 Erledigungserklärungen stehen einer Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt. 24 Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit Nummer 23 nicht erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oderb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: 1,0 der Gebühr nach Nummer 22 Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 3 Revision 30 Verfahren über die Revision im Allgemeinen: 2,0 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 31 Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Erledigungserklärungen stehen einer Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt. 1,0 der Gebühr nach Nummer 30 32 Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit Nummer 31 nicht erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Revision oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oderb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärung, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: 1,5 der Gebühr nach Nummer 30 Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 4 Besondere Verfahren 40 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen (§ 63): 180 Euro 41 Verfahren über die Klage gegen eine Entscheidung nach § 76 Absatz 2 (Entschädigung): 60 Euro 42 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oderb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: 0,5 der Gebühr nach den Nummern 40 bis 41 Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 5 Beschwerde 50 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung oder der Einbehaltung von Bezügen (§ 63): 1,5 der Gebühr nach Nummer 40 51 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 59: 1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 52 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: 1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen. 53 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oderb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: 0,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 54 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden in disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: 50 Euro Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen. Anmerkung: Im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens sind Tätigkeiten der Gerichte im Zusammenhang mit - § 27 (Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige),- § 28 (Herausgabe von Unterlagen),- § 29 (Beschlagnahmen und Durchsuchungen),- § 62 (Antrag der Beamtin oder des Beamten auf gerichtliche Fristsetzung) gerichtsgebührenfrei.

§ 1

Persönlicher Geltungsbereich

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtinnen und Landesbeamte), der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände (Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte) sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).(2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erhalten, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.(3) Die besonderen Bestimmungen des Landesrichtergesetzes und des Landesrechnungshofgesetzes bleiben unberührt.

§ 10

Kürzung der Dienstbezüge

§ 10 Kürzung der Dienstbezüge(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die neben den Dienstbezügen Gebühren beziehen, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge der letzten sechs Monate vor Verhängung der Maßnahme ergibt.(3) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 13) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das Ruhegehalt in gleicher Höhe wie die Dienstbezüge für den verbleibenden Zeitraum gekürzt. Die Hinterbliebenenversorgung wird nicht gekürzt.(4) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Sie oder er kann jedoch für die Dauer der Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.(5) Solange die Dienstbezüge gekürzt werden, darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt und nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist.(6) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 5 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.

§ 11

Zurückstufung

§ 11 Zurückstufung(1) Die Zurückstufung führt bei der Beamtin oder dem Beamten zur Verleihung eines Amtes derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Eine Zurückstufung ist lediglich bis in das dem bisherigen Amt zugeordnete Einstiegsamt zulässig. Die Beamtin oder der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat.(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält sie oder er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.(3) Vor diesem Zeitpunkt darf ihr oder ihm auch bei einem anderen Dienstherrn, für dessen Beamtinnen und Beamte das Landesbeamtengesetz gilt, kein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem in der Entscheidung bestimmten Amt verliehen werden. Bei einer von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden übermäßig langen Dauer des Disziplinarverfahrens kann die Dauer der Beförderungssperre angemessen, höchstens jedoch auf drei Jahre verkürzt werden.(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches die Beamtin oder der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.(5) Würde das Dienstvergehen der Beamtin oder des Beamten eine Zurückstufung rechtfertigen und kann diese nicht verhängt werden, weil die Beamtin oder der Beamte sich im ersten Einstiegsamt der Laufbahn befindet oder sie oder er als Beamtin oder Beamter auf Zeit wegen des besonderen Status nicht zurückgestuft werden kann, ist in diesem Fall eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 10 für mindestens drei und längstens fünf Jahre zulässig.

§ 12

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

§ 12 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Beamtin oder der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.(2) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.(3) Die aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 41 Absatz 1 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn bekleidet. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und wird die Beamtin oder der Beamte nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehen verurteilt, so kann die Entfernung aus dem Dienst auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die der Beamtin oder dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der früher in einem anderen Dienstverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert sie oder er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung ausgesprochen wird.(6) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Beamtenverhältnis auch außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes entfernt worden, darf sie oder er grundsätzlich nicht wieder bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Landesbeamtenausschuss. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern, Zweckverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts begründet werden.

§ 13

Kürzung des Ruhegehalts

§ 13 Kürzung des RuhegehaltsDie Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 14

Aberkennung des Ruhegehalts

§ 14 Aberkennung des Ruhegehalts(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts wird bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts gewährt. Eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 41 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberücksichtigt. § 12 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn bekleidet hat.(4) § 12 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 15

Bemessung der Disziplinarmaßnahme

§ 15 Bemessung der Disziplinarmaßnahme(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt wurde.(2) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er als noch im Dienst befindliche Beamtin oder als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.(3) Wegen eines Dienstvergehens können nicht mehrere Disziplinarmaßnahmen nebeneinander verhängt werden.

