Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts, und den fünf neuen Bundesländern sowie Berlin über die gemeinnützige Verwendung der Kunstgegenstände der Parteien und Massenorganisationen der DDR (Vertrag über die Kunstgegenstände der Parteien der DDR) Vom 4. Juli 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 04.07.1996
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1996, 289
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem in Berlin am 18. Mai 1995 unterzeichneten Vertrag* zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts, und den fünf neuen Bundesländern sowie Berlin über die gemeinnützige Verwendung der Kunstgegenstände der Parteien und Massenorganisationen der DDR wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.