DataportStVtrG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen über den Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Freien Hansestadt Bremen zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ Vom 19. Dezember 2005

Ausfertigungsdatum:
19.12.2005
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2005, 620
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen am 18. Oktober 2005, 20. Oktober 2005, 24. Oktober 2005 und 20. Oktober 2005 in Schwerin, Aachen, Hamburg und Aachen unterzeichneten Staatsvertrag über den Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Freien Hansestadt Bremen zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ sowie der Protokollnotiz wird zugestimmt. Der Staatsvertrag sowie die Protokollnotiz werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 in Satz 1 sowie die Protokollnotiz in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.1)

Eingangsformel DataportStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.