§ 16

Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 16 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts1. ein Verweis nicht ausgesprochen werden,2. eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten, oder wenn dies zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums angezeigt ist.(2) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

§ 17

Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

§ 17 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung mehr als:1. zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis,2. drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts,3. sieben Jahre vergangen, darf eine Zurückstufungnicht mehr ausgesprochen werden.(2) Die Fristen in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 beginnen neu zu laufen mit:1. der Einleitung des Disziplinarverfahrens,2. der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens,3. der Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage,4. der Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe und Beamtinnen und Beamte auf Widerruf nach § 31 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes.(3) Die Fristen in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind gehemmt für die Dauer1. des gerichtlichen Disziplinarverfahrens,2. einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens oder3. der Mitwirkung des Personalrats.Die Hemmung hat die Wirkung, für den Zeitraum für die sie besteht, nicht in die Frist eingerechnet zu werden. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist auch für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. Ein Straf- oder Bußgeldverfahren ist eingeleitet, sobald erstmalig eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorzugehen.

§ 18

Verwertungsverbot; Entfernung der Disziplinarvorgänge aus der Personalakte, Anbietung an das ...

§ 18 Verwertungsverbot; Entfernung der Disziplinarvorgänge aus der Personalakte, Anbietung an das Landesarchiv(1) Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen dürfen nach1. zwei Jahren ein Verweis,2. drei Jahren eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts und3. nach sieben Jahren eine Zurückstufungnicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange1. ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,2. eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf,3. eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist,4. ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig ist.(3) Über die Disziplinarmaßnahme entstandene Aktenvorgänge (Disziplinarvorgänge) sind gemäß § 6 des Landesarchivgesetzes nach Eintritt des Verwertungsverbots dem staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten. Wenn das staatliche Archiv die Übernahme abgelehnt oder nicht innerhalb von sechs Monaten über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat, sind die Disziplinarvorgänge von Amts wegen zu vernichten oder zu löschen. Dies gilt nicht bei der Zurückstufung, bei der lediglich das Verwertungsverbot zu vermerken ist. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt zunächst die Anbietung der Disziplinarvorgänge an das staatliche Archiv. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Beamtin oder dem Beamten die bevorstehende Anbietung mitgeteilt und sie oder er auf das Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken und der Disziplinarvorgang nach Beendigung des Beamtenverhältnisses dem staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten.(4) Bei Einstellungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 ist der Disziplinarvorgang nach einem Jahr, in den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder bei Beendigung nach Absatz 2 nach zwei Jahren dem staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten. Disziplinarvorgänge, die nach § 19 Absatz 2 nicht zu einer Verfahrenseinleitung oder zu einer Missbilligung geführt haben, sind nach zwei Jahren dem staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren oder den Sachvorgang abschließt.

§ 19

Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen

§ 19 Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die oberste Dienstbehörde ist unverzüglich von der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten. Die oberste Dienstbehörde stellt im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher. Sie kann das Disziplinarverfahren selbst einleiten oder jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.(2) Steht fest, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder ist dies nach § 16 oder § 17 zu erwarten, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Von der Einleitung kann abgesehen werden, wenn ein Disziplinarverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Abwägung von Anlass und Auswirkungen nicht verhältnismäßig wäre. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist.(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung (§ 20 des Beamtenstatusgesetzes) nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die sich aus Absatz 1 ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf die neue Dienstvorgesetzte oder den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit diese oder dieser nicht ihre Ausübung der oder dem anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die1. von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes)2. von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten a) während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) undb) nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes).(2) Für Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben. Auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.(3) Für Beamtinnen und Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 20

Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

§ 20 Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag der Beamtin oder des Beamten(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.(3) § 19 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 21

Ausdehnung und Beschränkung des Disziplinarverfahrens

§ 21 Ausdehnung und Beschränkung des Disziplinarverfahrens(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 34 bis 36 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen. Der § 19 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 1 gelten entsprechend.(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 34 bis 36 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. § 19 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

§ 22

Unterrichtung, Belehrung und Anhörung der Beamtin oder des Beamten

§ 22 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung der Beamtin oder des Beamten(1) Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihr oder ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands zu bedienen.(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird der Beamtin oder dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Kann aus zwingenden Gründen die Frist nach Satz 1 nicht eingehalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht Folge geleistet werden und hat die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder die Beamtin oder der Beamte erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.(3) Ist die nach Absatz 1 vorgeschriebene Unterrichtung und Belehrung der Beamtin oder des Beamten unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.

