Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ (Dataport-Staatsvertragsgesetz - DataportStVG M-V) Vom 16. Dezember 2013*)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2013
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2013, 725
Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem von dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt in der Zeit vom 6. August 2013 bis 27. September 2013 unterzeichneten Staatsvertrag über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz bekannt gemacht und nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen*).
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.