DDRKunstGgstVerwV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Vertrag über die gemeinnützige Verwendung der gemäß § 20 b Parteiengesetz der DDR in Verbindung mit Buchstabe d) Satz 3 Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Kunstwerke der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR Vom 18. Mai 1995

Ausfertigungsdatum:
18.05.1995
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1996, 289
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Betroffene Kunstgegenstände I) Von diesem Vertrag betroffen sind die Kunstgegenstände, die in den Anlagen 1 bis 4 * aufgelistet sind. II) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben haftet nicht für Sach- oder Rechtsmängel der Kunstgegenstände.

Artikel

Artikel 10 Leihgaben an das Deutsche Historische Museum Dem Deutschen Historischen Museum werden - vom Land Berlin die Kunstgegenstände nach Anlage 4a, - vom Land Brandenburg die Kunstgegenstände nach Anlage 4b, - vom Land Mecklenburg-Vorpommern die Kunstgegenstände nach Anlage 4c, - vom Land Sachsen-Anhalt die Kunstgegenstände nach Anlage 4d, - vom Freistaat Sachsen die Kunstgegenstände nach Anlage 4e, - vom Freistaat Thüringen die Kunstgegenstände nach Anlage 4f leihweise bis einschließlich Mai 1995 für ein Ausstellungsvorhaben überlassen. Die Länder empfehlen dem Deutschen Historischen Museum nachdrücklich, die Urheber der Kunstgegenstände in angemessener Form vorab über das Ausstellungsvorhaben zu informieren.

Artikel

Artikel 11 Finanzzuweisungen I) Im Vorgriff auf das gemäß Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d) Satz 3 des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet gemeinnützig zu verwendende Vermögen weist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, zweckgebunden entsprechend dem Finanzantrag der Länder vom 19. August 1994 (Anlage 6) für Maßnahmen im Zuge der Übernahme und Aufbewahrung der Kunstgegenstände nach diesem Vertrag, - dem Land Berlin 269.348,10 DM - dem Land Brandenburg 534.710,79 DM - dem Land Mecklenburg-Vorpommern 397.877,96 DM - dem Freistaat Sachsen 984.067,12 DM - dem Land Sachsen-Anhalt 593.827,88 DM - dem Freistaat Thüringen 541.353,15 DM zu. II) Die Auszahlung der nach Absatz 1 zugewiesenen Gelder erfolgt gemäß dem Finanzantrag der Länder vom 19. August 1994 unmittelbar an die von den Ländern mit den konservatorischen Maßnahmen beauftragten Träger der Einrichtungen Kunstfonds des Freistaates Sachsen, Burg Beeskow und Dokumentationsstelle Halle. Die Länder ermächtigen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die gemäß Absatz 1 zugewiesenen Gelder mit befreiender Wirkung an die Träger der vorgenannten Einrichtungen auszuzahlen.

Artikel

Artikel 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Vertragsbestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Vertragsbestimmungen unberührt.

Artikel

Artikel 13 Bindungswirkung Dieser Vertrag wird unmittelbar zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und den einzelnen Ländern, die ihn abschließen, wirksam, ohne daß es der Annahme durch alle Länder bedarf. Der Vertrag begründet nur vertragliche Beziehungen zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und dem einzelnen Land. Mit dem Abschluß dieses Vertrages sind alle Ansprüche bezüglich der gemeinnützigen Verwendung der Kunstgegenstände der ehemaligen Parteien und Massenorganisationen abschließend geregelt.

Artikel

Artikel 14 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Verträgen ist Berlin. Berlin, den 18. Mai 1995 Für das Land Berlin: Für das Land Brandenburg: Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Für das Land Sachsen-Anhalt: Für den Freistaat Sachsen: Für den Freistaat Thüringen: Für die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben:

Artikel

Artikel 2 Aufteilungsgrundsatz Die Kunstgegenstände werden dem Land zu Eigentum übertragen bzw. leihweise überlassen, auf dessen Gebiet sie von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben bzw. ihren Beauftragten aufgefunden wurden. Für die Zuordnung der Kunstgegenstände auf die jeweiligen Länder ist hierbei allein der in den Anlagen angegebene ursprüngliche Standort der Kunstgegenstände ausschlaggebend.

Artikel

Artikel 3 Eigentumsübertragung I) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben bietet den Ländern die Eigentumsübertragung folgender Kunstgegenstände an: - dem Land Berlin die Kunstgegenstände nach Anlage 1a, - dem Land Brandenburg die Kunstgegenstände nach Anlage 1b, - dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Kunstgegenstände nach Anlage 1c, - dem Land Sachsen-Anhalt die Kunstgegenstände nach Anlage 1d, - dem Freistaat Sachsen die Kunstgegenstände nach Anlage 1e, - dem Freistaat Thüringen die Kunstgegenstände nach Anlage 1f. II) Die jeweiligen Länder nehmen dieses Angebot an. III) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und die Länder kommen überein, daß die Kunstgegenstände von den Ländern bis zum 28. Februar 1995 übernommen werden. IV) Soweit sich die Kunstgegenstände im Besitz der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden, vereinbaren die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und das jeweilige Land hiermit als Besitzkonstitut einen unentgeltlichen Verwahrungsvertrag. Soweit eine Übergabe der Kunstgegenstände an die Länder nicht möglich ist, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben berechtigt, die Kunstgegenstände bei einem geeigneten Dritten zu hinterlegen. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben macht für im Rahmen dieses Verwahrungsvertrages bis zum 28. Februar 1995 einschließlich getätigte Aufwendungen keinen Aufwendungsersatz gemäß § 693 BGB geltend, soweit den Ländern die Annahme der Kunstgegenstände nicht möglich ist. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben haftet aus diesem Verwahrungsvertrag nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. V) Soweit ein Dritter im Besitz der Kunstgegenstände ist, tritt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben hiermit - dem Land Berlin die Kunstgegenstände nach Anlage 2a, - dem Land Brandenburg die Kunstgegenstände nach Anlage 2b, - dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Kunstgegenstände nach Anlage 2c, - dem Land Sachsen-Anhalt die Kunstgegenstände nach Anlage 2 d, - dem Freistaat Sachsen die Kunstgegenstände nach Anlage 2e, - dem Freistaat Thüringen die Kunstgegenstände nach Anlage 2f den Anspruch auf Herausgabe der Kunstgegenstände ab. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben tritt die Rechte aus bestehenden Leihverträgen an die jeweiligen Länder ab. Die Länder nehmen diese Abtretung an. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben übergibt den jeweiligen Ländern die Leihverträge in beglaubigter Kopie. VI) Die jeweiligen Länder benennen bis zum 30. September 1994 einen Ort zur Übergabe der Kunstgegenstände. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben transportiert die Kunstgegenstände gemäß Artikel 3 , die sich in ihrem Besitz befinden, auf eigene Kosten bis zum 28. Februar 1995 an den von den jeweiligen Ländern zu bestimmenden Ort in den neuen Bundesländern oder Berlin. Für die Beschädigung, Zerstörung, Veränderung oder den Verlust von Kunstgegenständen während oder aus Anlaß des Transportes haftet die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Artikel