§ 23

Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen; Ausnahmen

§ 23 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen; Ausnahmen(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Die oberste Dienstbehörde kann die Ermittlungen jederzeit an sich ziehen.(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen können die Dienstvorgesetzten geeignete Bedienstete der eigenen Behörde oder anderer Behörden im Einvernehmen mit deren Behördenleitungen betrauen. Die mit der Durchführung betrauten Bediensteten anderer Behörden unterliegen insoweit der Weisungsbefugnis der oder des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten. Stehen geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung, können die Dienstvorgesetzten auch andere geeignete Personen mit der Durchführung der Ermittlungen betrauen. Sie verarbeiten die personenbezogenen Daten im Auftrag. Näheres regelt ein Vertrag. Satz 2 gilt entsprechend. Die in Satz 2 und 3 genannten Personen sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die oder der Verpflichtete mit unterzeichnet.(3) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines in Sachverhaltsidentität ergangenen rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 13 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

§ 24

Aussetzung von Disziplinarverfahren beim Zusammentreffen mit anderen Verfahren

§ 24 Aussetzung von Disziplinarverfahren beim Zusammentreffen mit anderen Verfahren(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Das Verfahren wird auch ausgesetzt, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren vorläufig eingestellt ist. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen.(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens oder gerichtlichen Bußgeldverfahrens.(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn:1. in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist oder2. die Staatsanwaltschaft nach § 160 der Strafprozessordnung mit der Erforschung des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, begonnen hat.Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.(4) Die Beamtin oder der Beamte ist über die Aussetzung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten.

§ 25

Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen gesetzlich geordneten ...

§ 25 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen gesetzlich geordneten Verfahren(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 13 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

§ 26

Beweiserhebung

§ 26 Beweiserhebung(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,2. Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerungen eingeholt werden,3. Urkunden und Akten beigezogen sowie4. der Augenschein eingenommen werden.(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.(3) Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.(4) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Sie oder er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihr oder ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

§ 27

Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige

§ 27 Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Soweit eine Aussagegenehmigung erforderlich ist, gilt sie Beschäftigten des Dienstherrn der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten als erteilt. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes ganz oder teilweise widerrufen werden.(2) Verweigern Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen am Verwaltungsgericht gemäß § 43 um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung durch unanfechtbaren Beschluss.(3) Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen kann auch um die richterliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen ersucht werden,1. die minderjährig sind, oder2. in Fällen einer besonderen persönlichen Betroffenheit der Zeugin oder des Zeugen.Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(4) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen oder des Gutachtens einer oder eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten gehalten, kann die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen um die eidliche Vernehmung ersucht werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.(5) Ein Ersuchen nach den Absätzen 2, 3 oder 4 dürfen nur Dienstvorgesetzte, die diese jeweils vertretenden Personen oder beauftragte Beschäftigte stellen, die die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 28

Herausgabe von Unterlagen

§ 28 Herausgabe von UnterlagenWer Schriftstücke, bildliche Darstellungen, Aufzeichnungen aller Art oder sonstige Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, in Gewahrsam hat, hat diese für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Wird dem Verlangen nicht nachgekommen, so entscheidet auf Antrag die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen am Verwaltungsgericht (§ 43) über die Herausgabe durch unanfechtbaren Beschluss einschließlich der Festsetzung von Zwangsgeld. § 27 Absatz 5 gilt entsprechend. Das Zwangsgeld kann von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 Absatz 4 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden. Es fließt dem Dienstherrn zu.

§ 29

Beschlagnahmen und Durchsuchungen

§ 29 Beschlagnahmen und Durchsuchungen(1) Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen am Verwaltungsgericht (§ 43) kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. § 27 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Antrag stellenden Disziplinarbehörde durchgeführt. Sie kann hierzu die Amtshilfe der Polizeibehörde nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Anspruch nehmen.(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 3

Ergänzende Anwendung anderer Gesetze

§ 3 Ergänzende Anwendung anderer GesetzeZur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung und des Landesarchivgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 30

Protokoll

§ 30 ProtokollÜber Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen. § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

§ 31

Innerdienstliche Informationen

§ 31 Innerdienstliche Informationen(1) Die Übermittlung von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer betroffener Personen zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die ersuchende Stelle hat die Erforderlichkeit der Übermittlung oder Auskunftserteilung schriftlich darzulegen.(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Übermittlung hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer betroffener Personen erforderlich ist.

§ 32

Abschließende Anhörung

§ 32 Abschließende AnhörungNach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen schriftlich bekannt zu geben. Sie oder er kann weitere Ermittlungen beantragen. Die oder der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Die Anhörung ist nicht erforderlich, wenn das Disziplinarverfahren nach § 34 Absatz 2 zu beenden ist.

