DataportÄndStVtr MV 2010 · Mecklenburg-Vorpommern

Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Beitritt des Landes Niedersachsen zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“

Ausfertigungsdatum:
30.04.2010
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2010, 438
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 InkrafttretenDer Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2010, in Kraft*). Die Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu hinterlegen.

Eingangsformel DataportÄndStVtr

Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag, der den Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von Dataport als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (im folgenden Errichtungsstaatsvertrag) in der Fassung des Änderungsstaatsvertrages für den Beitritt Bremens und Mecklenburg-Vorpommerns vom 18. Oktober 2005 bis 24. Oktober 2005 ändert.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.