Artikel 4 Restitution/Herausgabe an den Berechtigten Die Länder verpflichten sich, die Rückübertragung von Kunstgegenständen, die sie durch diesen Vertrag zu Eigentum erhalten, auf den Berechtigten nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) zu dulden. Darüber hinaus verpflichten sich die Länder, diejenigen Kunstgegenstände, die entgegen der Annahme zum Zeitpunkt der Übertragung an die Länder nicht im Eigentum der Parteien und Massenorganisationen stehen, an die jeweils Berechtigten herauszugeben. Die Länder verpflichten sich weiterhin, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in den Fällen der Sätze 1 und 2 von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Verschlechterung oder Untergangs, die ab dem 1. März 1995 eintreten, freizustellen.

Artikel

Artikel 5 Leihvertrag I) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben schließt mit den jeweiligen Ländern folgende Leihverträge ab: Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stellt - dem Land Berlin die Kunstgegenstände nach Anlage 3a, - dem Land Brandenburg die Kunstgegenstände nach Anlage 3b, - dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Kunstgegenstände nach Anlage 3c, - dem Land Sachsen-Anhalt die Kunstgegenstände nach Anlage 3d, - dem Freistaat Sachsen die Kunstgegenstände nach Anlage 3e, - dem Freistaat Thüringen die Kunstgegenstände nach Anlage 3f als Dauerleihgabe zur Verfügung. II) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben wird den jeweiligen Ländern die in den Anlagen 3a bis 3f aufgelisteten Kunstgegenstände unverzüglich zu Eigentum übertragen, soweit sie nach Buchstabe d) Satz 3 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden sind. III) Die Länder verpflichten sich, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben jederzeit auf Anfrage über den jeweiligen Standort der Kunstgegenstände Auskunft zu geben.

Artikel

Artikel 6 Beendigung des Leihvertrages Aus wichtigem Grund kann der Verleiher den Leihvertrag kündigen und hat Anspruch auf vorzeitige Rückgabe. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Bescheid einer zuständigen Behörde, wonach der Restitutions- bzw. Herausgabeanspruch eines Dritten festgestellt wird.

Artikel

Artikel 7 Hin- und Rücktransport Der Verleiher sorgt für den Hin- und Rücktransport der Leihgaben; er erteilt die gegebenenfalls notwendigen Aufträge und trägt die Kosten einschließlich der Verpackungskosten.

Artikel

Artikel 8 Freistellungserklärung Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Ansprüchen Dritter wegen der Beschädigung, Zerstörung, Veränderung oder des Verlustes der Leihgabe frei.

Artikel

Artikel 9 Mitteilungspflichten und Nutzungsrechte I) Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich von jeder Veränderung oder Beschädigung zu benachrichtigen oder den Verlust der Leihgabe anzuzeigen. II) Der Entleiher ist berechtigt, die Leihgaben wie seine eigenen Sammlungsgegenstände zu behandeln, das heißt auch, selbst zu restaurieren und fotografisch zu reproduzieren. Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt.

Eingangsformel DDRKunstGgstVerwV

Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand - im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR - und das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten das Land Mecklenburg-Vorpommern vertreten durch den Ministerpräsidenten das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten - nachstehend "Land/Länder" genannt - schließen folgenden Vertrag: Präambel Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist mit den Ländern übereingekommen, diesen die nach Buchstabe d) Satz 3 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwendenden Kunstgegenstände der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR zu Eigentum zu übertragen. Im Vorgriff auf die Eigentumsübertragung der Kunstgegenstände der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen werden die Kunstgegenstände, über deren endgültige Zuordnung nach Buchstabe d) Sätze 2 bis 4 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages noch nicht abschließend entschieden werden konnte, den Ländern leihweise überlassen. Es ist beabsichtigt, den Ländern die leihweise überlassenen Kunstgegenstände unverzüglich zu Eigentum zu übertragen, soweit sie nach Buchstabe d) Satz 3 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden sind. Die Vertragschließenden stimmen darin überein, daß die Länder die Kunstgegenstände, die sie nach diesem Vertrag zu Eigentum oder als Leihgabe erhalten haben, im erforderlichen und üblichen Umfang auch Dritten zur Durchführung von Ausstellungen und zu Forschungszwecken unter Berücksichtigung konservatorischer Notwendigkeiten und der jeweiligen Interessenlage der Länder leihweise überlassen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.