§ 33

Abgabe des Disziplinarverfahrens

§ 33 Abgabe des DisziplinarverfahrensHält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen ihre oder seine Befugnisse nach den §§ 34 bis 36 nicht für ausreichend, so führt sie oder er die Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbei. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.

§ 34

Einstellungsverfügung; Beendigung

§ 34 Einstellungsverfügung; Beendigung(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,3. nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf,4. ein Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.Die Einstellungsverfügung ist zu begründen, mit einer Kostengrundentscheidung zu versehen und zuzustellen.(2) Das Disziplinarverfahren endet1. mit dem Tod der Beamtin oder des Beamten,2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder nach Ablauf der Wahl- oder Amtszeit, sofern die Beamtin oder der Beamte nicht in den Ruhestand tritt, sowie3. bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten mit dem Eintritt der Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.Das Disziplinarverfahren ist nicht beendet, wenn unmittelbar im Anschluss an eine Entlassung gemäß § 30 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes ein Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 19 des Landesbeamtengesetzes zu demselben Dienstherrn begründet wird. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens ist aktenkundig zu machen und in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 der Beamtin oder dem Beamten mit einer Kostengrundentscheidung mitzuteilen.(3) Eine Abschrift der Einstellungsverfügung oder des Beendigungsvermerks ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten.

§ 35

Disziplinarverfügung

§ 35 Disziplinarverfügung(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder eine Kürzung des Ruhegehalts beabsichtigt, wird eine solche Maßnahme durch eine schriftliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Sie ist zu begründen, mit einer Kostengrundentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung (§ 42) zu versehen und von der oder dem Dienstvorgesetzten oder bei Abwesenheit von der Person zu unterzeichnen, die die Funktion ihrer oder seiner allgemeinen Vertretung wahrnimmt. Eine eventuelle Mitwirkungsbefugnis des Personalrates nach § 68 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 3 Satz 3 des Personalvertretungsgesetzes ist zu beachten. Die Disziplinarverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.(2) Dienstvorgesetzte sind zu Verweisen, Geldbußen und zur Kürzung der Dienstbezüge gegen die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt. Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten können Geldbußen und die Kürzung des Ruhegehalts durch die nach § 5 Absatz 2 zuständige Behörde verhängt werden.(3) Zurückstufungen werden durch die oberste Dienstbehörde ausgesprochen.

§ 36

Erhebung der Disziplinarklage

§ 36 Erhebung der Disziplinarklage(1) Soll gegen Beamtinnen oder Beamte auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht (§ 43, § 52 Absatz 1) zu erheben. Diese ist von der oder dem Dienstvorgesetzten oder bei Abwesenheit von derjenigen Person zu unterzeichnen, die ihre oder seine allgemeine Vertretung wahrnimmt. Die Mitwirkungsbefugnis des Personalrates nach § 68 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes ist zu beachten.(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten durch die nach § 5 Absatz 2 zuständige Behörde erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 ganz oder teilweise auf die zuständige Dienstvorgesetzte oder den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Sie kann das Disziplinarverfahren jederzeit wieder an sich ziehen. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 37

Beteiligung der obersten Dienstbehörde

§ 37 Beteiligung der obersten Dienstbehörde(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind vor ihrem Erlass der obersten Dienstbehörde zwecks Einholung der Zustimmung zuzuleiten; dies gilt auch, wenn nach § 19 Absatz 2 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abgesehen werden soll. Die oberste Dienstbehörde hat sich binnen eines Monats zur beabsichtigten Verfügung zu äußern, soweit nicht besondere Gründe eine Verlängerung der Frist erfordern. Sie kann das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält. Eine ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde erlassene Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung ist unwirksam.(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten von der Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 entbinden.

§ 38

Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 38 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

§ 39

Kostentragungspflicht

§ 39 Kostentragungspflicht(1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.(2) Der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen gemäß § 10 des Landesverwaltungskostengesetzes auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgegangen sind, besondere Kosten entstanden, können ihr oder ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.(3) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt oder ist gemäß § 34 Absatz 2 beendet, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung oder Beendigung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich die Beamtin oder der Beamte einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes bedient, sind auch deren oder dessen Gebühren und Auslagen im gesetzlichen Rahmen im Falle des Satzes 1 stets erstattungsfähig. Darüber hinausgehende Gebühren und Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes sind nur dann erstattungsfähig, wenn die zuständige Disziplinarbehörde sie wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der außergewöhnlichen Schwierigkeit der Sache für notwendig erklärt. Handelt die Rechtsaufsichtsbehörde als Disziplinarbehörde, bestimmt sie über die Angemessenheit der Kosten im Benehmen mit dem Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten. Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen; das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.(5) Die der Beamtin oder dem Beamten oder der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten auferlegten Kosten können von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 Absatz 4 nachzuzahlenden Bezügen einbehalten werden.

