DataportStVG M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ (Dataport-Staatsvertragsgesetz - DataportStVG M-V) Vom 16. Dezember 2013*)

Ausfertigungsdatum:
16.12.2013
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2013, 725
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem von dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt in der Zeit vom 6. August 2013 bis 27. September 2013 unterzeichneten Staatsvertrag über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz bekannt gemacht und nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen*).

Eingangsformel DataportStVG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.