§ 40

Vorläufige Dienstenthebung; Rechtswirkung; Aufhebung

§ 40 Vorläufige Dienstenthebung; Rechtswirkung; Aufhebung(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Absatz 2) kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder einer Beamtin oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgen wird. Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch ihr oder sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Beamtin oder der Beamte ist vor der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung anzuhören (§ 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes).(2) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung wirksam und vollziehbar. Sie endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Verwaltungsgericht beantragen (§§ 43, 63).(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung erlöschen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung. Wird eine Beamtin oder ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.(4) Die vorläufige Dienstenthebung erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannten juristischen Personen inne hat, sowie auf alle Nebentätigkeiten, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Amt übertragen sind. Bekleidet die Beamtin oder der Beamte mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nur die für das Hauptamt zuständige oberste Dienstbehörde befugt. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und wird das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt beschränkt werden.(5) Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während sie oder er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 13 des Landesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.(6) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

§ 41

Einbehaltung von Bezügen; Rechtswirkung; Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge; ...

§ 41 Einbehaltung von Bezügen; Rechtswirkung; Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge; Aufhebung(1) Gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Absatz 2) anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten einbehalten werden, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten kann gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde angeordnet werden, dass bis zu 30 Prozent ihres oder seines Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.(2) Die Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. § 40 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 gelten entsprechend.(3) Die nach Absatz 1 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter oder als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,3. das Disziplinarverfahren aufgrund des § 34 Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 34 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 beendet ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Absatz 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.(4) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als nach Absatz 3 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach Absatz 1 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus Nebentätigkeiten angerechnet werden, wenn die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. Soweit die Beamtin oder der Beamte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen hat, können die Kosten und eine ihr oder ihm auferlegte Geldbuße von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

§ 42

Ausschluss des Vorverfahrens

§ 42 Ausschluss des VorverfahrensVor der Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt.

§ 44

Kammer für Disziplinarsachen

§ 44 Kammer für Disziplinarsachen(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richterinnen oder Richter, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet. Für die Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken nur Berufsrichterinnen und Berufsrichter mit.(2) Eine Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter ist ausgeschlossen in Verfahren1. der Disziplinarklage,2. der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der eine Disziplinarmaßnahme nach § 11 (Zurückstufung) verhängt wurde,3. über einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen (§ 63).(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens,2. bei Zurücknahme der Klage, des Antrages oder eines Rechtsmittels,3. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und4. über die Kosten.Im Einverständnis der Beteiligten kann die oder der Vorsitzende auch sonst anstelle der Disziplinarkammer entscheiden. Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, entscheidet sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden.

§ 46

Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer

§ 46 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes sein und den dienstlichen Wohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern haben (§ 19 des Landesbesoldungsgesetzes).(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28 sowie § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung finden keine Anwendung auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer. Die Regelung des § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung findet sinngemäß Anwendung.

§ 47

Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer

§ 47 Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer(1) Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden von dem Ausschuss, der gemäß § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellt ist, auf fünf Jahre gewählt. Die für Justiz zuständige oberste Landesbehörde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist wenigstens die doppelte Anzahl der durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als notwendig bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Landesverbände, die für Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten können zu dieser Liste Vorschläge machen. Bei den Vorschlägen sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Die verschlossene Vorschlagsliste ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.(2) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden. Wird während der Amtszeit die Wahl neuer Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer erforderlich, so ist die Wahl nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Auf die Wahl findet § 29 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung.(3) Für die Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer für die Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend, wobei die Zahl der erforderlichen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt wird.

§ 48

Ausschluss vom Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers

§ 48 Ausschluss vom Amt der Beamtenbeisitzerin oder des BeamtenbeisitzersEine Beamtin oder ein Beamter ist vom Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers ausgeschlossen, wenn sie oder er1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,2. Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Verletzten ist oder war,3. mit der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,4. in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war oder als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingelegten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war,6. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei einer oder einem Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beamtin oder des Beamten befasst ist,7. als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten mitgewirkt hat oder8. wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört.

§ 49

Nichtheranziehung einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers

§ 49 Nichtheranziehung einer Beamtenbeisitzerin oder eines BeamtenbeisitzersEine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer, gegen die oder den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder der oder dem nach dem Landesbeamtengesetz die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung ihres oder seines Amts nicht herangezogen werden.

§ 5

Disziplinarorgane

§ 5 Disziplinarorgane(1) Die Disziplinarbefugnisse werden im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von den zuständigen Behörden (Disziplinarbehörden), Dienstvorgesetzten und Verwaltungsgerichten ausgeübt.(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde, welche Behörde zuständig ist.

§ 50

Beendigung des Amtes der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers

§ 50 Beendigung des Amtes der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers(1) Das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers ist beendet, wenn1. sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,2. im Disziplinarverfahren unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist oder3. das Beamtenverhältnis endet,4. die Voraussetzungen für das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers nach § 46 Absatz 1 von Anfang an nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind.(2) In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer auch auf ihren oder seinen Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 51

Ausschluss vom Richteramt

§ 51 Ausschluss vom RichteramtFür den Ausschluss einer Richterin oder eines Richters von der Ausübung des Richteramtes gilt § 48 Nummer 1 bis 7 entsprechend.

§ 52

Form und Frist der Disziplinarklage

§ 52 Form und Frist der Disziplinarklage(1) Die Disziplinarklage (§ 36) ist schriftlich beim Verwaltungsgericht (§ 43) zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zu Grunde liegenden Urteile verwiesen werden.(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten §§ 74 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 54

Belehrung der Beamtin oder des Beamten

§ 54 Belehrung der Beamtin oder des BeamtenDie Beamtin oder der Beamte ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkammer gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Absatz 1 und des § 58 Absatz 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

§ 55

Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

§ 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift(1) Bei einer Disziplinarklage hat die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Verwaltungsgericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.(3) Das Verwaltungsgericht kann der nach § 36 Absatz 2 zuständigen Behörde zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss eingestellt. Die rechtskräftige Einstellung steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 58

Beweisaufnahme

§ 58 Beweisaufnahme(1) Das Verwaltungsgericht erhebt die erforderlichen Beweise. Die im behördlichen Verfahren durch richterliche Vernehmung erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von der nach § 36 Absatz 2 zuständigen Behörde in der Klageschrift und von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Verwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

§ 59

Entscheidung durch Beschluss

§ 59 Entscheidung durch Beschluss(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Verwaltungsgericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme nach § 7 erkennen oder die Disziplinarklage abweisen. Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht eine Beteiligte oder ein Beteiligter widersprochen hat. Über diese Folgen sind die Beteiligten bei der Fristsetzung zu belehren.(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 6

Begriffsbestimmungen

§ 6 BegriffsbestimmungenZu den Dienstbezügen im Sinne des Gesetzes gehören die in § 2 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes aufgeführten Bezüge. Anwärterbezüge im Sinne des Gesetzes sind die Anwärterbezüge nach § 76 Absatz 2 Satz 1 sowie der Familienzuschlag nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes. Die Versorgungsbezüge im Sinne des Gesetzes bestimmen sich nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.

§ 60

Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil

§ 60 Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung über den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches findet keine Anwendung.(2) Die Verhandlung einschließlich Beweisaufnahme und die Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Die §§ 169, 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.(3) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht kann in dem Urteil1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 7) erkennen oder2. die Disziplinarklage abweisen.(4) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. In seiner Entscheidung kann das Verwaltungsgericht insbesondere die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben, die Disziplinarverfügung zu Gunsten der Beamtin oder des Beamten abändern oder das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.

§ 61

Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse(1) Soweit die nach § 36 Absatz 2 zuständige Behörde die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zu Grunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.(2) Hat das Verwaltungsgericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. Vor der Entscheidung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.

§ 62

Antrag der Beamtin oder des Beamten auf gerichtliche Fristsetzung

§ 62 Antrag der Beamtin oder des Beamten auf gerichtliche Fristsetzung(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte bei dem Verwaltungsgericht (§ 43) die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 24 ausgesetzt ist.(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt die oder der Vorsitzende der Disziplinarkammer eine Frist, in der es abzuschließen ist. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt. § 53 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss der oder des Vorsitzenden der Disziplinarkammer einzustellen.(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 63

Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen(1) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Verwaltungsgericht (§ 43) beantragen. Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist beim Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 65

Berufungsverfahren

§ 65 Berufungsverfahren(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Absatz 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Absatz 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.

§ 66

Entscheidung über die Berufung; Beschluss; Urteil

§ 66 Entscheidung über die Berufung; Beschluss; Urteil(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss nach Satz 1 steht einem Urteil gleich. § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird. § 60 Absatz 2 gilt entsprechend. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung über den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches findet keine Anwendung. Hat nur die Beamtin oder der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden.(3) Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.

§ 7

Arten der Disziplinarmaßnahmen; Zulässigkeit; Vollstreckung

§ 7 Arten der Disziplinarmaßnahmen; Zulässigkeit; Vollstreckung(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:1. Verweis (§ 8),2. Geldbuße (§ 9),3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 10),4. Zurückstufung (§ 11) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 12).(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:1. Geldbuße (§ 9),2. Kürzung des Ruhegehalts (§ 13) und3. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 14).(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.(4) Für Beamtinnen und Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 83 und 84.(5) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie eines Vollzuges bedürfen.

§ 71

Wiederaufnahmegründe

§ 71 Wiederaufnahmegründe(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,5. an dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,6. an dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,7. die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 72

Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

§ 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte ihr oder sein Amt oder ihren oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn sie oder er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zu Ungunsten der Beamtin oder des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 73

Antrag; Verfahren

§ 73 Antrag; Verfahren(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Der Antrag ist unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 76

Rechtswirkung; Entschädigung

§ 76 Rechtswirkung; Entschädigung(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten der Beamtin oder des Beamten aufgehoben, erhält diese oder dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 33 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.(2) Die Beamtin oder der Beamte und die Personen, denen sie oder er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde oder der nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständigen Stelle geltend zu machen.

§ 78

Kostentragungspflicht; Erstattungsfähige Kosten

§ 78 Kostentragungspflicht; Erstattungsfähige Kosten(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit der Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 154 ff.) entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Absatz 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens. Verfahren nach § 63 gelten als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

§ 79

Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des ...

§ 79 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlustes der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 14 Absatz 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.(3) Das Verwaltungsgericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verpflichtet ist. Nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch angerechnet. Die frühere Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder der frühere Beamte oder Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihr oder ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.(5) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die oder der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.

§ 8

Verweis

§ 8 Verweis(1) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens der Beamtin oder des Beamten. Ein Verweis steht einer Beförderung nicht entgegen.(2) Missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten (insbesondere Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.(3) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.

§ 80

Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

§ 80 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde ehemaligen Beamtinnen und Beamten oder ehemaligen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken verstoßen haben, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie ihr Wissen über Tatsachen offenbart haben, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen;2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ergäbe.Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an die frühere Beamtin oder den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn sie oder er die Regelaltersgrenze nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes erreicht hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 59 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Die hinterbliebene Ehegattin oder Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 55 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.

§ 81

Begnadigung

§ 81 BegnadigungDer Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Sie oder er kann es anderen Stellen übertragen.

§ 82

Ausübung der Disziplinarbefugnisse

§ 82 Ausübung der DisziplinarbefugnisseDie für Inneres zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung, wer in Disziplinarangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Landespolizei die Befugnisse als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ausübt. Darin können die Disziplinarbefugnisse der oder des Dienstvorgesetzten abweichend von § 35 Absatz 2 Satz 1 festgelegt werden. § 35 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Disziplinarverfügung von der oder dem Dienstvorgesetzten oder bei Abwesenheit von ihrer oder seiner allgemeinen Vertretung oder von einer von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmten Vertretung zu unterzeichnen ist. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeiten und Befugnisse ganz oder teilweise auf die zuständige Dienstvorgesetzte oder den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen.

§ 83

Zulässige Disziplinarmaßnahmen

§ 83 Zulässige DisziplinarmaßnahmenBei Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig.

§ 84

Entlassungsverfahren; Ermittlungen

§ 84 Entlassungsverfahren; Ermittlungen(1) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe kann nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde oder die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat.(2) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. § 20 gilt entsprechend.(3) Bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Widerruf, die oder der wegen eines Dienstvergehens nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes entlassen werden soll oder die oder der sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 85

Ausübung der Disziplinarbefugnisse

§ 85 Ausübung der Disziplinarbefugnisse(1) In Disziplinarverfahren gegen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte und leitende Verwaltungsbeamtinnen und leitende Verwaltungsbeamte gemäß § 142 der Kommunalverfassung nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Disziplinarbefugnisse der oder des Dienstvorgesetzten wahr. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde.(2) In Disziplinarverfahren gegen die nach der Kommunalverfassung und dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V zu ernennenden Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Disziplinarbefugnisse der oder des Dienstvorgesetzten wahr. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehren übt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Disziplinarbefugnis auch über die zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten zu ernennenden ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde.(3) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten nehmen in Disziplinarverfahren gegen die sonstigen Beamtinnen und Beamten1. der Gemeinden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,2. der Landkreise die Landrätin oder der Landrat,3. der Ämter die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und4. der Zweckverbände die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteherwahr. Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde. Abweichend von § 35 Absatz 3 kann die oberste Dienstbehörde ihre Befugnis zur Verhängung einer Zurückstufung generell oder im Einzelfall auf die zuständige Dienstvorgesetzte oder den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen.(4) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

§ 86

Kürzung der Dienstbezüge; Zurückstufung

§ 86 Kürzung der Dienstbezüge; Zurückstufung(1) § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt nicht für die Ernennung einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder Landrätin oder eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrates zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit.(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zurückgestuft und während des Zeitraumes der Zurückstufung zur hauptamtlichen Bürgermeisterin oder Landrätin oder zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt, findet § 11 Absatz 4 keine Anwendung. Die oberste Dienstbehörde setzt nach § 10 Absatz 1 eine angemessene Kürzung der Dienstbezüge für längstens fünf Jahre fest.

§ 87

Ausübung der Disziplinarbefugnisse

§ 87 Ausübung der DisziplinarbefugnisseDienstvorgesetzter in Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes. Die für die Rechtsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln.

§ 88

Übergangsbestimmungen

§ 88 Übergangsbestimmungen(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.(3) Wegen begangener Dienstvergehen, für die bis zum Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 5 der Landesdisziplinarordnung vorgelegen haben und deswegen eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden durfte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden. Im Übrigen richtet sich das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach diesem Gesetz.(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht.(5) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.(7) Ist wegen eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Dienstvergehens gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nach diesem Gesetz nicht verhängt werden, wenn die Verhängung einer entsprechenden Disziplinarmaßnahme nach bisherigem Recht nicht zulässig war. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt wird.(8) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die §§ 91 bis 101 der Landesdisziplinarordnung. Ab dem Inkrafttreten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.(9) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn die Entscheidungen unanfechtbar geworden sind.(10) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für die Beamtin oder den Beamten günstiger sind.(11) Gebühren nach § 77 Absatz 1 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2015 anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren erhoben. Alle nach dem 31. Dezember 2015 eingeleiteten Rechtsmittelverfahren sind gebührenpflichtig.(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

§ 9

Geldbuße

§ 9 Geldbuße(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge der Beamtin oder des Beamten auferlegt werden. Erhält die Beamtin oder der Beamte keine Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge, darf die Geldbuße den Betrag von 500 EURO nicht übersteigen. Eine Geldbuße steht einer Beförderung der Beamtin oder des Beamten nicht entgegen.(2) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst-, Anwärter oder Versorgungsbezügen, den nach § 41 Absatz 4 nachzuzahlenden Bezügen oder den Aufwandsentschädigungen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten zu.

§ 4

Gebot der Beschleunigung

§ 4 Gebot der BeschleunigungDisziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen nach § 23 Absatz 1 beauftragt werden, sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt soweit entlastet werden, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.

§ 43

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 43 Zuständigkeit der VerwaltungsgerichtsbarkeitDie Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nehmen das Verwaltungsgericht Greifswald, das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und das Bundesverwaltungsgericht wahr. Es werden bei dem Verwaltungsgericht Greifswald eine Kammer für Disziplinarsachen und bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.

§ 45

Senat für Disziplinarsachen

§ 45 Senat für Disziplinarsachen(1) Für den Senat für Disziplinarsachen am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gelten § 44 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 46 bis 51 entsprechend.

§ 53

Nachtragsdisziplinarklage

§ 53 Nachtragsdisziplinarklage(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden. (2) Hält die oberste Dienstbehörde oder die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt sie dies dem Verwaltungsgericht (§ 43) unter Angabe konkreter Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder der nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständigen Stelle verlängert werden, wenn sie die Frist aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. (3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein. (4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist keine Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 56

Beschränkung des Disziplinarverfahrens

§ 56 Beschränkung des DisziplinarverfahrensDas Verwaltungsgericht kann das Disziplinarverfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Absatz 2 beschränken.

§ 57

Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren

§ 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen VerfahrenIm gerichtlichen Verfahren gelten § 25 Absatz 1 und 2 sinngemäß. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

§ 64

Statthaftigkeit; Form und Frist der Berufung

§ 64 Statthaftigkeit; Form und Frist der Berufung(1) Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage oder eine Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen worden ist, steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. (2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie nach den Vorschriften der §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist.

§ 67

Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Absatz 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden. (3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 68

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

§ 68 Entscheidung des OberverwaltungsgerichtsDas Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

§ 69

Form, Frist und Zulassung der Revision

§ 69 Form, Frist und Zulassung der RevisionFür die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 70

Revisionsverfahren; Entscheidung über die Revision

§ 70 Revisionsverfahren; Entscheidung über die Revision(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend. (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 74

Entscheidung durch Beschluss

§ 74 Entscheidung durch Beschluss(1) Das Verwaltungsgericht (§ 43) kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält. (2) Das Verwaltungsgericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben oder das Disziplinarverfahren einstellen. Der Beschluss ist unanfechtbar. (3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 75

Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil

§ 75 Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 77

Gerichtskosten

§ 77 Gerichtskosten(1) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Anträge auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) sind gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen sind die für die Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.